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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_901/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. März 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. Juni 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rahmen eines Ferienprogramms der Tagesstruktur der Gemeinde B.________ besuchte die fünfjährige A.________ zusammen mit 12 weiteren Kindern und drei Betreuern das örtliche Hallenbad. Sie wurde mit dem Gesicht nach unten auf dem Wasser treibend gefunden und von der Betreuerin X.________ aus dem Wasser gezogen. Die Bademeisterin Y.________ reanimierte das bewusstlose Kind erfolgreich. Es bestand akute Lebensgefahr. A.________ erlitt eine Lungenentzündung, trug aber keine Folgeschäden davon. Der genaue Unfallhergang konnte nicht geklärt werden. 
 
2.  
Mit Verfügung vom 13. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Baden das gegen X.________ und Y.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung eröffnete Strafverfahren ein. Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. August 2012 genehmigt. 
Ein von der Mutter von A.________ an die Staatsanwaltschaft adressiertes Schreiben, in dem diese ihr Missfallen gegenüber der Verfahrenseinstellung äusserte, nahm die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Beschwerde und (nachträgliche) Konstituierung von A.________ als Privatklägerin entgegen. Die Beschwerdekammer hiess die Beschwerde am 30. Januar 2013 gut. 
 
3.  
Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 18. Juli 2013 Anklage gegen X.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässiger Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Das Bezirksgericht Baden sprach X.________ vollumfänglich frei und verwies die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin auf den Zivilweg. 
Die von der Privatklägerin erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, am 25. Juni 2015 im schriftlichen Verfahren teilweise gut. Es verurteilte X.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 90.-. Auf die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin trat es nicht ein, deren Genugtuungsbegehren wies es ab. 
 
4.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie rügt zusammengefasst eine willkürliche und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehende Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB durch die Vorinstanz. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassungen. Auf eine Einladung zur Vernehmlassung der Privatklägerin wurde verzichtet, da der Entscheid hinsichtlich der geltend gemachten "Zivilforderungen" rechtskräftig ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). 
 
5.  
 
5.1. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht. Unabhängig von der Frage einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung sowie der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts, kommt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB vorliegend nicht in Betracht. Die Vorinstanz verkennt, dass eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB nur gegeben ist, wenn das Opfer eine Verletzung erlitten hat, die zur Lebensgefahr führt (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 56; ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 122 StGB; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 8 zu Art. 122 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 3 N. 38). Die konkrete Lebensgefahr muss unmittelbare Folge der zugefügten Verletzung und nicht (der Art und Weise) der Tathandlung sein (vgl. Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.2; MICHEL DUPUIS et al., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl., 2012, N. 8 zu Art. 122 StGB). Die Strafbarkeit einer Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen ist, beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (BGE 124 53 E. 2 S. 56). Eine fahrlässige Gefährdung des Lebens ist nicht strafbar.  
 
5.2. Die Lebensgefahr der Privatklägerin resultierte aus einem möglichen Erstickungstod infolge Ertrinkens und war nicht Folge der erlittenen Lungenentzündung. Art. 125 Abs. 2 StGB kommt demnach nicht zur Anwendung. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung scheidet mangels (fristgerecht) gestellten Strafantrags ebenfalls aus (vgl. Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1, 2 und Art. 31 StGB).  
 
5.3. Ob das Berufungsverfahren auch ohne ausdrückliche Zustimmung und trotz zahlreicher Beweisanträge der Privatklägerin im mündlichen Verfahren durchgeführt werden durfte, kann angesichts des Verfahrensausgangs ebenso offenbleiben wie die Frage, ob bzw. inwieweit auf die Berufung der Privatklägerin einzutreten war. Diese hat den Freispruch explizit nur deshalb angefochten, um Zivilansprüche geltend machen zu können. Sämtliche gegen die Beschwerdeführerin als Angestellte der Gemeinde B.________ erhobenen Forderungen richten sich jedoch nach dem Haftungsgesetz des Kantons Aargau (HG; SAR 150.200) und sind somit öffentlich-rechtlicher Natur.  
 
6.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held