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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_79/2018  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kliniken B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts 
für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons 
Basel-Stadt vom 4. Januar 2018 (145/17; 1/18). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 23. Dezember 2017 ordnete der Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes/BS erneut die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in den Kliniken B.________ an. 
Am 2. Januar 2018 ordnete ein zentrumsleitender Arzt der Kliniken B.________ die Behandlung ohne Zustimmung an. 
Gegen beides erhob A.________ je eine Beschwerde. Nach seiner Anhörung und Erstattung des Gutachtens wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt die Beschwerden mit Entscheid vom 4. Januar 2018 ab. 
Dagegen erhob A.________ am 19. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. 
Zur Begründung hält der Beschwerdeführer fest, er sowie seine Mutter und Schwester seien auseinandergetrieben worden, nachdem die Polizei die Türe aufgebrochen habe. Seither sei er zweimal in der Wohnung verhaftet worden. Er habe keine Vorstrafen und nicht einmal eine Autobusse; auch geschlagen habe er in seinem Leben noch nie. 
Dies stellt keine Auseinandersetzung mit dem ausführlich begründeten angefochtenen Entscheid dar. Darin ist unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 3. Januar 2018, mit welchem sowohl die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung als auch die Durchführung einer medikamentösen Behandlung ohne Zustimmung empfohlen worden war, in Bezug auf die fürsorgerische Unterbringung der Schwächezustand (paranoide Schizophrenie), die sich daraus ergebende Selbst- und Fremdgefährdung, die Erforderlichkeit der Unterbringung (akute Fürsorge- und Behandlungsbedürftigkeit, die ambulant nicht befriedigt werden könnte) und die Eignung der Klinik sowie in Bezug auf die Zwangsmedikation die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit (insbesondere auch zur Verhinderung einer weiteren Chronifizierung der Symptomatik), die betreffende Urteilsunfähigkeit und der Behandlungsplan ausführlich dargestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Kliniken B.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli