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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 615/02 
 
Urteil vom 2. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
V.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober, Unterstrasse 15, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 4. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene V.________ leidet seit etwa 1988 an einem chronischen cervicovertebralen und thoracovertebralen Syndrom, weswegen er sich am 22. September 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen V.________ mit Verfügungen vom 2. Februar 1995 und 30. Oktober 1995 berufliche Massnahmen zu, die jedoch beide von Seiten des Versicherten abgebrochen wurden. Nach weiteren medizinischen Abklärungen lehnte die IV-Stelle am 16. Juli 1997 einen Rentenanspruch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Am 16. Februar 1999 meldete sich V.________ unter Berufung auf diverse Bandscheibenoperationen erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle holte einen Bericht von Hausarzt Dr. med. A.________ vom 27. Februar 1999 sowie ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Spital X.________ vom 15. Mai 2000 ein. Nach erwerblichen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2000 die Ausrichtung einer Rente mangels rentenbegründender Invalidität erneut ab. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde sprach das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen V.________ mit Entscheid vom 4. Juli 2002 eine Viertelsrente zu; im Übrigen wies es die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm mit Wirkung ab 16. Februar 1998 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Beweisergänzung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. 
 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Gerichtsentscheid enthält eine zutreffende Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Bemessung der Invalidität von Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gleiches gilt für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Dezember 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Verwaltung und Vorinstanz haben sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS St. Gallen vom 15. Mai 2000 gestützt. Als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden darin eine Osteochondrose L3/4 und L4/5 mit lumbovertebralem Schmerzsyndrom, eine Spondylodese C5/6, eine fixierte Adoleszentenkyphose sowie eine psychische Überlagerung von körperlichen Beschwerden aus dem rheumatischen Formenkreis bei Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit schizoiden und depressiven Zügen festgestellt. Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, eine körperlich beschwerliche Tätigkeit sowie auch die Malertätigkeit in aktiver Funktion als Flachmaler sei wegen der längeren Zwangshaltung und dem Heben von schweren Lasten schon aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar. In einer rückenadaptierten Tätigkeit ohne längerdauernde Zwangshaltungen und ohne Heben von schweren Lasten sei der Versicherte bei einer synoptischen Betrachtung zu 40 % eingeschränkt. 
2.2 Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung, von der im Gutachten der MEDAS vorgenommenen Beurteilung abzugehen. Dieses wurde aufgrund der Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Berichts der Klinik für Neurologie am Spital X.________ vom 1. März 1997 und des Operationsberichts von Prof. Dr. med. O.________, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 11. März 1998 sowie eigener Untersuchungen erstellt. Es ist umfassend, berücksichtigt die geltend gemachten Beschwerden und begründet in nachvollziehbarer Weise die Schlussfolgerungen der Experten; auch wird die Art der zumutbaren Arbeiten dargelegt. Damit vermag es den höchstrichterlich geltenden Anforderungen an ein Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) zu genügen. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Bezüglich der abweichenden Einschätzungen von Dr. med. A.________ erwägt die Vorinstanz zutreffend, bei der Würdigung seiner Ausführungen sei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Wenn Dr. med. A.________ in seinem Schreiben vom 26. August 2000 dafür hält, es sei eine 100%ige Berentung angebracht, äussert er sich nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern zum Invaliditätsgrad, dessen Festlegung indessen nicht in die Kompetenz des Arztes, sondern in jene der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Berufsberatungsstelle fällt (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 und 107 V 20 zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung). Schliesslich vermag auch der vom Beschwerdeführer nachgereichte Arztbericht des Prof. Dr. med. O.________ vom 5. August 2002 die Beurteilung im Gutachten der MEDAS nicht in Frage zu stellen, zumal er deutlich nach dem Erlass der streitigen Verfügung verfasst wurde und damit im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Angesichts der umfassenden medizinischen Abklärung besteht kein Anlass zu weiteren ärztlichen Untersuchungen, weil davon für den massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses (11. Dezember 2000) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist. 
3. 
Gegen die vom kantonalen Gericht gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten) vorgenommene Ermittlung des Validen- sowie des Invalideneinkommens bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Auch aus den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese unzutreffend wäre. Damit beläuft sich das jährliche Einkommen ohne Behinderung auf Fr. 56'976.-, dasjenige mit Behinderung auf Fr. 55'644.- bzw. unter Berücksichtigung der 60%igen Arbeitsfähigkeit auf Fr. 33'386.-. 
 
Vom so ermittelten Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken sind (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Abzug von 10 % zugestanden hat, lässt sich dies nicht beanstanden, umso weniger, als der gesamthaft vorzunehmende Abzug eine Schätzung darstellt, bei deren Überprüfung das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 81 Erw. 6). Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das kantonale Gericht den körperlichen Einschränkungen und der besonderen Persönlichkeit des Versicherten ausreichend Rechnung getragen, zumal die von ihm vorgebrachten Umstände (Persönlichkeit mit Zeichen von Verwahrlosung und Resignation sowie vorgealterte, krank wirkende Erscheinung; schizoide und zyklothyme Züge; pyknischer Körperbau, Aggressionshemmung) weniger Einfluss auf seine Leistungsfähigkeit haben, sondern allenfalls darauf schliessen lassen, dass er schwer vermittelbar ist. Im Rahmen seiner Vermittelbarkeit aber haben sie keinen Einfluss auf die Lohnhöhe. Damit ist das im angefochtenen Entscheid auf Fr. 30'048.- festgesetzte Invalideneinkommen und somit auch der Invaliditätsgrad von 47 % nicht zu beanstanden. 
4. 
Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG). 
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Josef Jakober, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: