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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_221/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. April 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Februar 2019 (5V 18 302). 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 27. März 2019 persönlich überbrachte Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Februar 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführerin über den 30. April 2017 hinaus keine weiteren Ansprüche auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen des Unfallversicherers hat, 
dass es dabei gestützt auf die Parteivorbringen davon ausging, der Fallabschluss auf den 30. April 2017 hin sei nicht näher umstritten, 
dass es überdies eine über diesen Zeitpunkt hinaus mögliche namhafte Besserung des Gesundheitszustands bei wiedererlangter 100%iger Arbeitsfähigkeit ausschloss, 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich die Auffassung vertritt, mit einem Gedächtnistraining den Gesundheitszustand weiter verbessern zu können, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern damit eine namhafte Verbesserung möglich sein soll, 
dass damit offensichtlich keine den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde vorliegt, 
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. April 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel