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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_162/2023  
 
 
Urteil vom 2. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Impfung (Kindesschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. Januar 2023 (810 22 193). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien haben sechs Kinder. Drei sind bereits volljährig. Die jüngeren haben Jahrgänge 2008, 2013 und 2015 und stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Eltern trennten sich im August 2016. Im Rahmen des Ehe- und sodann des Scheidungsverfahrens war über die Frage der Impfung der Kinder nach den Richtlinien des BAG zu befinden, was schliesslich zu BGE 146 III 313 führte. In dessen Umsetzung stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 20. Oktober 2020 fest, dass bei keinem der drei minderjährigen Kinder eine Kontraindikation zur Masernimpfung vorliegt, und verpflichtete die Mutter zur Impfung der Kinder. 
Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der Kreisschule betreffend die beiden jüngsten Kinder leitete die KESB Gelterkinden-Sissach ein Kindesschutzverfahren ein. Mit Entscheid vom 19. August 2022 wies sie die Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB an, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2022 in Bezug auf die Masernimpfung innert drei Monaten umzusetzen; im Übrigen verzichtete sie einstweilen auf weitere Kindesschutzmassnahmen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 11. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2023 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung der kantonalen Entscheide. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Eine solche Darlegung lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen: 
Die Beschwerdeführerin äussert sich teils zu Dingen, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen (Akteneinsicht in verschiedenen bundesgerichtlichen Verfahren; angeblich schlechte Verfahrensführung im Kanton und Erodierung des Rechtsstaates). 
Soweit sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungsmaxime im Zusammenhang mit der Kindesanhörung gerügt wird, gehen die Ausführungen an den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vorbei. 
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, im Kanton Basel-Landschaft würden Entscheiddispositive immer mit ://: eingeleitet; indem dies fehle, gebe es keinen Entscheid, den sie gegen sich gelten lassen müsse. Dazu ist Folgendes zu bemerken: Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft kennen das Kuriosum, dass die Gerichte ihre Urteilsdispositive mit ://: einleiten. Der angefochtene Entscheid enthält diese Formel. Allenfalls bezieht sich die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen jedoch auf den KESB-Entscheid, welcher diese Formel nicht enthält. Indes tut sie weder dar, dies bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren gerügt zu haben, weshalb das Vorbringen als neu und damit unzulässig zu gelten hat (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1), noch gibt sie einen Fingerzeig, auf welchen (kantonalen) Rechtsnormen diese angebliche Entscheidanforderung beruhen soll und inwiefern diese verletzt bzw. willkürlich angewandt worden sein sollen. 
Gleiches gilt für ihr (ebenfalls neues) Vorbringen, das BAG äussere sich in seinen Impfempfehlungen nicht über den zu verwendenden Impfstoff. Aus diesem Grund stösst auch der diesbezügliche Antrag auf Zeugenanhörung ins Leere; abgesehen davon nimmt das Bundesgericht ohnehin keine Beweismittel ab. 
Nichts zur Sache tun schliesslich die Hinweise auf die Studie eines Wissenschaftlers an der Hebrew University in Jerusalem, wonach in den vergangenen Jahren die durchschnittliche Spermienzahl gesunken ist, sowie der Appell an das Bundesgericht, keinen mutmasslichen Völkermord zu decken. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Gelterkinden-Sissach und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli