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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 233/04 
 
Urteil vom 2. Februar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
K.________, 1944, 8052 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1944, wollte am 21. Januar 2003 um ca. 17 Uhr die Zürichstrasse in X.________ überqueren. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. Februar 2003 herrschte ein starkes Verkehrsaufkommen und es regnete. Sie überschritt zuerst die erste Strassenhälfte (Fahrtrichtung X.________), wobei sie einräumt, dass die Lichtsignalanlage dabei auf Rot stand. Auf der Verkehrsinsel, welche die beiden Fahrtrichtungen trennt, angekommen, wartete sie auf grünes Licht. In der Folge hielt ein Fahrzeuglenker und gewährte ihr den Vortritt. Sie zögerte zuerst, lief dann aber los und überquerte auch die zweite Strassenhälfte (Fahrtrichtung Y.________), ohne darauf zu achten, ob die Ampel auf Grün oder Rot zeigte. Nachdem sie das stehende Fahrzeug passiert hatte, wurde sie von einem zweiten Auto angefahren, das rechts an jenem vorbeifahren wollte. 
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher K.________ gegen Unfälle versichert war, sprach ihr Taggeldleistungen zu, kürzte diese aber wegen grober Fahrlässigkeit um 10 % (Verfügung vom 8. April 2003). Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 28. Juli 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Mai 2004 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die SUVA zur ungeschmälerten Ausrichtung der Leistungen zu verpflichten. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und auf ein Taggeld im Besonderen (Art. 16 UVG), die Kürzung von Taggeldern bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls in der Versicherung der Nichtberufsunfälle (Art. 37 Abs. 2 UVG) sowie die Rechtsprechung, wonach Unfälle auf dem Arbeitsweg als Nichtberufsunfälle gelten (BGE 121 V 42 ff. Erw. 2; 126 V 359 f. Erw. 5a), und zur Grobfahrlässigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen (BGE 118 V 307 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Präzisierend ist zu ergänzen, dass sich mit der neuen Kürzungsregelung in Art. 37 Abs. 2 UVG, welche mit In-Kraft-Treten des ATSG revidiert wurde und auf Art. 21 Abs. 1 ATSG verweist, in materiellrechtlicher Hinsicht keine Änderungen ergeben haben (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, N 14 zu Art. 21). 
2. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist und ihre Taggeldleistungen deswegen zu kürzen sind. 
2.1 Die Vorinstanz bejahte diese Frage mit der Begründung, es sei überwiegend wahrscheinlich und daher mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad (BGE 126 V 360 Erw. 5b) erstellt, dass die Versicherte den Fussgängerstreifen bei Rotlicht überquert habe, weil der Unfallgegner wie auch ein Fahrzeuglenker, welcher sich hinter dem haltenden Auto befunden hatte, gemäss ihren Aussagen im Polizeirapport die Kreuzung bei Grünlicht passiert hätten. Diese Begründung hält einer genaueren Betrachtung nicht stand. Der Fussgängerstreifen befindet sich in erheblicher Entfernung vom Lichtsignal und es hatte sich in seinem Bereich eine stehende Kolonne gebildet. Auch wenn die beiden Autofahrer die Ampel bei Grünlicht passiert haben, ist deshalb nicht bewiesen, dass sie für Fussgänger noch immer auf Rot stand. Ob die Beschwerdeführerin die Ampel bei Rotlicht passiert hat, ist damit nicht erstellt, kann indessen - wie in Erw. 2.3 aufzuzeigen ist - ohnehin offen gelassen werden. 
2.2 Soweit die Vorinstanz sodann ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe bereits die erste Strassenhälfte bis zur Mittelinsel willentlich und damit unbestrittenermassen vorschriftswidrig bei Rotlicht überquert, steht dies in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall. Dieser Umstand hat daher rechtsprechungsgemäss ausser Betracht zu bleiben (vgl. BGE 118 V 307 Erw. 2b mit Hinweisen). 
2.3 Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Ampel jedoch bei Rotlicht passiert hätte, könnte ihr Verhalten unter den gegebenen Umständen nicht als grobfahrlässig qualifiziert werden. Denn angesichts der Tatsache, dass ein Fahrzeuglenker der Versicherten auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt eingeräumt hat und die Verkehrsführung in der Richtung, von welcher das Fahrzeug kam, einspurig ist und erst nach dem Fussgängerstreifen zweispurig wird, könnte der Beschwerdeführerin auch in diesem Fall einzig vorgeworfen werden, dass sie die Fahrbahn auf das Zeichen des wartenden Fahrzeuglenkers hin betreten und überquert hat, ohne auf allfällige weitere Verkehrsteilnehmer zu achten. Der zu beurteilende Unfallablauf ist auf ein momentanes Nachlassen der geforderten Aufmerksamkeit zurückzuführen, welches auch durch den haltenden Fahrzeuglenker verursacht wurde. Bei der gegebenen Verkehrsführung musste die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass ein zweites Fahrzeug das stehende Auto, dessen Lenker ihr den Vortritt einräumte, passieren würde. Ihr Verhalten kann daher nicht als grob, sondern bloss als leicht fahrlässig qualifiziert werden (vgl. auch RKUV 1987 Nr. U 20 S. 322). Die Kürzung der Taggeldleistungen wegen grobfahrlässigen Verhaltens ist daher zu Unrecht erfolgt. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2004 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Juli 2003, soweit er die Kürzung der zugesprochenen Taggelder betrifft, aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 2. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: