Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_1030/2009 
 
Urteil vom 2. März 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Alexander Schawalder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 28. Oktober 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1963 geborene R.________ war seit 1980 als Schweisser bei der Firma E.________ AG angestellt. Seit einem Auffahrunfall vom 26. Januar 2005 klagte er über Nackenschmerzen. Am 6. April 2006 erlitt er einen Herzinfarkt. Am 23. Dezember 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte diverse Arztberichte, ein Gutachten der Akademie X.________, Spital Y.________, vom 25. November 2008 und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Dezember 2008 ein. Mit Verfügung vom 19. März 2009 verneinte sie den Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad 37 % betrage. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde stellt der Versicherte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen. 2. Es sei ihm eine halbe Invalidenrente, eventuell eine Viertelsrente zuzusprechen. 3. Prozessual: Es sei beim Bundesamt für Statistik (BFS) ein Informationsbericht einzuholen, eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, einen solchen Bericht einzuholen, der sich insbesondere zu den folgenden Fragestellungen äussere und exakte statistische Angaben zu den einzelnen Fragen liefere: 13. Monatslohn: 1. Kann statistisch eine Aussage darüber gemacht werden, wie verbreitet er effektiv ist, d.h., wie viele Angestellte ihn erhalten, wie viele nicht? 2. Gibt es Unterschiede zwischen Branchen, z.B. metallverarbeitende Branchen-Dienstleistungsbranchen? 3. Gibt es Unterschiede zwischen den Anforderungsniveaus, z.B. zwischen Anforderungsniveau 1/2 und 4? 4. Ist der 13. Monatslohn bei Teilzeitstellen ebenso verbreitet wie bei Vollzeitstellen? Sonderzulagen: 1. Wie hoch sind die Sonderzulagen resp. wie viele Angestellte erhalten sie, wie viele nicht? Hinweis: der 13. Monatslohn ist mit 1/12 angerechnet. 2. Gibt es Unterschiede zwischen Branchen, z.B. metallverarbeitende Branchen-Dienstleistungsbranchen? 3. Gibt es Unterschiede zwischen den Anforderungsniveaus, z.B. zwischen Anforderungsniveau 1/2 und 4? 4. Sind Sonderzulagen bei Teilzeitstellen ebenso verbreitet wie bei Vollzeitstellen? Zulagen für Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit: 1. Welchen Teil des Tabellenlohns machen diese Komponenten aus? 2. Wie viele Angestellte erhalten solche Lohnkomponenten, wie viele nicht? 3. Gibt es Unterschiede zwischen Branchen, z.B. metallverarbeitende Branchen-Dienstleistungsbranchen? 4. Gibt es Unterschiede zwischen den Anforderungsniveaus, z.B. zwischen Anforderungsniveau 1/2 und 4? 5. Sind entsprechende Zulagen bei Teilzeitstellen ebenso verbreitet wie bei Vollzeitstellen? Weiter legt der Versicherte diverse neue Akten auf. 
 
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 beantragt er, der Tabellenlohn sei um mindestens 7,7 % zu reduzieren, und reicht neue Akten ein. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, in: SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306, in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161 [8C_763/2008]). 
 
1.2 Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betrifft grundsätzlich eine Tatfrage. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; zur Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen bei der Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung [oder ein vergleichbarer syndromaler Zustand] mit invalidisierender Wirkung vorliegt vgl. SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71 E. 2.2 [I 683/06]). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gehört die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) sowie die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). 
 
2. 
2.1 Die streitige Verfügung datiert vom 19. März 2009. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass für die Zeit bis 31. Dezember 2007 die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 die neuen Normen der in Kraft getretenen Änderungen des ATSG und des IVG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) anzuwenden sind (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 130 V 445). Weiter hat sie die Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; zu Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft sei 1. Januar 2008, vgl. BGE 135 V 215), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2008 Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 37 E. 3.4 S. 348), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.) und des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom BFS in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen (BGE 134 V 322 E. 5.2 f. S. 327 f.), den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9. S. 125). Darauf wird verwiesen. 
 
2.2 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger. Ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Italien - andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) richtet sich sein Anspruch auf eine Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung allein nach dem schweizerischen Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257, 128 V 315; Urteil 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2). 
 
3. 
3.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was von der beschwerdeführenden Partei näher darzulegen ist. Sie ist grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen. Sie kann dem Bundesgericht nicht erstmals Tatsachen oder Beweismittel unterbreiten, die vorzutragen oder einzureichen sie vorinstanzlich einerseits prozessual Gelegenheit und anderseits nach Treu und Glauben Anlass hatte (Urteil 8C_835/2009 vom 6. Januar 2010 E. 4.2.1). 
 
3.2 Mit Beschwerde legt der Versicherte neu folgende Unterlagen auf: - Erläuterungen des BFS zur LSE 2006; - Ein E-Mail seines Rechtsvertreters an das BFS vom 7. Dezember 2009 mit Antwortteil des BFS und ergänzendem E-Mail seines Rechtsvertreters ans BFS vom gleichen Tag, welche die im letztinstanzlichen Beschwerdebegehren Ziff. 3 formulierten Fragen (vgl. Sachverhalt lit. C) betreffen; - Faxschreiben des Patronato Acli, Aarau, an seinen Rechtsvertreter vom 15. November 2009 betreffend Vollmachterteilung und vom 1. Dezember 2009, wonach der Versicherte momentan in Italien zwecks Erstellung ärztlicher Berichte/Gutachten weile. 
 
Die Erläuterungen des BFS zur LSE 2006 sind über das Internet allgemein zugänglich, weshalb sie nicht unter das Novenverbot fallen (SVR 2009 KV Nr. 1 S. 1 E. 3.4 [9C_56/2008]). Aus den übrigen neuen Akten kann der Versicherte - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb offen bleiben kann, ob deren Einreichung zulässig ist (vgl. auch Urteil 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.2). 
 
3.3 Mit Eingabe vom 11. Dezember 2010 verlangt der Beschwerdeführer, der Tabellenlohn sei um mindestens 7,7 % zu reduzieren; weiter reicht er neu ein E-Mail mit Beilage von M.________, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Bundesamt für Statistik, vom 9. Dezember 2009, die Tabelle TA14 der LSE 2008 und einen Bericht des Dr. L.________, Spezialarzt für Neurochirurgie, vom 7. Dezember 2009 ein. Diese Eingabe erfolgte nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist (Urteile 8C_837/2008 vom 26. Juni 2009 E. 2.3 und 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 5.2). Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer auch aus diesen neuen Unterlagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe vorinstanzlich einen Sistierungsantrag gestellt mit der Begründung, er gebe ein privates medizinisches Gutachten in Auftrag. Trotzdem habe die Vorinstanz weder eine Sistierung verfügt noch genügend Zeit mit ihrem Entscheid zugewartet, obwohl er am 17. Juli 2009 erneut um Sistierung ersucht habe. Auf sein Begehren, eine prozessleitende Verfügung zu erlassen, sei sie stillschweigend nicht eingetreten. Momentan weile er in Italien und habe medizinische Abklärungen vorgenommen. Ferner sei zu rügen, dass ihm vor der Begutachtung der Akademie X.________ vom 25. November 2008 (vgl. E. 5.1 hienach) die Namen der Gutachter nicht bekannt gegeben worden seien, was Art. 44 ATSG widerspreche. Erst während der Begutachtung selber habe er deren Namen erfahren. Damit wolle er nicht behaupten, das Gutachten sei a priori mit Rechtsmängeln behaftet. Aber das Vorgehen der IV-Stelle sei nicht eben geeignet, das Vertrauen in die Gutachter zu begründen. Durch ein Privatgutachten könnte der monierte Widerspruch des Gutachtens der Akademie X.________ (vgl. E. 5.2 hienach) geklärt werden. Deshalb wäre es umso angebrachter gewesen, sein vorinstanzliches Sistierungsbegehren zuzulassen und das Privatgutachten abzuwarten. Demnach erachte er sein rechtliches Gehör als verweigert. Ein Entscheid, der in Verletzung desselben ergangen sei, sei ohne Weiteres und selbst dann aufzuheben, wenn die Gehörsgewährung nicht zu einem anderen Entscheid geführt hätte. 
4.2 
4.2.1 Im Rahmen des Gutachtens der Akademie X.________ vom 25. November 2008 wurde der Versicherte psychiatrisch durch Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, neurologisch durch die Dres. med. N.________, Oberärztin, Neurologie FMH, und H.________, Assistenzarzt, sowie internistisch-kardiologisch durch Prof. Dr. med. O.________, FMH Innere Medizin/Kardiologie, abgeklärt. 
Bei der Anordnung dieses Gutachtens teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 6. Mai 2008 die Namen der Gutachter nicht mit und eröffnete ihm auch nicht, sie würden ihm später durch die Begutachtungsstelle genannt, wobei er dannzumal allfällige Einwendungen der IV-Stelle gegenüber werde geltend machen können. In der Einladung zur Begutachtung vom 30. Juni 2008 gab die Akademie X.________ dem Versicherten an, sie erwarte ihn in der Begutachtung der Akademie X.________, in der Praxis Prof. med. O.________. Dass die Namen der weiteren Begutachter in dem diesem Aufgebot beigelegten, aber nicht bei den Akten befindlichen Untersuchungsprogramm figuriert hätten, wird von der IV-Stelle nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor. Damit liegt grundsätzlich eine Verletzung von Art. 44 ATSG vor (vgl. BGE 132 V 376 E. 9 S. 386 f.). 
4.2.2 Bezüglich Art. 44 ATSG ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Missachtung von Verfahrensgarantien gegeben ist, die einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (Urteil I 843/06 vom 12. Oktober 2007 E. 8.2 mit Hinweis). 
 
Vorliegend ist zu beachten, dass der Versicherte weder in seinen Einwänden gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 28. Januar 2009 noch im vorinstanzlichen Verfahren die vorgängige Nichtbekanntgabe der Namen der Gutachter bzw. eine Verletzung von Art. 44 ATSG rügte. Zudem brachte er weder in diesen Verfahren noch letztinstanzlich gesetzliche Ausstandsgründe gegen die Gutachter vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 ATSG und BGE 132 V 108 E. 6.5). Daher ist der Versicherte mit seiner letztinstanzlichen Berufung auf Art. 44 ATSG nicht zu hören bzw. es ist von einer Heilung des diesbezüglichen Verfahrensmangels auszugehen. 
 
4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Sistierungsbegehren des Versicherten als gegenstandslos erklärt und das von ihm in Aussicht gestellte Privatgutachten nicht abgewartet, da von weiteren medizinischen Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.2.2 hienach), weshalb kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz oder den Anspruch auf rechtliches Gehör des Art. 29 Abs. 2 BV vorliegt (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 129 V 11, veröffentlicht in SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 [H 26/02]; Urteil 8C_887/2009 vom 21. Januar 2010 E. 6.2.5), zumal die beantragte Sistierungsfrist im Urteilszeitpunkt abgelaufen war. 
 
5. 
5.1 Im Gutachten der Akademie X.________ vom 25. November 2008 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Somatoforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems (ICD-10: F45.30), DD: Hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2). 2. Koronare Dreigefässerkrankung (I25.2), Status nach Vorderwandinfarkt April 2006 mit erhaltener Pumpfunktion (LVEF 55 %); akut-PTCA und 2-fach stenting des RIVA (6. April 2006), spätere PTCA und stenting RCX (4. Mai 2006), chronischer Verschluss der ACD (erfolgloser Rekanalisationsversuch); derzeit asymptomatisch und kompensiert; Risikofaktoren: sistierter Nikotinabusus (30 py), Hypertonie (I10), Dyslipidämie (E78.5; keine Werte vorliegend), Diabetes mellitus Typ II (E11), Adipositas BMI 32 (E66.0), metabolisches Syndrom (E68). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein leichtgradiges chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.82) mit/bei anamnestisch Status nach Auffahrunfall im Januar 2005, klinisch und radiologisch keinen Hinweisen auf radikuläre Reiz-/ Ausfallsymptomatik, degenerativen Veränderungen der Hals- und Brustwirbelsäule. Die effektiv zumutbare Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Schweisser und Schleifer lasse sich derzeit nicht mit Sicherheit bestimmen. Zusammenfassend müsse gegenwärtig von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (mittelschwere Tätigkeit) ausgegangen werden (Ziff. 7.2 des Gutachtens). In einer körperlich durchgehend leichten Arbeit könne dem Versicherten eine 80%ige Tätigkeit zugemutet werden. Die 20%ige Einschränkung ergebe sich aus dem vermehrten Pausenbedarf gemäss Kardiologie. Für intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.3 des Gutachtens). 
5.2 
5.2.1 Der Versicherte wendet ein, im Gutachten der Akademie X.________ vom 25. November 2008 werde einerseits ausgeführt, im angestammten Beruf, der eine mittelschwere Tätigkeit darstelle, müsse von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werden (Ziff. 7.2 des Gutachtens), wohingegen bei anderen mittelschweren Tätigkeiten eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (e contrario eine 40%ige Arbeitsfähigkeit) bestehen solle (Ziff. 7.3 des Gutachtens). Dies sei widersprüchlich. Eine generelle Arbeitsfähigkeit von 40 % bei mittelschweren Tätigkeiten könne gerade nicht zu Folge haben, dass sie im angestammten Beruf, der auch eine mittelschwere Arbeit sei, höher (60 %) sei. Entweder sei von einer tieferen Arbeitsfähigkeit bei leichten Verweisungstätigkeiten auszugehen oder der angefochtene Entscheid sei zu kassieren. Die Vorinstanz hätte aufgrund der Untersuchungsmaxime beim RAD eine Anfrage durchführen müssen, um den aufgezeigten Widerspruch aufzulösen. Die Vorinstanz habe Art. 61 lit. c ATSG verletzt. Solange dieser Widerspruch nicht geklärt sei, sei auch nicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit auszugehen; diese könne nicht stimmen, wenn schon die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in mittelschweren Tätigkeiten nicht sauber bzw. nicht schlüssig sei. 
5.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dieser Widerspruch im Gutachten der Akademie X.________ vom 25. November 2008 zur Arbeitsfähigkeit bei mittelschweren Tätigkeiten sei auch der IV-Stelle aufgefallen; der RAD sei ihrer entsprechenden Rückfrage aber nicht nachgegangen. Da die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten ansonsten schlüssig seien, sei anzunehmen, dass es sich um einen Fehler in der Ausdrucksweise gehandelt habe. Gemeint sei nicht eine 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dies wäre dieselbe Aussage wie diejenige zur angestammten Tätigkeit und darum naheliegend. Diese Unachtsamkeit der Gutachter reiche nicht aus, um den ansonsten fundierten Eindruck ihrer Arbeit so zu erschüttern, dass auf keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit mehr abgestellt werden könnte. Insbesondere sei der Fehler darum nicht so relevant, weil nicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sondern diejenige in leidensangepasster Tätigkeit im Umfang von 80 % massgebend sei. 
 
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer zumutbaren leidensangepassten Verweisungstätigkeit entscheidwesentlich ist (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; Urteil 8C_1005/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.2.4). In diesem Bereich ging das Gutachten der Akademie X.________ vom 25. November 2008 klar von 80%iger Arbeitsfähigkeit in durchgehend leichter Tätigkeit aus, was vom RAD in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 im Ergebnis bestätigt wurde. Die Vorinstanz stellte in diesem Punkt zu Recht auf das Gutachten der Akademie X.________ ab. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Würdigung des festgestellten Widerspruchs ohne weiteres nachvollziebar. Von einer vorinstanzlichen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG oder mangelhaften Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG kann nicht ausgegangen werden (vgl. E. 1 hievor), zumal von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. E. 4.3 hievor). 
 
6. 
6.1 Auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung (zur diesbezüglichen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) stellte die Vorinstanz bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2006 und hiebei auf den monatlichen Bruttolohn "Total" von Fr. 4'732.- für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Männer ab. In Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2007 (BFS, "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen", Periode 1990-2008, Niveau A-O Total) und der Nominallohnentwicklung (2006: 101,1 Punkte, 2007: 102,8 Punkte; vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex, Männer, 2006-2008, Tabelle T1.1.05, Position Total) ermittelte sie bei einem Arbeitspensum von 80 % ein Jahresgehalt von Fr. 48'154.-. Weiter führte sie aus, 13. Monatslöhne seien zu berücksichtigende Lohnkomponenten und darum nicht abzuziehen. Der von der IV-Stelle aufgrund des Teilzeitpensums und der leidensbedingten Einschränkung gewährte Abzug von 15 % liege im Bereich des pflichtgemäss ausgeübten Ermessens. Weitere Abzugsgründe bestünden nicht. Demnach resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 40'931.- (Fr. 48'154.- x 0.85) bzw. verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 66'035.- ein Invaliditätsgrad von 38 %. 
 
6.2 Das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 66'035.- ist unbestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. Urteil 8C_908/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 5.4). 
 
7. 
7.1 Betreffend das Invalideneinkommen macht der Versicherte geltend, die statistischen LSE-Tabellenlöhne gingen von 40 Wochenstunden aus. Er habe in seiner letzten Anstellung in diesem Umfang gearbeitet. Demnach sei der LSE-Tabellenlohn nicht von 40 auf 41,7 Wochenstunden hochzurechnen. Diesem Einwand kann nicht beigepflichtet werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die LSE-Tabellenlöhne auf die statistisch betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit anzupassen (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.3 S. 402, 129 V 472 S. 484, 126 V 75 E. 7a S. 81; Urteil 8C_434/2009 vom 11. November 2009 E. 3.5). Gründe für eine Praxisänderung (zu deren allgemeinen Voraussetzungen vgl. BGE 134 V 72 E. 3.3 S. 76) sind nicht ersichtlich. Dies ist sachlich begründet. Das Invalideneinkommen gibt an, wie viel eine Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise verdienen kann. Soweit die Arbeitsunfähigkeit in Prozenten angegeben wird, beziehen sich diese Prozente (mangels anderer Angaben) auf die statistische Durchschnittsarbeitszeit. Die auf 40 Wochenstunden vereinheitlichten Tabellenlöhne sind deshalb auf die statistische Durchschnittsarbeitszeit hochzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob das (Voll-)Pensum vor Invaliditätseintritt genau diesem Durchschnitt entsprach. 
7.2 
7.2.1 Weiter wendet der Versicherte ein, es sei nicht einzusehen, weshalb sämtliche in die LSE eingerechneten Lohnbestandteile beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen seien. Dass eine Person mit einem nachweislich invalidisierenden Leiden den 13. Monatslohn, Sonderzulagen sowie Zulagen für Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit erhalte, sei unwahrscheinlich und realitätsfremd. Sie werde in der Regel keine Nacht- oder Sonntagarbeit und dergleichen mehr verrichten, und irgendwelche Sonderzulagen, die in den LSE nicht weiter spezifiziert seien, nicht erhalten. Mangels statistischer Erhebung könne aber nicht präzis gesagt werden, welchen Teilbetrag des LSE-Tabellenlohnes solche Zulagen ausmachten und wie hoch die statistische Wahrscheinlichkeit sei, dass die statistisch erfassten Personen keinen 13. Monatslohn und/oder keine weiteren Zulagen erhielten. Demnach sei vom BFS ein Informationsbericht einzuholen, der sich zu den im Beschwerdeantrag Ziff. 3 gestellten Fragen äussere. Soweit entsprechende Beweismassnahmen nicht möglich oder in casu unzulässig seien, sei ermessensweise zu bestimmen, wie hoch diese Wahrscheinlichkeit sei. In casu sei ermessensweise davon auszugehen, dass der 13. Monatslohn in 1/3 der Fälle nicht ausbezahlt werde und dass Sonderzulagen und weitere Zulagen im Umfang von 7 % des Tabellenlohnes ausbezahlt würden. Diese Lohnzuschläge seien - zusätzlich zum vorinstanzlich vorgenommenen Abzug von 15 % (vgl. E. 6.1 hievor) - ermessensweise im Umfang von 10 % vom Tabellenlohn abzuziehen. 
7.2.2 Die aufgrund der Ergebnisse der LSE tabellarisch dargestellten standardisierten Monatslöhne basieren auf einer einheitlichen Monatsarbeitszeit von 4 1/3 Arbeitswochen zu je 40 Arbeitsstunden). Die standardisierten Bruttolohnangaben pro Monat umfassen (inkl. Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung, Naturalleistungen, regelmässig ausbezahlten Prämien-, Umsatz- oder Provisionsanteile) die Entschädigung für Schicht-, Nacht- und Sonntagsarbeit, 1/12 vom 13. Monatslohn und 1/12 von den jährlichen Sonderzulagen. Nicht berücksichtigt werden die Familien- und Kinderzulagen (vgl. LSE 2006 S. 19 Ziff. 4.2 und S. 25 unten; Urteil I 677/00 vom 3. Mai 2001 E. 3c/aa). 
Praxisgemäss können folgende, die versicherte Person betreffende Umstände zur Herabsetzung des Tabellenlohnes im Umfang von maximal 25 % führen: leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit (Dienstjahre), Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad. Allfällige Nachteile aus der Teilzeittätigkeit (Beschäftigungsgrad), wozu auch die statistisch geringere Wahrscheinlichkeit eines 13. Monatslohns oder einer Sonderzulage gehört, können somit im Rahmen des maximalen Abzugs von 25 % berücksichtigt werden. Vorliegend wurde denn auch der von der IV-Stelle berücksichtigte Abzug von 15 % aufgrund des Teilzeitpensums (und der leidensbedingten Einschränkung) gewährt. Ein separater allgemeiner Tabellenlohn-Abzug für die vom Versicherten angeführten Lohnkomponenten ist nicht vorgesehen (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Diesbezüglich besteht auch kein Anlass für eine Praxisänderung (vgl. auch E. 7.1 hievor). 
 
Im Übrigen macht der Versicherte nicht geltend, dass der vorinstanzlich veranschlagte Tabellenlohnabzug von 15 % (vgl. E. 6.1 hievor) auf Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung bzw. -unterschreitung beruhe (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), weshalb es damit sein Bewenden hat. 
 
8. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. März 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar