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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_86/2012, 6B_95/2012 
 
Urteil vom 2. April 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_86/2012 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
6B_95/2012 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 9. Dezember 2011. 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerden in den Verfahren 6B_86/2012 und 6B_95/2012 richten sich gegen das gleiche Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2011 und betreffen dieselbe Rechtssache. Die beiden Beschwerden sind zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Die Vorinstanz heisst die Kassationsbeschwerden der Beschwerdeführer teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung der kassierten Punkte (Schuldspruch Duppenthaler [Vorhalt Lemma 2 und 5 betreffend], Strafzumessungen, Kostenentscheid und Parteientschädigung) an die erste Instanz zurück (vgl. angefochtenes Urteil, S. 19 und 21). Es liegt mithin kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor, sondern ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 133 IV 288. E. 3.2). 
 
2.2 Das Bundesgericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern eine Beschwerde zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG). Immerhin ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Soweit die Eintretensvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind, gebietet es die dem Beschwerdeführer obliegende Begründungspflicht, sich auch dazu zu äussern (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 353 E. 1 S. 356). Inwiefern das vorliegend angefochtene Rückweisungsurteil des Obergerichts für die Beschwerdeführer nicht wiedergutzumachende Nachteile bewirken könnte, lässt sich nicht erkennen. Die Beschwerdeführer äussern sich dazu mit keinem Wort. Die Beschwerden erweisen sich damit im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG als offensichtlich unzulässig. Darauf ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Die Verfahren 6B_86/2012 und 6B_95/2012 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf die Beschwerden 6B_86/2012 und 6B_95/2012 wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von je Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. April 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill