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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 305/02 
 
Urteil vom 2. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Parteien 
B.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bernath, Schaffhauserstrasse 2, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 23. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
Mit zwei Verfügungen vom 21. Juni 2002 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Schwyz (nachfolgend: KIGA) den 1965 geborenen B.________ wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen für die Dauer von je vier Tagen ab 1. Mai und 1. Juni 2002 in der Anspruchsberechtigung ein. 
Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 23. Oktober 2002 ab. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid und die beiden Einstellungsverfügungen seien aufzuheben. 
KIGA und Vorinstanz beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die bereits während der Kündigungsfrist zu beachtende Pflicht des Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchenden Versicherten, eine neue Stelle zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG; ARV 1987 Nr. 2 S. 41 Erw. 1; ferner ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 2b), sowie über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) und die vom Verschuldensgrad abhängige Dauer der Sanktion (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Erwähnt sei zudem die Verwaltungspraxis, wonach in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt werden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 15 zu Art. 17), wobei indes eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen nicht möglich ist, sondern sich das Quantitativ vielmehr nach den konkreten Umständen beurteilt (u.a. Urteil Z. vom 6. August 2002, C 338/01; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Fn 1330). 
Zu ergänzen ist sodann, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 21. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Wie die Vorinstanz in zutreffender Würdigung der Sach- und Rechtslage erkannte, hat der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist nicht die von ihm aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zu erwartende Anzahl Arbeitsbemühungen nachgewiesen und ist daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Richtigerweise hat das kantonale Gericht sodann in Bezug auf die verfügte Einstelldauer von jeweils vier Tagen keinen Anlass für eine abweichende Ermessensausübung (Art. 132 OG; BGE 126 V 362 Erw. 5d, 122 V 42 Erw. 5b, je mit Hinweis) gesehen. Es kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts hinzuzufügen hat. 
2.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zunächst durch das RAV X.__________ betreut wurde, ist - wie von der Vorinstanz richtig erwogen - im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, zumal ihm die Verpflichtungen hinsichtlich persönlicher Arbeitsbemühungen von einer früheren Arbeitslosigkeit her bekannt waren. Aus dem gleichen Grund vermag der Beschwerdeführer auch aus der Gleichzeitigkeit der beiden Verfügungen, die ihn der Möglichkeit beraubt habe, auf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu reagieren, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. auch BGE 124 V 233 Erw. 5b, wonach eine Einstellung keine vorgängige Verwarnung voraussetzt). Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass Einstellungen wegen ungenügender Bemühungen um eine Arbeitsstelle vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und während der ersten Kontrollperiode praktisch zeitgleich erfolgen. Weiter ist zu beachten, dass das Fehlen des Warnungseffektes es nicht rechtfertigen lässt, die nachfolgende Einstellungsverfügung als unzulässig zu bezeichnen, stehen doch Verstösse gegen elementare Verhaltensregeln zur Diskussion, deren Kenntnis auch ohne vorgängigen Hinweis vorausgesetzt werden muss (ARV 1999 Nr. 33 S. 198). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Kantonalen Arbeitslosenkasse Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 2. März 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: