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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 72/03 
 
Urteil vom 2. März 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
T.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 25. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Dem 1961 geborenen T.________ wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2002 von der IV-Stelle Bern ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Er meldete sich am 20. November 2002 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn für die Zeit von Januar 2001 - als er in der Stadt O.________ Wohnsitz nahm - bis zu seinem Umzug nach der Stadt L.________, Kanton Basel-Landschaft, per November 2002, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Bis Ende April 2002 war er Mieter einer Wohnung. Ab jenem Zeitpunkt bis zum Wegzug wohnte er in einem Campingwagen, für welchen er einen monatlichen Mietzins von insgesamt Fr. 600.- zu entrichten hatte. Daneben machte er unter anderem die Anrechnung von Lagerkosten für das Einstellen von Möbeln von monatlich Fr. 189.40 geltend. Zudem ersuchte er um Rückerstattung von Selbstbehalten und Franchisen der Krankenversicherung, von Umzugskosten und einem Klaviertransport sowie um Ersatz eines durch Mäuse verursachten Schadens, welcher ihm im November 2000 an seinem Mobiliar, Kleidern und Haushaltsgegenständen entstanden war. Mit Verfügungen vom 23. Dezember 2002 gewährte ihm die Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 Ergänzungsleistungen von Fr. 1141.- monatlich, vom 1. Januar bis 30. April 2002 von Fr. 932.- und vom 1. Mai bis 31. Oktober 2002 von Fr. 552.-. Darin wurden nur die effektiven Mietkosten, jedoch keine Lagergebühren berücksichtigt. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge (Entscheid vom 25. November 2003). In den Erwägungen hielt das Gericht unter anderem fest, in Bezug auf geltend gemachte Auslagen wie Selbstbehalte für Arztkosten und die Franchise der Krankenkasse fehle es an einem Anfechtungsobjekt, da die Verfügungen vom 23. Dezember 2002 die Übernahme dieser Kosten nicht zum Gegenstand hätten. 
C. 
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht sinngemäss geltend, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn sei insofern aufzuheben, als es hinsichtlich verschiedener Auslagen nicht auf die Beschwerde eingetreten sei und die Ausgaben für die Einstellung von Hausrat in einem Lager nicht als Auslagen im Sinne des Gesetzes anerkannt habe. 
 
Die Ausgleichskasse beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher eingetreten. 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Ergänzungsleistungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 23. Dezember 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3. 
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 lit. a ELG) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 lit. b ELG). Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind gemäss Art. 3b ELG als Ausgaben ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Abs. 1 lit. a) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Abs. 1 lit. b) anzuerkennen; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG legen die Kantone den Betrag für die Mietzinsausgaben nach Art. 3b Abs. 1 lit. b fest, wobei dieser für Alleinstehende auf höchstens Fr. 12'000.- im Jahr festzusetzen ist. Gestützt auf Art. 3d Abs. 1 ELG werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Zahnarzt (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), Diät (lit. c), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. d), Hilfsmittel (lit. e) und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (lit. f; Franchise, Selbstbehalte) vergütet. Gemäss Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 ELV bezeichnet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Die entsprechende Verordnung (ELKV) wurde am 29. Dezember 1997 neu erlassen. 
4. 
Streitig ist, ob bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs neben dem Zins für den vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnwagen nebst Abstellplatz auch die Kosten von Fr. 189.40 pro Monat für die Einstellung der Möbel in einem Lager abgezogen werden können. 
4.1 Das kantonale Gericht hat den Abzug der durch die Möbeleinlagerung entstandenen Kosten mit der Begründung verneint, es handle sich dabei nicht um anerkannte Auslagen im Sinne von Art. 3b ELG
Der Beschwerdeführer argumentiert, der Begriff "Wohnung" in Art. 3b ELG sei funktional und nicht wörtlich zu verstehen. Genauso wie es Wohnungen mit Kellerräumlichkeiten im selben Haus gebe, seien solche manchmal in anderen Gebäuden vorhanden und es würde mit dem Vermieter darüber auch separat abgerechnet. Die Miete von Lagerplatz für das vorübergehende Einstellen seines Hausrates sei als externer "Keller" seines gemieteten Wohnwagens zu verstehen. 
4.2 Nach Rz. 3025 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) kann im Rahmen der von Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG zugelassenen Höchstbeträge grundsätzlich nur der Mietzins für eine einzige Wohnung und nicht auch noch der Zins für zusätzlich benützte Wohnräumlichkeiten (z.B. an einem anderen Ort) berücksichtigt werden. Im Sinne der Rechtsprechung (BGE 100 V 52) lässt die Verwaltungspraxis eine Ausnahme jedoch dann zu, wenn eine zweite Wohnung für die versicherte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung den Mietzinsabzug für ein Malatelier zugelassen, das die EL-berechtigte Person als Ergänzung zu ihrer aus einem einzigen Zimmer bestehenden Wohngelegenheit hinzugemietet hatte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dabei erwogen, beim Zusatzraum handle es sich zwar nicht um eine eigentliche Zweitwohnung, doch diene das Atelier der Ergänzung der bestehenden Wohngelegenheit, die sich in einem einzigen Zimmer erschöpfe und offenbar elementaren Bedürfnissen nicht zu genügen vermöge (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 19. September 1995 [P 10/95]). Im Urteil H. vom 29. Juni 2001 (P 15/01) hat das Gericht offen gelassen, ob die Mietkosten einer Garage, in der zur Abwartstätigkeit in verschiedenen Liegenschaften benötigtes Werkzeug zentral gelagert wurde, unter die Wohnungsmietkosten nach Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG fallen können, nachdem die Mietkosten für diesen Raum als Aufwendungen zu betrachten waren, die unmittelbar zur Einkommenserzielung dienen und deshalb als Gewinnungskosten nach Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG anzuerkennen waren. Schliesslich wird im Urteil S. vom 30. November 2004 (P 16/03) ein Anspruch auf Mietzinsabzug für die Kosten der Einlagerung von Möbeln, welche seit Jahren in einer kleinen Wohnung nicht Platz finden, verneint. 
4.3 Vorliegend steht die Anrechnung der Kosten für die Möbellagerung unter dem Titel "Mietzins" zur Diskussion, weil der Beschwerdeführer gerade keine Wohnung im engeren Sinne gemietet hatte. Wie aus den Akten hervorgeht, geschah das nicht freiwillig, sondern weil er innert nützlicher Frist keine eigentliche Wohnung fand. Im Gegensatz zu dem im Urteil vom 30. November 2004 beschriebenen Sachverhalt stand hier nie ein jahrelanges Lagern von (überzähligen) Möbelstücken zur Diskussion. Vielmehr handelte es sich um eine Übergangslösung für wenige Monate, bis eine geeignete Wohnung gefunden war. In dem Sinne handelt es sich bei der Miete des Lagerplatzes um eine notwendige Einheit mit der Miete des Wohnwagens. Diese wurde vorliegend im Gegensatz zu dem im unveröffentlichten Urteil G. vom 26. März 2004 (P 15/03) beschriebenen Sachverhalt zu Recht als anerkannte Ausgaben übernommen, weil der auf einem Dauer-Miet-Platz abgestellte Campingwagen für Wohnzwecke vorgesehen war. Anders entscheiden hiesse, dass praktisch der gesamte Wohnrat hätte veräussert und kurze Zeit später wieder neu beschafft werden müssen. Dies ist unzumutbar und nicht sinnvoll. Damit sind die Kosten für die Einlagerung des Mobiliars als Teil der Wohnwagenmiete zu übernehmen und als notwendige Ausgaben anzuerkennen, wobei es die maximale Obergrenze zu beachten gilt. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, es seien ihm Ergänzungsleistungen zur Deckung eines im November 2000 durch Mäuse verursachten Schadens an Mitteln des täglichen Gebrauchs wie Kleidern, Matratzen, Haushaltsgegenstände und weiteres mehr zu gewähren. Schliesslich ersucht er um Berücksichtigung von weiteren Ausgaben, wie Zügelkosten, Arztkosten und Selbstbehalte. 
 
Vorliegend geht es um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2001. Bereits wegen fehlender zeitlicher Kongruenz fällt eine Leistungspflicht der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn für die unter dem Stichwort "Mäuseschaden" geltend gemachten Ausgaben ausser Betracht. Wie die Vorinstanz weiter richtig ausgeführt hat, betreffen die Verfügungen vom 23. Dezember 2002 nicht die Übernahme einzelner Kosten, seien dies nun Arztkosten, Selbstbehalte, Umzugskosten etc., sondern alleine die Höhe der monatlichen Ergänzungsleistungen. Bei der Kosten für Neuanschaffung von Mobiliar oder Kleidern handelt es sich nicht um zusätzliche anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 3b ELG. Diese sind aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG zu entnehmen. Dabei ist irrelevant, warum die Neuanschaffung notwendig ist. Einzige Ausnahme bilden dabei krankheitsbedingte Anschaffungskosten, welche vorliegend nicht zur Diskussion stehen. 
Zusammenfassend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Ausgleichskasse bei der erneuten Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit von Mai bis Oktober 2002 die Auslagen für die Lagerung von Hausrat mitzuberücksichtigen haben wird. 
6. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich daher als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. November 2003 insoweit abgeändert, als die Ausgleichskasse bei der erneuten Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit von Mai bis Oktober 2002 die Auslagen für die Lagerung von Hausrat mitzuberücksichtigen haben wird. Darüber hinaus wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: