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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1426/2022  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, 
Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache üble Nachrede; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 18. August 2022 
(SA 21 4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte A.________ am 4. Dezember 2020 wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage). 
Gegen dieses Urteil erhoben A.________ Berufung und der Privatkläger Anschlussberufung, woraufhin das Obergericht Nidwalden mit Urteil vom 18. August 2022 den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigte, die Geldstrafe jedoch auf 10 Tagessätze und die Busse auf Fr. 150.-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) reduzierte. 
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen vom Vorwurf der üblen Nachrede. Allfällig sei die Sache zur Beweiserhebung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine mündliche Urteilsberatung. 
 
2.  
Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG). Inwiefern vorliegend die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 BGG für die ausnahmsweise Durchführung einer öffentlichen Sitzung erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (anstatt vieler: BGE 140 III 86 E. 2; Urteil 6B_516/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten und die Anfechtung des Sachverhalts bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den dargestellten Begründungsanforderungen eindeutig nicht. Die Eingabe ist weitschweifig und besteht teilweise aus der Aneinanderreihung von Wörtern ohne Satzstruktur oder aus eingefügten Textausschnitten aus anderen Quellen (insbesondere aus Rechtsprechung und juristischer Literatur) ohne Zusammenhang. Sie ist entsprechend schwer verständlich. Zu entnehmen ist ihr, dass der Beschwerdeführer diverse Rechtsverletzungen, wie etwa eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Meinungsäusserungsfreiheit sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo", geltend macht. Überdies scheint er der Vorinstanz vorzuwerfen, auf ein mangelhaftes Gutachten und auf eine unvollständige Aktengrundlage zurückgegriffen sowie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt zu haben. Ausserdem ist er der Meinung, er hätte zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zugelassen werden müssen. In keinem der genannten Punkte vermag er seine Kritik jedoch nachvollziehbar zu begründen und die angeblichen Fehler der Vorinstanz anhand des angefochtenen Urteils zu benennen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
 
5.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Anträgen, Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger