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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_110/2020  
 
 
Urteil vom 2. März 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
sachliche Zuständigkeit; Kostenauflage an Rechtsvertreter; Beschwerdelegitimation, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 22. Januar 2020 (ZK2 19 87). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 beim Kantonsgericht Graubünden gegen eine Kostenvorschussverfügung der Instruktionsrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhob; 
dass der Vorsitzende des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 22. Januar 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat, die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwies (Dispositiv Ziffern 1 und 2) und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 108 ZPO persönlich auferlegte (Dispositiv Ziffer 3); 
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum, mit Eingabe vom 21. Februar 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit der sie die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids vom 22. Januar 2020 verlangt; eventuell sei der Einzelrichter des Kantonsgerichts anzuweisen, von der Erhebung eines Kostenbetrags von Fr. 400.-- abzusehen; 
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren; 
dass der Umstand, dass die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auferlegt wurden, für die Beschwerdeführerin keine Belastung, sondern eine Entlastung darstellt; 
dass es der Beschwerdeführerin entsprechend an einem schutzwürdigen Interesse an der diesbezüglichen Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheides fehlt (Art. 76 Abs. 1 BGG), weshalb die Beschwerdeerhebung im Namen derselben insoweit unzulässig ist; Rechtsanwalt Bernard J.M. Kirschbaum hätte diesbezüglich in eigenem Namen Beschwerde führen müssen (Urteile 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 6 und 5D_56/2018 vom 18.Juli 2018 E. 4); 
dass damit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
 
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird; 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer