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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_148/2012 
 
Urteil vom 2. April 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 
9001 St. Gallen, 
Regionales Zwangsmassnahmengericht, 
Kreisgericht Rheintal, Obergasse 27, 9450 Altstätten. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. Februar 2012 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 18. Mai 2011 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Strafantrag gegen die Verantwortlichen der Y.________GmbH wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges und von Widerhandlungen gegen das UWG. Der Beschuldigte wurde am 8. Juli 2011 in Untersuchungshaft versetzt. 
 
B. 
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2011 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht Rheintal ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 12. Dezember 2011 ab. Gleichzeitig verfügte es die Weiterdauer der Haft bis vorläufig zum 22. März 2012. Eine dagegen erhobene Beschwerde entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 1. Februar 2012 abschlägig. 
 
C. 
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 1. Februar 2012 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 12. März 2012 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache seine sofortige Haftentlassung. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 19. März 2012 die Abweisung der Beschwerde, während die Anklagekammer auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. März 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (vgl. BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). 
 
2. 
Untersuchungshaft ist (vom Spezialfall der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO abgesehen) nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) und zudem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO vorliegt (insbesondere Kollusionsgefahr, lit. b). 
 
3. 
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens grundsätzlich nicht. Er macht jedoch geltend, sämtliche untersuchten Sachverhalte seien bereits durch die deutschen Strafjustizbehörden verfolgt und mit definitiver Verfahrenseinstellung rechtskräftig erledigt worden. Die Weiterdauer der Haft verstosse daher gegen den in Grundsatz "ne bis in idem". Ausserdem bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines ausreichenden besonderen Haftgrundes (insbesondere von Kollusionsgefahr). Er rügt in diesem Zusammenhang unter anderem eine Verletzung von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV
 
4. 
Seit 1. März 2008 ist das am 26. Oktober 2004 abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des sogenannten "Schengen-Besitzstandes" des EU-Rechtes in Kraft getreten (Schengen-Assoziierungsabkommen, SAA, SR 0.362.31). Gemäss Art. 2 Ziff. 1 und Anhang A (Teil 1) SAA verpflichtet sich die Schweiz insbesondere zur Anwendung von Art. 54 des Schengener Durchführungsabkommens (SDÜ) vom 19. Juni 1990 (als Bestandteil des EU-Rechtes in Kraft seit 26. März 1995). 
 
4.1 Art. 54 SDÜ lautet wie folgt: 
"Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann." 
 
4.2 Die grundrechtlich verankerten strafprozessualen "ne bis in idem"-Prinzipien (Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 6 EMRK sowie Gleichheitsgrundsätze von Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV) entfalten im Gegensatz zu Art. 54 SDÜ keine zwischenstaatliche, sondern lediglich eine innerstaatliche Wirkung. Sie besagen, dass keine weitere strafrechtliche Verfolgung mehr zulässig ist, wenn im gleichen Staat bereits eine Verurteilung erfolgte. 
 
4.3 Damit aus Art. 54 SDÜ eine transnationale Ausschlusswirkung im Schengen-Raum folgen kann, muss bezüglich des identischen inkriminierten Sachverhaltes ("wegen derselben Tat"/französischer Wortlaut: "les mêmes faits") in einem anderen Schengen-Staat bereits eine rechtskräftige "Aburteilung" erfolgt sein. Als Aburteilung im Sinne des SDÜ können nach der Praxis des Europäischen EU-Gerichtshofes zwar auch Einstellungsbeschlüsse und Erledigungsentscheide der Staatsanwaltschaften in Frage kommen. Eine rechtskräftige Aburteilung wird jedoch nur angenommen, sofern der Entscheid Sanktionscharakter hat (was etwa bei einer Geldstrafe zutrifft) und eine Schuldanerkennung impliziert. Ausserdem dürfen durch die Verfahrenserledigung keine Rechtsnachteile für Dritte, namentlich für Geschädigte, entstehen (vgl. Urteil des EuGH vom 11. Februar 2003 in Sachen Gözütok und Brügge; Andreas Eicker, Transnationale Strafverfolgung, Ein Beitrag zur Europäisierung, Internationalisierung und Fortentwicklung des Grundsatzes ne bis in idem, Diss. SG 2004, S. 75-77, 81 ff.). 
 
4.4 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn das in Deutschland gegen den Beschuldigten hängige Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und illegaler Werbemethoden (im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten der Z.________AG und der Y.________GmbH) am 16. Dezember 2011 definitiv eingestellt habe. Die von der Staatsanwaltschaft mit der Einstellung verbundene Auflage, dass der Beschuldigte EUR 10'000.-- an eine gemeinnützige Institution (Sozialberatung Heilbronn) zu überweisen habe, sei von ihm fristgerecht erfüllt worden. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergebe sich jedoch nicht, dass die in Deutschland untersuchten Sachverhalte identisch wären mit denjenigen, die Gegenstand der hängigen Strafuntersuchung im Kanton St. Gallen (aufgrund der dort eingegangenen Anzeigen) bilden. Solches habe der Beschuldigte im kantonalen Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Der blosse Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland (gestützt auf dort eingegangene ähnliche Strafanzeigen) ein gleichartiges Vorgehen vorgeworfen worden sei, stelle keine unzulässige Doppelverfolgung dar. Dies umso weniger, als Strafanzeigen von verschiedenen mutmasslichen Geschädigten vorlägen, die Staatsanwaltschaft Heilbronn die gewerbsmässige Tatbegehung nicht miterfasst habe und ein von der Staatsanwaltschaft Zwickau eingestelltes Verfahren unterdessen wieder neu aufgenommen worden sei. 
 
4.5 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche in der Schweiz untersuchten Sachverhalte seien identisch mit den Fällen, die durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn rechtskräftig eingestellt wurden. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanzen rügt er als willkürlich. Er stützt sich dabei auf eine Geschädigten-Liste seines deutschen Verteidigers, welche dieser seinem Antrag an die Staatsanwaltschaft Heilbronn auf Verfahrenseinstellung beigelegt hatte, sowie auf eine von seinem Schweizer Verteidiger eingereichte Aufstellung mit Hinweisen auf diverse Vernehmungsprotokolle der St. Galler Untersuchung. 
 
4.6 Es kann offen bleiben, ob es sich bei den genannten Aufstellungen und Parteivorbringen um unzulässige Noven handelt (vgl. Art 99 Abs. 1 BGG). Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei den auf der Liste des deutschen Verteidigers aufgeführten Geschädigten um sämtliche Personen handeln würde, die in der Schweiz Strafanzeige erhoben haben. Noch weniger geht daraus hervor, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn sämtliche Fälle definitiv eingestellt hätte, die Gegenstand der schweizerischen Strafuntersuchung bilden. Eine behördliche Aufstellung aller Strafanzeigen, die bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn eingingen und die Gegenstand der Einstellung bilden, liegt nicht bei den Akten. 
 
4.7 Im vorliegenden Fall geht es auch nicht um eine blosse abweichende rechtliche Qualifikation identischer inkriminierter Sachverhalte durch deutsche und schweizerische Untersuchungsbehörden. Wie die kantonalen Instanzen willkürfrei darlegen, stammen die Strafanzeigen, welche bei der St. Galler Staatsanwaltschaft eingegangen sind, zumindest zu einem grossen Teil nicht von den gleichen mutmasslichen Geschädigten, welche bereits die Staatsanwaltschaft Heilbronn (wegen identischer Fälle) eingeschaltet haben. Dass der Beschuldigte in verschiedenen Ländern und über diverse Firmen und Hilfspersonen nach dem gleichen Muster vorgegangen sei, begründet keine Identität der in den einzelnen Ländern untersuchten Straftaten. 
 
4.8 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob es auch noch an den zusätzlichen Voraussetzungen einer zwischenstaatlichen Ausschlusswirkung nach Art. 54 SDÜ mangeln würde (vgl. oben, E. 4.3), insbesondere am Sanktionscharakter der Erledigung durch Einstellungsverfügung, an einer förmlichen Schuldanerkennung durch den Beschuldigten sowie an fehlenden Rechtsnachteilen für die Geschädigten (insbesondere in der Schweiz und in anderen betroffenen Ländern). Ebenso wenig ist zu prüfen, ob hier ein schweizerischer Vorbehalt gegenüber Art. 54 SDÜ (im Sinne von Art. 55 SDÜ) zur Anwendung käme. Was den dringenden Tatverdacht der in der Schweiz untersuchten Verbrechen und Vergehen betrifft, kann im Übrigen auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 3-10, E. II/3). Die Rüge der Verletzung der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich insofern als offensichtlich unbegründet. 
 
4.9 Die vom Beschwerdeführer zusätzlich noch angerufenen Bestimmungen (namentlich von Art. 9 und Art. 31 BV) haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr. 
 
5.1 Verdunkelung (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). 
 
5.2 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen; zur betreffenden Kasuistik vgl. auch Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N. 7). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (BGE 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f.; 133 I 27 E. 3.2 S. 30, 270 E. 3.3.1 S. 279 f.). 
 
5.3 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.). 
 
5.4 Im angefochtenen Entscheid wird die Kollusionsgefahr (teilweise unter Hinweis auf frühere Haftentscheide) wie folgt begründet: 
5.4.1 Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen habe der Beschwerdeführer über ein relativ kompliziertes Geflecht von vorgeschobenen Firmen im In- und Ausland deliktisch operiert. Entgegen seinen Aussagen sei davon auszugehen, dass noch weitere Personen in die Straftaten involviert seien. Nachdem die liechtensteinischen Behörden (angesichts seiner unlauteren Geschäftsmethoden und zahlreicher eingegangener Strafanzeigen) Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt hätten, habe er seine Geschäftstätigkeit in die Schweiz verlegt. Dass er nicht als Alleintäter einzustufen sei, ergebe sich unter anderem aus dem Umstand, dass er auch anschliessend noch sämtliche Post nach Liechtenstein habe weiterleiten lassen. Ausserdem sei der untersuchte Versandhandel sogar nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers noch weitergeführt worden. Insbesondere seien Rückzahlungen an Geschädigte bzw. Strafanzeiger erfolgt. 
Ein für die Kunden kostenpflichtiger Telefonanschluss, über den inkriminierte Geschäfte abgewickelt worden seien, laute auf eine Drittperson. Deren aktueller Aufenthaltsort sei nicht bekannt. Die von dieser Person verwendete Korrespondenzadresse sei eine Unteradresse eines Postfaches, das auf eine weitere Firma bzw. auf weitere Personen laute und weitere Unteradressen aufweise. Auch die am untersuchten Sachverhalt mitbeteiligte Ehefrau des Beschwerdeführers habe bisher trotz mehrmaliger Bemühungen noch nicht befragt werden können. Sie habe sich mit ihrer Tochter nach Österreich zu ihren Eltern abgesetzt und erklärt, sie sei nur gegen Zusicherung des "Freien Geleits" bereit, vor den Schweizer Behörden auszusagen. Weiteren Vorladungen der Staatsanwaltschaft sei sie nicht gefolgt, indem sie sich krankheitshalber habe entschuldigen lassen, postalisch zugestellte Vorladungen nicht abgeholt und auf polizeiliche Vorladungen nicht reagiert habe. 
5.4.2 Aufgrund dieser Zusammenhänge halten es die Vorinstanzen für wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sich (nach einer verfrühten Haftentlassung) mit den genannten Personen absprechen bzw. diese beeinflussen könnte. Mitzuberücksichtigen sei dabei auch, dass zahlreiche Beweisunterlagen sichergestellt und auf Wunsch des Beschwerdeführers versiegelt worden seien, die nun (nach den konnexen Entsiegelungsentscheiden des Bundesgerichtes 1B_492/2011 vom 2. Februar 2012 und 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012) von der Staatsanwaltschaft erst durchsucht bzw. ausgewertet werden könnten. 
 
5.5 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Annahme von ausreichend konkreten Anhaltspunkten für Kollusionsgefahr im jetzigen Verfahrensstadium nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, er habe bisher noch keine Verdunkelungshandlungen vorgenommen und sei immer zu Einvernahmen erschienen. 
 
5.6 Es kann offen bleiben, ob neben der Verdunkelungsgefahr noch ein weiterer (alternativer) besonderer Haftgrund, namentlich Fluchtgefahr, erfüllt wäre. 
 
5.7 Als bundesrechtskonform erweist sich auch die Annahme der Vorinstanz, der dargelegten spezifischen Kollusionsgefahr lasse sich im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnen. 
 
6. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die bisherige Haftdauer sei unverhältnismässig. Im Falle einer Verurteilung habe er nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, jedenfalls höchstens mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren verschleppt. 
 
6.1 Angesichts der schwer wiegenden Vorwürfe und der gesetzlichen Strafdrohungen (vgl. Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) muss der Beschwerdeführer im Falle einer Anklageerhebung und Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges und Widerhandlungen gegen das UWG mit einer freiheitsentziehenden Sanktion rechnen, die deutlich über der Dauer der bisher erstandenen Untersuchungshaft von knapp neun Monaten liegen könnte (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170, 270 E. 3.4.2 S. 28). Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, sie werde nach dem jetzigen Stand der Untersuchung (insbesondere in Berücksichtigung des deliktischen Verhaltens, der hohen Deliktssumme von ca. Fr. 1 Mio. und der grossen Anzahl von Geschädigten) im Falle einer Anklageerhebung mindestens 2-3 Jahre Freiheitsstrafe beantragen. Auch der blosse Umstand, dass die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges durch den Strafrichter nicht ausgeschlossen werden kann, lässt die Haft im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; 124 I 208 E. 6 S. 215; Forster, a.a.O., Art. 227 N. 9, mit Hinweisen auf die Praxis). 
 
6.2 Zwar wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine Verschleppung der Strafuntersuchung vor. Er legt jedoch keine schweren Verfahrensfehler dar, welche eine sofortige Haftentlassung als geboten erscheinen liessen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; 132 I 21 E. 4.1 S. 28 mit Hinweisen). Insbesondere haben es die kantonalen Instanzen nicht zu verantworten, wenn die sichergestellten und auf Wunsch des Beschwerdeführers versiegelten Beweisunterlagen erst nach einem von ihm bis ans Bundesgericht weitergezogenen Rechtsmittelverfahren entsiegelt und ausgewertet werden konnten. Analoges gilt für den Umstand, dass mehrere mitbeteiligte Personen flüchtig sind bzw. sich ins Ausland abgesetzt haben und sich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft widersetzen. 
 
6.3 Die Rüge, die Begründung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer durch die Vorinstanz halte vor Art. 29 Abs. 2 BV nicht stand, erweist sich als offensichtlich unbegründet (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13-14, E. 6). Dass die Vorinstanz der materiellen Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, verletzt das rechtliche Gehör nicht. Mit dem Argument, dass im Falle einer Verurteilung ein bedingter bzw. teilbedingter Strafvollzug möglich sei, musste sich die Vorinstanz angesichts der oben (E. 6.1) dargelegten Rechtsprechung nicht ausdrücklich und im Einzelnen auseinandersetzen. 
 
7. 
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht, Kreisgericht Rheintal, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. April 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster