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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.6/2003 /kra 
 
Urteil vom 2. Mai 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ersatzrichterin Romy, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 4. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 5. Januar 2001 überschritt X.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 18 km/h. Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 entzog ihr das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2002 wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen den von X.________ eingereichten Rekurs mit der Begründung ab, dass gegen sie bereits am 6. September 1999 eine Verwarnung wegen Nichtbeachtung des Vortritts ausgesprochen worden sei. 
B. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission aufzuheben und eine Verwarnung auszusprechen. 
 
Die Verwaltungsrekurskommission verzichtet auf Vernehmlassung, beantragt jedoch die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 18 km/h objektiv einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG darstelle, in welchem die Behörde eine Verwarnung aussprechen soll. Gestützt auf BGE 128 II 86 ff. macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die erneute leichte Verkehrsregelverletzung mehr als ein Jahr nach der ersten Verwarnung begangen und keine Umstände festgestellt worden seien, die das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwerer erscheinen lassen können. Deshalb sei nur eine Verwarnung angemessen. 
1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h objektiv einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG dar, der zu einer Verwarnung führt (BGE 128 II 86). Die konkreten Umstände (ungünstige Verkehrsverhältnisse, schlechter automobilistischer Leumund) können es dennoch rechtfertigen, den Fall als schwerwiegender einzustufen, so dass er zu einem Führerausweisentzug führt (vgl. BGE 126 II 196 E. 2c; 124 II 475 E. 2a). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass über die genaueren Umstände der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Angaben vorhanden sind, die das Verschulden der Beschwerdeführerin in subjektiver Sicht als besonders leicht oder als schwerer erscheinen lassen könnten. 
1.2 Es stellt sich deshalb nur die Frage, ob der Leumund der Beschwerdeführerin als Automobilistin mit einer Verwarnung vereinbar ist (Art. 31 Abs. 2 VZV). Gegen die Beschwerdeführerin wurde am 6. September 1999 eine Verwarnung wegen Nichtbeachtung des Vortritts ausgesprochen. Gemäss BGE 128 II 86 ist dann, wenn ein Führer innerhalb eines Jahres nach einer Verwarnung eine Verkehrsregelverletzung begeht, eine erneute Verwarnung grundsätzlich ausgeschlossen, selbst wenn die neue Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG objektiv als leicht gewichtet werden kann; e contrario ergibt sich, dass eine Verwarnung wegen einer erneuten leichten Verkehrsregelverletzung möglich ist, wenn seit der Verwarnung mehr als ein Jahr vergangen ist. 
 
Die Beschwerdeführerin beging die erneute Verkehrsregelverletzung 16 Monate, nachdem sie verwarnt worden war. Die Vorinstanz hat das oben erwähnte Urteil des Bundesgerichts nicht übersehen. Sie zieht aber in Betracht, dass es im Ermessen der verfügenden Behörde liege zu entscheiden, ob die erste Verwarnung ihren Sinn und Zweck erreicht habe oder ob die neue Verkehrsregelverletzung gerade zeige, dass die Verwarnung nicht gewirkt habe und nun ein Ausweisentzug angezeigt sei. Es müsse folglich nicht zwingend in sämtlichen Fällen mit leichtem Verschulden, bei denen seit der letzten Verwarnung mehr als ein Jahr vergangen sei, erneut bloss eine Verwarnung ausgesprochen werden. Die Vorinstanz verweist dazu noch auf die Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 und dessen neuen Art. 16a Abs. 2 und 3 SVG, der vorsieht, dass in leichten Fällen auf einen Führerausweisentzug nur verzichtet werden kann, wenn dem fehlbaren Fahrzeuglenker in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen worden war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (AS 2002 2770). Gemäss der Vorinstanz erscheint es deshalb im Hinblick auf die künftige Gesetzesänderung vertretbar, auch unter geltendem Recht im Regelfall davon auszugehen, dass eine Verwarnung ihren Zweck nicht erreicht habe, wenn innerhalb von zwei Jahren eine weitere Verkehrsregelverletzung begangen werde. 
 
Damit verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. In BGE 128 II 86 hat das Bundesgericht ausdrücklich die längere Frist von zwei Jahren, die in der Teilrevision des SVG vorgesehen ist, abgelehnt. Es stellte fest, dass unter dem anwendbaren Recht diese längere Frist nicht gilt, da sie eine Verschärfung in Bezug auf Wiederholungstäter bedeutet. Für vor dem Inkrafttreten des neuen Art. 16a SVG begangene Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften gilt deshalb die Regel, dass eine Verwarnung wegen erneuter leichter Verkehrsregelverletzung möglich ist, wenn seit der Verwarnung mehr als ein Jahr vergangen ist. In Anwendung dieser Rechtsprechung kann deshalb ein Führerausweisentzug wegen erneuter leichter Verkehrsregelverletzung nur in Betracht gezogen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, den Fall als schwerwiegender einzustufen. Die Vorinstanz konnte deshalb nicht ohne weiteres annehmen, die neue Widerhandlung gegen das SVG zeige, dass die Verwarnung von 1999 ihren Sinn und Zweck nicht erfüllt habe. Der angefochtene Entscheid weist auf keine besonderen Umstände hin, die es rechtfertigen, den Fall als schwerwiegender einzustufen. 
 
Insbesondere ergeben sich aus dem angefochtenen Entscheid keine Hinweise, dass eine neue Verwarnung mit dem Vorleben der Beschwerdeführerin nicht vereinbar wäre (Art. 31 Abs. 2 VZV). Die Vorinstanz hat zwar vorgebracht, das Register beweise nicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Erwerb des Führerausweises im Jahr 1985 keine Verkehrsregelverletzung begangen habe, sondern lediglich, dass gegen sie bis fünf Jahre vor der Verwarnung im Jahr 1999 keine Administrativmassnahme verfügt worden sei. Diese Überlegung ist jedoch offensichtlich verfehlt. Der automobilistische Leumund gilt als ungetrübt, solange keine Einträge im Register vorhanden oder anderweitige Verkehrsregelverletzungen bekannt sind. 
2. 
Nach dem Gesagten wäre ein Führerausweisentzug nur aufgrund von anderen besonderen Umständen gerechtfertigt. Da die Vorinstanz keine solchen Umstände festgestellt hat, erweist sich die Beschwerde als begründet. Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 114 Abs. 2 OG). Die für den Entscheid wesentlichen Elemente liegen vor. Damit kann das Bundesgericht selbst den Entscheid treffen, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Verwarnung auszusprechen ist. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 4. Dezember 2002 aufgehoben. 
2. 
Die Beschwerdeführerin wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG verwarnt. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Mai 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: