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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_27/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A.________ mit Entscheid vom 26. Mai 2012 in Untersuchungshaft. Gegenwärtig befindet er sich in Sicherheitshaft. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte ihn am 31. Januar 2014 u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Gegen dieses Urteil ist eine Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau hängig. Die Berufungsverhandlung wird am 2. April 2015 stattfinden. 
A.________ stellte in der Zwischenzeit verschiedene Haftentlassungsgesuche. Die zuständigen Gerichte bejahten in den jeweiligen Entscheiden den dringenden Tatverdacht sowie die Fluchtgefahr und stellten fest, dass noch keine Überhaft droht. Zuletzt wurde ihm überdies angedroht, dass auf inskünftige Gesuche nur einzutreten wäre, soweit veränderte Umstände geltend gemacht würden. 
 
2.   
A.________ beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2014 erneut die Haftentlassung. Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 mangels Begründung und fehlenden Anspruchs auf eine mündliche Verhandlung auf das Haftentlassungsgesuch nicht ein. Ausserdem hätten sich die Verhältnisse seit den letzten Haftentlassungsentscheiden nicht verändert und es liege im heutigen Zeitpunkt keine Gefahr der Überhaft vor, weshalb androhungsgemäss auch aus diesem Grund auf das Gesuch nicht einzutreten wäre. In einer weiteren Alternativbegründung bejahte es den dringenden Tatverdacht und die Fluchtgefahr. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 25. Januar 2015 (Postaufgabe 26. Januar 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zum Nichteintreten auf sein Haftentlassungsgesuch führte, nicht auseinander. Das Obergericht legte dar, weshalb der Beschwerdeführer keinen formellen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung habe und er seine Begründung schriftlich einzureichen habe. Mit der entsprechenden Begründung des Obergerichts - wie auch mit den Alternativbegründungen - setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Er legt somit nicht dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2015 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli