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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_789/2008 
 
Urteil vom 2. März 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 26. August 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1953 geborene L.________, Mutter dreier 1978, 1981 und 1989 geborener Kinder, war seit August 1998 teilzeitlich als Verkäuferin in der X.________ AG tätig. Nachdem sie ihrer Arbeitsstelle gesundheitsbedingt ab Mitte Januar 2003 fern geblieben und das Anstellungsverhältnis auf Ende September 2003 gekündigt worden war, meldete sie sich am 18. August 2003 unter Hinweis auf diverse Leiden (Diskushernie, Cervikalsyndrom, Fibromyalgie, Depression) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in medizinischer (u.a. Gutachten des Dr. med. M.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, Ärztlicher Leiter, Spital Y.________, vom 8. Januar 2004; Bericht des Dr. med. R.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie, vom 24. März 2003), beruflich-erwerblicher (Arbeitgeberbericht vom 1. September 2003; "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 2. März 2004) und haushaltlicher Hinsicht ("Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle" vom 30. April 2004) ab. Gestützt darauf sprach sie der - seit April 2004 von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt lebenden - Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2004 für die Zeit ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente (nebst Kinderrente) zu; diesem Verwaltungsakt lag die Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 58 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und einer im Umfang von 42 % verrichteten Haushaltsarbeit, einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit sowie einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 13,5 %, d.h. einer anhand der gemischten Bemessungsmethode ermittelten - gewichteten - Invalidität von 64 % ([0,58 x 100 %] + [0,42 x 13,5 %]) zugrunde. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006). Ergänzend verfügte die IV-Stelle am 19. August 2004 - bestätigt durch unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 - die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente auch für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 sowie die Verrechnung der entsprechenden Nachzahlungen mit im gleichen Zeitraum bezogenen Invalidenrentenleistungen (Ehegattenzusatzrente zur Invalidenrente des getrennt lebenden Ehemannes, Ansprüche Dritter). 
 
B. 
Im gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 16. Mai 2006 angehobenen Beschwerdeverfahren liess L.________ u.a. ein Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. Juni 2006 sowie "Lohn-Rekapitulationen" der Jahre 1999 bis 2001 auflegen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 26. August 2008 ab. 
 
C. 
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf eine Antragstellung verzichten, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. 
 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall sind, da der Erlass des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2006 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, jedoch noch die früheren Gesetzesfassungen (nachstehend: aArt.) anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). 
 
2.2 Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze insbesondere zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG) sowie zur Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode; aArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 125 V 146; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f. und 130 V 393; Urteil [des Bundesgerichts] 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung zu 58 % erwerbstätig gewesen wäre - wie vom kantonalen Gericht in Bestätigung der Beschwerdegegnerin angenommen -, oder sie zu mindestens 65,65 % einer erwerblichen Beschäftigung nachgehen würde. Nach Lage der Akten zu Recht weder vor- noch letztinstanzlich bestritten sind demgegenüber der Beginn des Rentenanspruchs (1. Januar 2004), der Status der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (und mithin die Bemessung der Invalidität anhand der gemischten Methode) sowie das Ausmass der krankheitsbedingten Einschränkung in beiden Bereichen (Erwerbstätigkeit: 100 %; Aufgabenbereich: 13,5 %). 
 
3.2 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 sowie I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
3.2.1 Zur Begründung ihrer Betrachtungsweise, wonach die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit im Umfang von 58 % entgeltlich gearbeitet hätte, führt die Vorinstanz an, in Anbetracht eines sich für das Jahr 2000 gemäss den "Lohn-Rekapitulationen" der früheren Arbeitgeberin erwiesenermassen auf insgesamt Fr. 22'751.85 belaufenden Verdienstes (Fr. 17'174.25 ["Stundenlohn"] + Fr. 5577.60 ["Heimarbeit"]; exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung) ergebe sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 1896.- bzw. für 2001 - angesichts eines Jahreslohnes von Fr. 22'681.65 - ein solches von Fr. 1890.15. Würden diese Werte den im Schreiben der Firma X.________ AG vom 21. Juni 2006 deklarierten Monatsgehältern (2000: Fr. 3233.60; 2001: Fr. 3288.-) gegenübergestellt, resultiere ein in diesem Zeitraum geleistetes Arbeitspensum von 58,6 bzw. 57,5 %. Dieser Prozentsatz entspreche wiederum den Angaben, wie sie dem Arbeitgeberbericht vom 1. September 2004, welcher bei einer geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit von sechs Stunden an vier Tagen bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden einen Beschäftigungsgrad der Versicherten seit 1. Januar 2000 von 58,54 % ausweise, entnommen werden könnten. Da weder die im April 2004 erfolgte Trennung vom Ehemann noch der Umstand, dass der jüngste, 1989 geborene Sohn im damaligen Zeitpunkt den intensivsten Erziehungs- und Betreuungspflichten entwachsen war, überzeugende Anhaltspunkte für eine Erhöhung dieses Arbeitspensums ohne krankheitsbedingten Ausfall böten, zumal im Abklärungsbericht Haushalt die Fortführung des bisherigen Beschäftigungsgrades ausdrücklich vermerkt worden sei, bliebe es bei der Annahme einer weiterhin zu 58 % ausgeübten Erwerbstätigkeit. Daran vermöchten auch die in den medizinischen Akten (Gutachten des Dr. med. M.________ vom 8. Januar 2004; Bericht des Dr. med. R.________ vom 24. März 2003) und im "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 2. März 2004 enthaltenen Hinweise auf ein 80 %-Pensum nichts zu ändern. 
3.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, lässt die auf einer Würdigung der konkreten Verhältnissen beruhende vorinstanzliche Feststellung zur Statusfrage nicht als rechtsfehlerhaft im in E. 3.2 hievor dargelegten Sinne erscheinen. 
3.2.2.1 Entgegen den Vorbringen der Versicherten kann aus den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. Juni 2006 zu den in den Jahren 1999 bis 2001 ausgerichteten Monatslöhnen nicht auf einen Einbezug auch der Ferien- und Feiertagsentschädigung geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich dabei, wie vom kantonalen Gericht zutreffend erkannt wurde, um die auf der Basis der jeweils ausbezahlten - unbestrittenermassen ohne die betreffenden Abgeltungen deklarierten (vgl. dazu auch den Arbeitgeberbericht vom 1. September 2004, Ziff. 12) - Stundenlöhne errechneten monatlichen Verdienste (Stundenlohn x 41 x 4 1/3 Wochen). Der in der Beschwerde zur Ermittlung des als Verkäuferin geleisteten Arbeitspensums dargelegte Vergleich mit dem Einkommen der Versicherten einschliesslich der Entschädigungen für Feiertage und Ferien erweist sich damit als nicht sachgerecht. Ebenfalls nicht einschlägig ist ferner die von der Beschwerdeführerin erwähnte zweite Berechnungsmethodik, nach der unter Berücksichtigung von Ferienbezug sowie der gesetzlichen und regionalen Feiertage lediglich von 46 effektiv im Stundenlohn zu arbeitenden Wochen pro Jahr - und damit (bei einer betriebsüblichen 41-stündigen Wochenarbeitszeit) von 1886 jährlichen Sollstunden - auszugehen sei. Zur Erhebung der effektiv durch Arbeitsleistung zu erfüllenden jährlichen Sollarbeitszeit bei einem Vollzeitpensum ist die betriebsübliche Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche unter Beachtung des Anspruchs auf mindestens vier Wochen Ferien pro Dienstjahr (Art. 329a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 362 Abs. 1 OR) und des effektiven Bezugs von vier Ferienwochen mit 48 Arbeitswochen zu multiplizieren (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 42/03 vom 13. Dezember 2004 E. 2.1.4 und I 530/01 vom 12. Juni 2002 E. 4b), woraus in casu 1968 Sollarbeitsstunden pro Jahr resultierten. In Beziehung gesetzt zu den von der Versicherten in den Jahren 2000 (Fr. 22'751.85 [Jahreslohn] : Fr. 18.20 [Stundenlohn] = 1250.10 Stunden) und 2001 (Fr. 22'681.65 [Jahreslohn] : Fr. 18.50 [Stundenlohn] = 1226 Stunden) tatsächlich geleisteten Stunden ergäben sich daraus Arbeitspensen von 63,5 bzw. 62,3 %, die indessen, würden sie zur Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit herangezogen, bei Invaliditätsgraden von 68 % ([0,635 x 100 %] + [0,365 x 13,5 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121) bzw. 67 % ([0,623 x 100 %] + [0,377 x 13,5 %]) ebenfalls keinen Anspruch auf eine ganze Rente begründeten. 
3.2.2.2 Der von der Beschwerdeführerin im Formular "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 2. März 2004 für den Validitätsfall erwähnte 80%ige Beschäftigungsgrad ist sodann ebenso wie die entsprechenden Hinweise gegenüber der involvierten Ärzteschaft (vgl. Gutachten des Dr. med. M.________ vom 8. Januar 2004, S. 5; Bericht des Dr. med. R.________ vom 24. März 2003, S. 1 unten) mit dem kantonalen Gericht als "Fehlinterpretation" des von ihr im Rahmen eines wöchentlichen Viertageseinsatzes geleisteten Arbeitspensums zu werten. Insbesondere die entsprechenden Formulierungen in den medizinischen Unterlagen belegen deutlich, dass damit nicht eine ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in diesem Umfang ausgeübte hypothetische Erwerbstätigkeit sondern die bisherige - salopp als "80 %-Pensum" benannte - ausserhäusliche Beschäftigung gemeint war. 
3.2.2.3 Auch wenn, wie im angefochtenen Entscheid einlässlich dargetan wurde, gewisse äussere Umstände vorliegen (so etwa die namentlich seit der Trennung vom Ehemann im April 2004 herrschende angespannte finanzielle Situation [keine Alimentenzahlungen durch den Ehemann, keine wesentlichen Eigenmittel, kein Beitrag der noch bei der Mutter lebenden beiden Söhne an die Lebenshaltungskosten], dem infolge Alters der Kinder sukzessiven Wegfall der Erziehungs- und Betreuungspflichten und den dadurch zusätzlich frei werdenden zeitlichen Kapazitäten), welche bei intakter Gesundheit eine Erhöhung des bisherigen Arbeitspensums nahegelegt hätten, ist die in Würdigung der gesamten zu berücksichtigenden Umstände gezogene - gegenteilige - vorinstanzliche Schlussfolgerung nach dem Gesagten als nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht offensichtlich unrichtig zu werten. Vor diesem Hintergrund sind weder Hinweise für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht durch die kantonalen Richter ersichtlich, noch bestehen Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung. Es hat deshalb bei der zugesprochenen Dreiviertelsrente sein Bewenden. 
 
4. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Gleichzeitig wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung [Art. 64 Abs. 1 BGG]; Verbeiständung [Art. 64 Abs. 2 BGG]) gewährt, da die hiefür erforderlichen Bedingungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde, Gebotenheit der Verbeiständung) gegeben sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4. 
Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse agrapi und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. März 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl