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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_51/2022  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, 
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (üble Nachrede), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. November 2021 (BKBES.2021.122). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 28. September 2020 Strafanzeige gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ wegen übler Nachrede. Er wirft den vier Beschuldigten vor, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Notfallpsychiater gegenüber Dritten Äusserungen getätigt zu haben, welche geeignet sein sollen, seinen Ruf zu schädigen. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte mit Verfügung vom 19. Juli 2021 das Verfahren ein. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 25. November 2021 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen die beschuldigten Personen weiterzuverfolgen und per Strafbefehl oder Anklageerhebung abzuschliessen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und - kumulativ - ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer "Zivilansprüche" auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR.  
 
1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_478/2021 vom 11. April 2022 E. 1.2; 6B_1006/2021 vom 22. November 2021 E. 3; 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer trägt zu seiner Legitimation vor, er habe am 12. Oktober 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft schriftlich erklärt, dass er sich als Zivilkläger im Strafverfahren konstituiere, wobei er Schadens- sowie Genugtuungssummen beziffert habe. In seiner Beschwerde vor Bundesgericht bringt er zudem vor, seine Zivilansprüche liessen sich direkt von der Verletzung des Tatbestands von Art. 173 StGB ableiten.  
 
1.4. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Rügeobliegenheit nicht nach: Zum einen geht weder aus der Beschwerde noch seinem Schreiben vom 12. Oktober 2020 hervor, welche Schadenersatzforderungen er geltend machen wollte, die unmittelbar auf die angezeigte Straftat zurückgingen. Zum anderen genügt es ebenso wenig, wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Genugtuungsansprüche auf das erwähnte Schreiben verweist, ohne in der Beschwerde überhaupt auszuführen, inwiefern vorliegend die angebliche Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegen sollte (vgl. Urteile 6B_6/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 1.3.3; 6B_515/2021 vom 2. November 2021 E. 1.1; 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.3). Solches ist auch nicht leichthin ersichtlich. Jedenfalls ist nach Art. 49 OR eine Genugtuung nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung dies rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung. Die Sachlegitimation ist demnach zu verneinen.  
 
1.5. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind daher Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2). Die in der Sache selbst nicht beschwerdelegitimierte Privatklägerschaft kann eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, wenn diese auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Diesbezüglich ergibt sich das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse aus dem Recht auf Verfahrensteilnahme (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen formeller Natur nur, wenn sie von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Der in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführer kann deshalb weder die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren noch kann er vorbringen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; Urteil 6B_6/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 1.4).  
Solche formellen Rügen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Soweit er eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" rügt, ist er ebenso wenig zu hören, liefe dies doch auf eine Überprüfung in der Sache hinaus. 
 
2.  
Im Ergebnis kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler