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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_1/2011 
 
Urteil vom 2. März 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Pironato, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_445/2010, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_445/2010 vom 30. November 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 30. November 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Sachen X.________ gegen Y.________ kostenpflichtig ab, soweit auf das Rechtsmittel einzutreten war. In Dispositivziffer 3 verpflichtete es X.________, der Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.- zu entschädigen (Urteil 5A_445/2010). Der Vertreter der X.________, Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, nahm die Gerichtsurkunde am 10. Januar 2011 entgegen. 
 
B. 
Mit einem mit "Berichtigungsbegehren" bezeichneten Schreiben vom 10. Februar 2011 an das Bundesgericht weist A.________ im Namen der X.________ (Gesuchsteller) darauf hin, dass der Anwalt der Y.________ im Verfahren 5A_445/2010 eine nur auf Fr. 3'600.-- lautende Kostennote eingereicht habe. Da dem Urteil vom 30. November 2010 diesbezüglich keine Begründung zu entnehmen sei, gehe er davon aus, es handle sich bei der Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 4'000.- um ein Versehen. 
Der Y.________ (Gesuchsgegner) ist nicht zur Stellungnahme eingeladen worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 129 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch eine Berichtigung eines Dispositivs vor, wenn dieses unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist oder ein Rechnungs- oder Redaktionsfehler vorliegt. Der Gesuchsteller will wohl geltend machen, es liege ein Rechnungs- oder Redaktionsfehler vor. 
Dafür liegt indessen kein Anhaltspunkt vor. Das Bundesgericht hat eine entsprechende Entschädigung festgesetzt, weil es sie für angemessen angesehen hat. Es liegt kein Verschrieb vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hätte falsch gerechnet werden können. Eine Berechtigung steht damit nicht zur Diskussion. 
 
2. 
Die Eingabe kann allerdings auch als Revisionsgesuch angesehen werden und ist folglich als solches entgegenzunehmen. Als Revisionsgründe kommen vorliegend die in Art. 121 lit. b und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG aufgeführten infrage. 
Dabei ist zu beachten, dass ein sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. b bis d BGG stützendes Revisionsgesuch innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides eingereicht werden muss. Soweit es um Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geht, beträgt die Frist 90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 124 Abs. 1 BGG). 
Das Urteil ist dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 10. Januar 2011 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist ist somit am Mittwoch, 9. Februar 2011, abgelaufen. Die am 10. Februar 2011 der Post übergebene Eingabe ist somit verspätet. Dass dem Gesuchsteller die Kostennote, welche Ausgang seines Gesuches ist, nicht schon im Zeitpunkt ihrer Einreichung bekannt gewesen sei und damit die 90-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG gewahrt wäre, ist nicht dargetan. Es ist aber am Gesuchsteller die Fristwahrung nachzuweisen, soweit sie nicht offensichtlich ist. 
Das Gesuch erweist sich somit als verspätet und es ist darauf nicht einzutreten. 
 
3. 
Gemäss dem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung an den Gesuchsgegner ist nicht geschuldet, da sich dieser nicht hat vernehmen lassen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Eingabe wird als Revisionsgesuch entgegengenommen. 
 
2. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. März 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zbinden