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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_732/2022  
 
 
Urteil vom 2. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 27. Juni 2022 (VB.2022.00116). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1975), kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im August 1998 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte vergeblich um Asyl. Nach seiner Ausreise in die Heimat heiratete er dort im Oktober 2000 eine Schweizerin und kehrte im März 2001 in die Schweiz zurück, wo er gestützt auf seine Ehe eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt.  
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) die Verlängerung dieser Bewilligung, insbesondere, weil ihn seine damalige Ehefrau bezichtigte, mit ihr eine Scheinehe eingegangen zu sein. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Mai 2006 unter Hinweis auf die bereits erfolgte Scheidung sowie die Verurteilung von A.________ zu einer längerdauernden Freiheitsstrafe unter anderem wegen (gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls ab. In Missachtung der ihm in diesem Zusammenhang angesetzten Ausreisefrist sowie eines ihm gegenüber verfügten Einreiseverbots verblieb A.________ in den Folgejahren illegal in der Schweiz. 
 
A.b. Anfang November 2009 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten namentlich wegen (gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen (versuchten) Hausfriedensbruchs. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) belegte ihn vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 6. Februar 2015 mit einem weiteren, bis am 19. Juli 2020 gültigen Einreiseverbot, worauf A.________ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus der Schweiz ausreiste.  
 
A.c. Nachdem A.________ Anfang 2017 mit einem gefälschten Ausweis erneut in die Schweiz gelangt und kurz darauf wieder weggewiesen worden war, heiratete er am 25. Juli 2020 in Tschechien eine tschechische Staatsangehörige (geb. 1977) und reiste am 1. September 2020 wieder in die Schweiz ein.  
Am 8. September 2020 reichte das Ehepaar je ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ein. Dem Gesuch der Ehefrau wurde am 7. Juli 2021 stattgegeben. Das Gesuch von A.________ wies das Migrationsamt demgegenüber mit Verfügung vom 11. November 2021 ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Ehe von A.________ und seiner Ehefrau handle es sich um eine Scheinehe. 
Mit Entscheid vom 25. Januar 2022 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, den dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. 
 
B.  
Dagegen reichte A.________ am 28. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. 
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 wies die Präsidentin der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts ein Gesuch von A.________ um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung mit Urteil 2C_281/2022 vom 28. April 2022 nicht ein. 
Mit Urteil vom 27. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht die bei ihm erhobene Beschwerde von A.________ ab. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner in der Schweiz lebenden tschechischen Ehefrau zu erteilen. Eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. zwecks weiterer Abklärungen an die dafür zuständige Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragt er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, es sei dem SEM zu verbieten, vor Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens gegen ihn ein Einreiseverbot für die Schweiz und Schengen zu erlassen, und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Mit Verfügung vom 20. September 2022 wies die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen ab. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt und das SEM lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinem Antrag, ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, nicht durchgedrungen. Ausserdem ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt, zumal er hinreichend dartut, durch die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei sein Familien- und Eheleben nachteilig betroffen (vgl. auch BGE 146 I 185 E. 6). Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer, der mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin verheiratet ist, in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Art. 7 lit. d FZA [SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4; Urteil 2C_100/2021 vom 28. Juli 2021 E. 2.2). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2).  
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an den Beschwerdeführer infolge Vorliegens einer Scheinehe. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt, weil sie einerseits auf Aussagen von ihm abgestellt habe, die ohne Dolmetscher gemacht worden seien und es abgelehnt habe, ihn unter Beizug eines Albanisch-Dolmetschers erneut zu befragen. Andererseits habe das Verwaltungsgericht in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung weiterer Personen aus seinem Umfeld verzichtet und ihm gleichzeitig vorgeworfen, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein. 
 
4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, dass es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1).  
Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). 
 
4.2. Vorliegend ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Verdacht der Scheinehe ohne Dolmetscher befragt wurde. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich indessen, dass er sich seit mehr als 15 Jahren - mit Unterbrüchen - in der Schweiz aufhält und hier im Strafvollzug war. Auch war er in der Lage, mit den Polizeibeamten anlässlich der bei ihm durchgeführten Wohnungskontrolle " (gebrochen) Deutsch" zu sprechen, was er im Übrigen auch nicht bestreitet.  
Sodann lässt sich dem aktenkundigen Befragungsprotokoll der Kantonspolizei Zürich zum Verdacht der Scheinehe vom 23. März 2021, auf welches auch die Vorinstanz hinweist, entnehmen, dass er als Sprachen "Albanisch sowie Deutsch (gebrochen) " angab (vgl. auch E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Aus demselben Protokoll ergibt sich ferner, dass er die Frage, ob er die Ausführungen der Beamten zu den Umständen der Befragung und seiner Mitwirkungspflicht verstanden habe, mit "Ja" beantwortete. Zudem enthalten seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen keine Hinweise darauf, dass er diese nicht verstanden hätte. Schliesslich hat er das Befragungsprotokoll vorbehaltlos unterzeichnet. 
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er nicht genügend Deutsch spreche und missverstanden worden sei, legt aber nicht konkret dar, inwiefern Letzteres der Fall gewesen sein soll. Zudem macht er nicht geltend, dass er um den Beizug eines Dolmetschers ersucht habe und ihm dies verweigert worden sei. 
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in verfassungskonformer Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache genügend mächtig war, um die ihm gestellten Fragen ohne Beizug eines Dolmetschers zu verstehen und zu beantworten. Folglich hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) nicht verletzt, indem sie die ohne Dolmetscher gemachten Aussagen des Beschwerdeführers als verwertbar erachtete und davon absah, ihn erneut unter Beizug eines Dolmetschers anzuhören. 
 
5.  
Näher zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, indem sie auf die von ihm beantragten Befragungen von Personen aus seinem näheren Umfeld verzichtete. Diese Rüge ist im Zusammenhang mit den rechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe zu beurteilen (vgl. E. 5.2 f. hiernach). 
 
5.1. Gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG), worunter namentlich die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe fällt (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1; Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.2).  
 
5.2. Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2; 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Dabei ist es grundsätzlich Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung gehört zur Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2).  
 
5.3. Der Untersuchungsgrundsatz der Migrationsbehörden wird durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4 mit Hinweisen). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2; 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.2; 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1). In einer solchen Fallkonstellation obliegt den Betroffenen der Gegenbeweis. Dies korreliert mit der Pflicht der Migrationsbehörden, die ordentlich angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese dazu geeignet sind, das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft zu belegen (Urteile 2C_379/2018 vom 23. April 2019 E. 2.2). Wenn also die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Indizienlage für das Bestehen einer Scheinehe so gewichtig ist, dass dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis obliegen würde, können die angebotenen Beweise nicht leichthin abgelehnt werden, da ansonsten die Verfahrensrechte des zur Mitwirkung Verpflichteten ausgehebelt würden (Urteile 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4; 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 4.2).  
 
5.4. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als es widersprüchlich erscheint, wenn die Vorinstanz einerseits die von ihm offerierten Beweisanträge (Befragungen von Personen aus seinem Umfeld) in antizipierter Beweiswürdigung ablehnt (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Urteils) und ihm andererseits vorwirft, er habe keinerlei Belege bzw. Anhaltspunkte vorgebracht, welche die für eine Scheinehe sprechenden Indizien relativieren würden (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteil 2C_518/2016 vom 7. September 2017 E. 3.3).  
Zu prüfen ist deshalb, ob die Vorinstanz aufgrund der bereits abgenommenen Beweise willkürfrei annehmen durfte, dass das Beweisergebnis feststand und die Beweisanträge des Beschwerdeführers an ihrer Überzeugung nichts ändern würden. 
 
5.5. Das Verwaltungsgericht bildete seine Überzeugung, wonach der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, gestützt auf folgende Indizien:  
 
5.5.1. Zunächst berücksichtigte es den Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor wiederholt versucht hatte, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und bereits von seiner ersten Schweizer Ehefrau bezichtigt wurde, mit ihr eine Scheinehe eingegangen zu sein (vgl. Sachverhalt A.a hiervor). Sodann erfolgte die Eheschliessung mit seiner jetzigen Ehefrau nur wenige Tage nach der Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbots (vgl. Sachverhalt A.b und A.c hiervor). Ferner waren die Ehegatten nicht zusammen, sondern aus unterschiedlichen Ländern in die Schweiz eingereist (vgl. E. 4.1.1 des angefochtenen Urteils).  
 
5.5.2. Entscheidendes Gewicht mass das Verwaltungsgericht sodann den Wohn- und Meldeverhältnissen der Eheleute in der Schweiz zu. So habe der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Wohnadresse die Adresse des Ehepaars B.________ in S.________ angegeben. Am 1. März 2021 habe seine Ehefrau dem Einwohnermeldeamt S.________ den Wegzug des Ehepaars nach T.________ gemeldet. Die am 16. März 2021 von der Kantonspolizei Zürich durchgeführte Wohnungskontrolle habe indessen ergeben, dass keiner der an der betreffenden Liegenschaft angebrachten Briefkästen und auch keine Türklingel mit dem Namen des Beschwerdeführers und / oder seiner Frau beschriftet gewesen sei. Weiter führte die Vorinstanz aus, erst anlässlich einer eine Woche später durchgeführten Wohnungskontrolle sei oberhalb des Briefkastens der Familie C.________ ein handbeschriebener Klebestreifen mit den Namen des Ehepaars gefunden worden. Eine effektive Wohnsitznahme des Beschwerdeführers und seiner Frau habe nach näherer Prüfung, insbesondere aufgrund widersprüchlicher Aussagen der Ehegatten C.________, ausgeschlossen werden können: So habe die Ehefrau angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihnen wohne, während der Ehemann das Gegenteil behauptet und ausgesagt habe, dass er einen Mietvertrag mit ihm unterzeichnet habe.  
Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Polizisten den Beschwerdeführer gleichentags an seiner früheren Adresse, in der Wohnung der Familie B.________ in S.________, angetroffen hätten. Dort habe er ihnen ein Zimmer gezeigt, von welchem er behauptet habe, es handle sich um das gemeinsame Zimmer von ihm und seiner Frau. Allerdings seien im Schrank nur wenige Kleider des Beschwerdeführers sowie ein T-Shirt und eine leichte Jacke seiner Ehefrau aufbewahrt worden. Im Bad seien keine Utensilien der Ehefrau gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Ehefrau sich zu jenem Zeitpunkt in Tschechien aufgehalten und die meisten ihrer Kleider mitgenommen habe. 
Schliesslich ist gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen am gleichen Tag ein ab 1. März 2021 gültiger Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau über eine Dreieinhalbzimmerwohnung in S.________ eingereicht worden. Die Unterschrift der Ehefrau sei aber gefälscht worden, wie diese später bestätigt habe (vgl. E. 4.1.1 des angefochtenen Urteils). 
 
5.5.3. Die Vorinstanz berücksichtigte ferner, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über keine gemeinsame Sprache verfügten und anlässlich ihrer getrennten Befragungen auffällige Erinnerungslücken zu prägenden Sachverhalten, wie namentlich ihrem Kennenlernen und ihrer Hochzeit, gezeigt hätten. So habe der Beschwerdeführer weder das genaue Datum der Trauung noch die Namen der Schwiegereltern oder die Konfession seiner Ehefrau angeben können. Die Ehefrau habe ihrerseits das genaue Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht nennen können. Ferner habe sie namentlich nicht gewusst, wie ihre Schwiegermutter heisse, wie viele Geschwister der Beschwerdeführer habe oder dass er mehrfach vorbestraft sei und bereits früher in der Schweiz gelebt habe. Schliesslich hätten die Ehegatten unterschiedliche Angaben zu den Trauzeugen gemacht (vgl. E. 4.1.2 des angefochtenen Urteils).  
 
5.6. Massgebend für die Beurteilung, ob die Vorinstanz die ermittelten Indizien willkürlich gewürdigt hat, ist eine Gesamtbetrachtung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. Urteile 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.4; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.4.3).  
 
5.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorwurf der Scheinehe mit seiner tschechischen Ehefrau im Wesentlichen darauf beschränken, die vorinstanzlich ermittelten Indizien lediglich zu relativieren bzw. deren Relevanz zu bestreiten. So führt er namentlich aus, der Umstand, dass sich in der Wohnung nur wenige Sachen befunden hätten, sei auf die einfachen Verhältnisse der Eheleute zurückzuführen. Zudem sei das Fehlen einer gemeinsamen Sprache bei praktisch allen binationalen Paaren ein Problem. Schliesslich sei das Kennen der Verwandten des Ehepartners bei älteren Eheleuten, die ihre Eltern nicht mehr um Erlaubnis für die Heirat fragen müssten, von geringer Relevanz.  
 
5.6.2. In Bezug auf die polizeilich protokollierten Wohnverhältnisse behauptet der Beschwerdeführer, dass die Frau seines angeblichen Vermieters in T.________ nur deshalb ausgesagt habe, dass er nicht an der besagten Adresse wohne, weil sie Angst vor der Polizei gehabt habe und unsicher gewesen sei, ob der Beschwerdeführer damals dort habe wohnen dürfen. Zu den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er von der Polizei am selben Tag an seiner früheren Adresse in S.________ angetroffen worden sei und den Polizeibeamten ein Zimmer gezeigt habe, in welchem er angeblich zusammen mit seiner Ehefrau gewohnt habe, äussert er sich demgegenüber nicht. Schliesslich bezeichnet er die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Unterschrift seiner Ehefrau auf dem Mietvertrag gefälscht worden sei, als "absurd", ohne jedoch darzutun, inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt worden sein soll.  
 
5.6.3. Mit diesen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die auf Indizien gestützte vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sei (vgl. auch E. 2.2 hiervor). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Körpersprache der Eheleute auf den eingereichten Hochzeitsfotos und -videos nach Auffassung des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass es sich um eine "richtige Ehe" handle, zumal nicht bestritten ist, dass die Hochzeit tatsächlich stattgefunden habe (vgl. auch E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Im Lichte der Gesamtbetrachtung ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als Ganzes willkürlich sein sollte.  
 
5.7. Im Ergebnis durfte das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Indizienlage davon ausgehen, dass keine ernsthaften Zweifel am Vorliegen einer Scheinehe bestehen, und in diesem Zusammenhang in verfassungskonformer Weise zum Schluss gelangen, dass die Befragung weiterer Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, deren Aussagen hier gleichwertig wie schriftliche Aussagen von Drittpersonen sind (vgl. Urteil 2C_518/2016 vom 7. September 2017 E. 3.3), nichts an ihrer Überzeugung ändern würde. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Befragung verzichtet hat.  
 
6.  
In rechtlicher Hinsicht ist die Vorinstanz gestützt auf die dargelegten Indizien in bundesrechtskonformer Weise zum Schluss gelangt, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich und bezwecke als Scheinehe die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften. Wie bereits ausgeführt, sprechen in der vorliegenden Angelegenheit gewichtige Hinweise für eine Scheinehe, so insbesondere die Wohn- und Meldeverhältnisse der Eheleute, ihre auffälligen Wissenslücken betreffend den jeweils anderen Ehepartner sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor erfolglos versucht hatte, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Der Beschwerdeführer bringt keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, welche die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung oder Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots infrage stellen. Folglich beruft sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA bzw. auf Art. 8 EMRK
Die Vorinstanz hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer EU-Staatsangehörigen verneint hat. 
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov