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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.603/2005 /ggs 
 
Urteil vom 2. März 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, 
 
gegen 
 
Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Postfach 38, 6313 Menzingen, 
Paritätische Aufsichtskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel des Kantons Zug, 6301 Zug, c/o Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 157, 6301 Zug, 
Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Verbot der Übermittlung von Anwaltspost in Form einer Diskette, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel vom 16. August 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 10. Januar 2005 ging bei der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (IKS) eine Postsendung von Rechtsanwalt Josephson an seinen dort einsitzenden Klienten X.________ ein, welche nebst einem Brief einen Datenträger in Form einer Computerdiskette enthielt. Der Direktor der Anstalt retournierte die Sendung am 12. Januar 2005. Am 14. Januar 2005 teilte Rechtsanwalt Josephson dem Anstaltsdirektor mit, in seiner retournierten Sendung befänden sich gewisse Unterlagen, die er auf Datenträger gespeichert habe; seiner Ansicht nach dürfe es keinen Unterschied machen, ob die anwaltlichen Informationen in Papierform oder gespeichert auf einem Datenträger zu seinem Klienten gelangten. 
Am 21. Januar 2005 verfügte Direktor Linard Arquint, der Inhalt der Datenträger sei in Papierform zu übermitteln. 
 
Am 4. April 2005 wurde X.________ in eine andere Strafanstalt - die Strafanstalt Zug in Zug - verlegt. 
 
Am 2. Juni 2005 wies die Paritätische Aufsichtskommission für die IKS die von X.________ gegen dieses Verfügung erhobene Beschwerde ab. 
 
Am 16. August 2005 wies die Rekurskommission für die IKS den von X.________ gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. September 2005 wegen Verletzung von Art. 8, 13 und 16 BV sowie von Art. 8 Ziff. 1 und Art. 10 Ziff. 1 EMRK beantragt X.________, diesen Rekursentscheid aufzuheben. 
 
Die Rekurskommission für die IKS verzichtet auf Vernehmlassung. Die Paritätische Aufsichtskommission für die IKS beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
In seiner Stellungnahme hält X.________ an der Beschwerde vollumfänglich fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde setzt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts das Fortbestehen eines aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses voraus (Art. 88 OG). Auf dieses Eintretenserfordernis wird nur verzichtet, wenn die streitige Problematik sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage sonst im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsrechtlich geprüft werden könnte (BGE 120 Ia 166 E. 1a; 118 Ia 488 E. 1a, je mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer wurde am 4. April 2005 in eine andere Anstalt verlegt und wird, jedenfalls nach der Einschätzung von Direktor Arquint, nicht mehr in die IKS zurückkehren. Er könnte daher von einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde nicht profitieren, weshalb ihm ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Klärung der grundsätzlichen Frage, ob Strafanstalten verfassungsrechtlich verpflichtet seien, Anwaltspost in Form von Computerdisketten ohne Einschränkungen - grundsätzlich ohne Zensur - weiterzuleiten. Ob diese Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ist zweifelhaft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anwalt in seiner Tätigkeit behindert wird, wenn er mit seinem in einer Strafanstalt einsitzenden Klienten brieflich verkehren und auf einen elektronischen Datenaustausch verzichten muss. Hinzu kommt, dass nicht für alle Strafanstalten das gleiche Gefängnisreglement gilt, weshalb die Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage gar nicht in grundsätzlicher Art für alle Strafanstalten beurteilt werden kann. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, weshalb diese Frage im Einzelfall kaum je rechtzeitig verfassungsrechtlich geprüft werden könnte. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, geschweige denn in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise (BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c) belegt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel, der Paritätischen Aufsichtskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel und der Rekurskommission für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. März 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: