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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_141/2010 
 
Verfügung vom 2. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer, 
 
Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung einer Kindesrückführung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Februar 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin und Mutter von A.________ am 17. Februar 2010 beim Obergericht des Kantons Zürich gegen den Vollzug der Rückführung von A.________ nach New York einen Hauptantrag auf Abweisung des Vollstreckungsgesuches des Vaters durch Abänderung des bundesgerichtlichen Rückführungsentscheides vom 11. Januar 2010 sowie einen Verfahrensantrag auf sofortige Einstellung des Vollzuges gestellt hat, 
dass das Obergericht das Begehren um Einstellung des Vollzuges mit Beschluss vom 18. Februar 2010 abgewiesen hat (vorab per Fax), 
dass die Mutter dagegen am 18. Februar 2010 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat (vorab per Fax) mit den Begehren, der Vollzug des bundesgerichtlichen Rückführungsentscheides vom 11. Januar 2010 sei mit sofortiger Wirkung einzustellen und der Beschwerde sei noch vor 17 Uhr die aufschiebende Wirkung zu erteilen, 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 18. Februar 2010 präsidialiter abgewiesen worden ist (vorab per Fax), 
dass der Vater und Beschwerdegegner mit der Tochter A.________ gemäss Schreiben des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich mit Schreiben vom 25. Februar 2010 (Eingang 1. März 2010) am 18. Februar 2010 um 17:20 Uhr mit Flug B.________ in die USA abgereist ist, 
dass damit der bundesgerichtliche Rückführungsentscheid vom 11. Januar 2010 vollzogen und die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter gegenstandslos geworden ist, 
dass als Folge das vorliegende Verfahren durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 26 Abs. 2 HKÜ) 
 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren 5A_141/2010 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der schweizerischen Zentralbehörde schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
von Werdt Möckli