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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_558/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. April 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügungen vom 3. März 2003 sprach die IV-Stelle Schwyz A._________, die seit August 1988 als Service-Angestellte im Gasthaus Y.________ arbeitet, aufgrund eines Skiunfalls vom 24. Februar 2000 für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2001 eine Viertelsrente sowie vom 1. Juni bis 31. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Aufgrund einer psychisch bedingten gesundheitlichen Verschlechterung gewährte sie sodann mit Verfügung vom 17. Januar 2007 ab 1. Dezember 2002 befristet bis 30. Juni 2005 eine Viertelsrente. Darin wurde vermerkt, dass über einen Rentenanspruch in Bezug auf den am 23. Januar 2006 erlittenen Unfall mit einem Pony in einer separaten Verfügung entschieden werde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Juni 2007 ab. Am 3. Dezember 2007 erlitt die Versicherte einen weitern Unfall, als sie an ihrem Arbeitsplatz im Gasthaus Y.________ von einem Gast attackiert wurde und einen Faustschlag ins Gesicht erhielt, worauf sie mit Kopf- und Nackenschmerzen sowie einer Erinnerungslücke ins Spital Z._________ gebracht wurde. Zur Klärung der gesundheitlichen Situation gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Institut X.________ in Auftrag, welches am 22. September 2008 erstattet wurde. Gestützt darauf eröffnete sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Juni 2009, dass auch nach dem erneuten Unfallereignis vom 23. Januar 2006 und demjenigen vom 3. Dezember 2007 die Voraussetzungen für eine IV-Rente nicht erfüllt seien, wogegen diese Einwände erheben liess.  
 
A.b. Im parallel laufenden UV-Verfahren hatte das Bundesgericht nach Vornahme einer Verfahrensvereinigung mit Urteil vom 18. Februar 2011 letztinstanzlich entschieden, dass zum einen die Beschwerde von A._________ gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 5. Februar 2010 betreffend Ablehnung von Leistungen aus dem Pony-Unfall vom 23. Januar 2006 abgewiesen werde und zum andern die Beschwerde der Helsana, gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts gleichen Datums, worin die revisionsweise Einstellung der Versicherungsleistungen betreffend die Folgen des Skiunfalls vom 24. Februar 2000 aufgehoben wurde, in dem Sinne gutgeheissen werde, als der entsprechende vorinstanzliche Entscheid aufgehoben werde und die Sache an die Helsana zurückgewiesen werde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab 31. Januar 2009 neu verfüge. Die Helsana hatte in der Folge beim Zentrum S.________ ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt, welches am 10. Februar 2012 erstattet wurde. Gestützt darauf gelangte die Helsana mit Verfügung vom 10. Juli 2012 zum Ergebnis, dass sie unter Berücksichtigung des zusätzlichen Ereignisses vom 3. Dezember 2007 im Sinne eines Vergleichs für die beiden offenen Fälle eine Invalidenrente von total 40 % anerkenne und entsprechende Rentenzahlungen ab Februar 2009 wieder aufgenommen würden. Zudem sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu.  
 
A.c. Gestützt auf das Ergebnis des UVG-Verfahrens schlug der Rechtsvertreter der Versicherten der IV-Stelle mit Eingabe vom 1. November 2012 anlässlich seiner Stellungnahme zum Gutachten des Zentrums S.________ vom 10. Februar 2012 vor, von einem IV-Grad von 40 % auszugehen und eine IV-Viertelsrente zu gewähren. Demgegenüber lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren (ab Januar 2006) bei einem errechneten IV-Grad von 28 % mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 ab.  
 
B.   
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 5. Juni 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr ab Januar 2006 eine Viertelrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei erst ab der Ende Mai 2012 erfolgten Trennung von ihrem Lebenspartner eine Viertelsrente zu gewähren. Subeventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Mit im Hinblick auf die Eingabe des kantonalen Gerichts vom 27. August 2013 erfolgten Stellungnahme vom 26. März 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung betrifft die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, ebenso eine Tatfrage wie die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Demgegenüber charakterisieren sich auf der beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f., 124 V 321 E. 3b/aa S. 322 f.). Die Bestimmung der beiden für den Einkommensvergleich erforderlichen hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen sei.  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (ab Januar 2006) verneinte. 
 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Nach sorgfältiger Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für sehr leichte adaptierte Tätigkeiten, wozu auch die im Gutachten beschriebene angestammte Tätigkeit im Gastgewerbebetrieb (wie auftischen, abräumen, Bestellungen aufnehmen und auf Zettel notieren, Lasten bis 3 kg von der Theke zu den Gästen bringen etc.) gehöre, zu 65 % (75 % Pensum abzüglich 10 % Leistungseinbusse zufolge vermehrter Ermüdbarkeit und Zunahme der Schmerzen im Arbeitsverlauf) arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Zentrums S.________ vom 10. Februar 2012, das sie insbesondere in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als überzeugend würdigte. Dies ist nicht zu beanstanden.  
 
3.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig bzw. deren Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen oder sonst wie eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur umfassenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 61 lit. c ATSG verletzt haben soll, indem sie ein zusätzliches kieferorthopädisches und psychiatrisches Gutachten nicht für erforderlich hielt, wird nicht weiter begründet und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr wird im angefochtenen Entscheid überzeugend dargetan, weshalb darauf mit Blick auf die umfassende medizinische Aktenlage verzichtet werden durfte. Zufolge willkürfreier und auch sonst bundesrechtskonformer Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz ist dem Zusatzantrag der Versicherten auf Rückweisung zu erneuter Abklärung nicht stattzugeben.  
 
4.   
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des verbliebenen Leistungspotenzials. 
 
4.1. Die Vorinstanz ging bei der Invaliditätsbemessung gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil des Gutachtens des Zentrum S.________ davon aus, dass die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit im Gastgewerbe weiterhin in einem Pensum von 65 % ausüben kann. Diese medizinisch-theoretische Einschränkung nahm sie direkt als Invaliditätsgrad an und legte den Invaliditätsgrad ohne Einkommensvergleich auf unter 40 % fest. Sie erwog, dass die Versicherte, die seit Jahren im Gastgewerbebetrieb ihres langjährigen Lebenspartners als Gastgeberin bzw. Wirtin mitarbeite, ihr verbliebenes Leistungspotenzial von 65 %, bei welchem bereits ein Abzug für Leistungseinbussen durch einen vermehrten Pausenbedarf berücksichtigt worden sei, bestmöglich verwerte, sodass sie keinen zusätzlichen finanziellen Ausfall erleide, und verneinte einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug bei der Ermittlung des Invalideneinkommens. Sie führte aus, ein solcher käme erst dann in Frage, wenn die langjährige Zusammenarbeit (und die darin enthaltene, mindestens teilweise gemeinsame Führung des Gastgewerbebetriebes) beendet werde (beispielsweise im Zusammenhang mit einer Trennung bzw. Aufgabe der Lebensgemeinschaft).  
 
4.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass die Vorinstanz keinen Leidensabzug vom tabellarisch festzusetzenden Invalideneinkommen anerkannt habe, obwohl auch die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2012 von einem solchen Abzug von 10 % ausgegangen sei. Würde das Invalideneinkommen (selbst bei einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 35 % und einem Leidensabzug von 10 %) entsprechend festgesetzt (Fr. 53'239.- mal 0.65 mal 0.9 ergebe Fr. 31'144.80), resultierte selbst bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'893.70 (gemäss Verfügung vom 10. Dezember 2012) ein Invaliditätsgrad von 41 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente.  
 
4.3. Aufgrund der Akten steht fest und wird nicht bestritten, dass die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit im Gastgewerbebetrieb - auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner - weiterhin ausübt und dort bestmöglich eingegliedert ist. Entsprechend dem überzeugenden Gutachten des Zentrums S.________ ist es der Versicherten zumutbar, die angestammte Tätigkeit im einem Pensum von 65 % auszuüben, wobei darin berücksichtigt wird, dass aufgrund vermehrter Ermüdbarkeit und Zunahme der Schmerzen im Arbeitsablauf ein zusätzlicher Pausenbedarf besteht. Dass das kantonale Gericht unter den gegebenen Umständen die Einschränkung der Versicherten im erwerblichen Bereich aufgrund eines Prozentvergleichs ermittelte, lässt sich nicht beanstanden, ist doch für beide hypothetischen Einkommen (mit und ohne Invalidität) der Lohn massgebend, den die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit im Gastgewerbebetrieb erzielen könnte, sodass sich die Erwerbseinbusse anhand der in Prozenten angegebenen Arbeitsunfähigkeit festlegen lässt. Weitere Faktoren  
im Sinne von BGE 126 V 75, welche die Verwertung der besagten Restarbeitsfähigkeit noch zusätzlich erschweren, werden weder geltend gemacht, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten. Mithin erweist sich die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz mittels Prozentvergleich - der eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs ist - nicht als bundesrechtswidrig (vgl. Urteil 8C_211/2013 E. 4.1 [SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1] mit Hinweisen u.a. auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 298). In der Beschwerde wird denn auch nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie das Invalideneinkommen in Abweichung zur Verwaltung nicht anhand der LSE-Tabellenlöhne bestimmte. Damit hat es sein Bewenden. Mit Blick auf die geltende Rechtsprechung ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung keinen Abzug vornahm (Urteil 9C_844/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Allerdings ist dies entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht abhängig von irgendwelchen zusätzlichen Bedingungen wie der Stellung im Betrieb oder der Aufgabe der Wohn- und Lebensgemeinschaft mit dem langjährigen Lebenspartner und Wirt des Restaurants Y.________. Auf die entsprechenden umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht weiter einzugehen. Angefügt werden kann sodann, dass sich auch bei einer Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der Zahlen der LSE entgegen der Beschwerdeführerin kein Abzug aufdrängen würde, zumal die leidensbedingten Einschränkungen (Leistungseinbussen durch einen vermehrten Pausenbedarf) bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 65 % (im Gegensatz zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung in der Verwaltungsverfügung basierend auf dem Gutachten des Instituts X.________) berücksichtigt worden sind. Damit hat die Vorinstanz einen Rentenanspruch der Versicherten zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. April 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter