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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_4/2023  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A________ und B.A________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bildung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. Dezember 2022 
(7H 22 206). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. C.A.________ (geb. 2012) wurde seit ihrem Eintritt in die Schule D.________ im Schuljahr 2017/2018 aufgrund einer Entwicklungsverzögerung im Bereich kognitive Entwicklung (schulischer Schwerpunkt) integrativ beschult. Die integrative Sonderschulung wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2019 bis 31. Juli 2022 verlängert.  
Am 26. bzw. 27. Januar 2022 beantragte die Schulleitung der Schule D.________ den Übertritt von C.A.________ in die externe Sonderschulung aufgrund eines Sonderschulbedarfs im Bereich kognitive Entwicklung. Am 7. April 2022 wurde den Eltern von C.A.________ das rechtliche Gehör gewährt. 
 
1.2. Am 13. April 2022 verfügte die Dienststelle Volksschulbildung des Kantons Luzern unter anderem den Übertritt von C.A.________ per 1. August 2022 in die Heilpädagogische Schule E.________, wobei die separative Sonderschulung bis zum 31. Juli 2024 dauern sollte.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde von C.A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, A.A________ und B.A.________, wies das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. August 2022 ab. 
 
1.3. Mit Urteil vom 9. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.4. A.A________ und B.A.________ gelangen mit einer als "Einsprache gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2022" bezeichneten Eingabe vom 5. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragen unter anderem, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und ihre Tochter sei nicht in einer externen Sonderschule, sondern weiter integriert zu beschulen.  
Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 wurden A.A________ und B.A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihnen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. 
Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (Postaufgabe) ersuchten A.A.________ und B.A.________ um eine Fristverlängerung um 30 Tage. 
Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 teilte ihnen das Bundesgericht mit, dass Beschwerdefristen gesetzliche Fristen darstellten, die nicht erstreckt werden könnten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Eingaben eingereicht. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2).  
 
 
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Sonderschulbedarf für die Tochter der Beschwerdeführer aufgrund der im Herbst 2015 diagnostizierten Entwicklungsverzögerung unbestritten sei. Strittig sei einzig, ob eine integrative oder eine separative Sonderschulung durchzuführen sei.  
Das Kantonsgericht hat sodann die Tragweite des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV) bzw. des in diesem Rahmen bestehenden Anspruchs auf geeignete Sonderschulung (Art. 62 Abs. 3 BV) sowie die im Bereich der Sonderschulung massgebenden kantonalen gesetzlichen Grundlagen (Gesetz vom 22. März 1999 über die Volksschulbildung [SRL 400a] i.V.m. der Verordnung vom 11. Dezember 2007 über die Sonderschulung [Sonderschulverordnung/LU; SRL 409]) dargelegt. 
Es ist sodann unter Berücksichtigung der bisherigen Schulung, Förderung und Unterstützung der Tochter der Beschwerdeführer sowie gestützt auf die erfolgten Abklärungen (insbesondere schulpsychologische und weitere Fachberichte, Intelligenztestungen) zum Schluss gelangt, dass die Tochter der Beschwerdeführer einer externen separativen Beschulung in einer heilpädagogisch geführten Sonderschule bedürfe. Eine integrative Sonderschulung, wie von den Eltern beantragt, trage demgegenüber ihren spezifischen Bedürfnissen (auch mit verstärkten Massnahmen) nicht ausreichend Rechnung. 
Ferner hat das Kantonsgericht erwogen, dass die von der Dienststelle Volksschulbildung vorgeschlagene Heilpädagogische Schule E.________ eine den Beeinträchtigungen der Tochter der Beschwerdeführer entsprechende Einrichtung im Sinne der kantonalen Sonderschulverordnung darstelle. Hinsichtlich der Fahrzeit zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführer und der Schule hat es festgehalten, dass diese rund 30 Minuten betrage. Im Übrigen hat es darauf hingewiesen, dass der Schulträger eine sichere, zuverlässige und zeitgerechte Beförderung zur Schule zu gewährleisten habe. 
 
2.4. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe nicht sachbezogen auseinander. Vielmehr legen sie über weite Strecken dar, dass ihre Tochter nicht behindert sei und keiner externen (separativen) Sonderschulung bedürfe. Daher sei die Heilpädagogische Schule E.________ die "falsche Schule" für sie. Ferner behaupten sie, dass der Schulweg insgesamt drei Stunden dauern würde und deshalb unzumutbar sei. Dabei beschränken sie sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll (E. 2.2 hiervor). Ebensowenig legen sie dar, dass die Vorinstanz das massgebliche kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt habe (vgl. E. 2.1 hiervor). Sollten sie mit ihren pauschalen Behauptungen, ihre Stellungnahmen und Vorschläge betreffend Alternativen zur angeordneten Sonderschulung seien nicht berücksichtigt worden, (sinngemäss) Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen wollen, genügen ihre Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).  
Soweit sie schliesslich angeben, dass sie die Kosten für die Mittagsverpflegung ihrer Tochter an der Heilpädagogischen Schule nicht tragen wollen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach diesbezüglich noch kein anfechtbarer Entscheid vorliege, als rechtsfehlerhaft erachten. 
 
2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Aufgrund der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit werden den Beschwerdeführern reduzierte Gerichtskosten (Art. 10 Abs. 3 BehiG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG; vgl. Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 6) auferlegt, die sie unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 66 Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov