Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_152/2009 
 
Urteil vom 2. April 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
K.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, 
 
gegen 
 
Helsana Unfall AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich Helsana, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Januar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1976 geborene K.________ war als Stationshilfe in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie X.________ bei der Helsana Unfall AG (im Weiteren: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. August 2004 als Beifahrerin einen Autounfall erlitt und sich dabei eine Kontusion im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie posttraumatische Kopfschmerzen zuzog. Die Helsana erbrachte Heilbehandlung und Taggeldleistungen. Ab 24. August 2004 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Behandlung in Form von Physiotherapie wurde während vier Wochen durchgeführt. 
 
Am 12. Juli 2006 liess die Versicherte einen Rückfall melden. Gemäss Arztbericht vom 22. August 2006 litt sie an einem lumboradikulären Syndrom beidseits bei Diskushernie L5/S1. Nach Konsultation ihres beratenden Arztes eröffnete die Helsana K.________ mit Verfügung vom 14. Mai 2007, die als Rückfall gemeldeten Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich eine Folge des versicherten Unfalls, weshalb sie keinen Anspruch auf Leistungen habe. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 19. Mai 2008). 
 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Januar 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ beantragen, die Helsana sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2009 genügt diesen Mindestanforderungen insofern nicht, als sie sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den mit der Beschwerde im kantonalen Verfahren in weiten Teilen identischen Ausführungen (bis hin zur unkorrekten Bezeichnung des kantonalen Entscheides als "Einspracheverfügung") nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - fällt ausser Betracht (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten. 
 
3. 
3.1 Soweit die Beschwerde die Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt, ist Folgendes anzufügen: 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei insofern willkürlich, als das kantonale Gericht die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen über die Kausalität der diagnostizierten Diskushernie verweigert habe. Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz. Nachdem zwei Arztberichte vorlägen, derjenige des Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. August 2006 einerseits und derjenige des Dr. med. C.________, praktischer Arzt und Facharzt manuelle Medizin FMH, vom 2. September 2006, andererseits, welche bei gleicher Diagnose hinsichtlich der Kausalität zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten, hätte eine weitere Abklärung des Sachverhaltes zwingend vorgenommen werden müssen. 
 
3.3 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten dargelegt, dass die Berichte weder unklar noch in Bezug auf die Diagnosen der körperlichen Schädigung widersprüchlich seien. Lediglich in der Interpretation der Unfallkausalität weichen die Zeugnisse der Dres. med. M.________ und C.________ voneinander ab. Zu Recht hat die Vorinstanz daraus gefolgert, dass in Bezug auf die medizinischen Fakten keine Widersprüche bestehen, die mittels eines Gutachtens geklärt werden müssen. Da einzig Dr. med. C.________ seine Beurteilung der Kausalität überhaupt begründete und diese Begründung überdies mit der konstanten Rechtsprechung zur Unfallkausalität von Diskushernien im Einklang steht, was im angefochtenen Entscheid ebenfalls ausgeführt wird, ist die Rüge der willkürlichen Feststellung des massgebenden Sachverhalts unbegründet. 
 
4. 
Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und nach summarischer Begründung, erledigt wird. 
 
5. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. April 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Schüpfer