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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 597/06 
 
Urteil vom 2. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 1966, Beschwerdegegnerin,vertreten durch das Behindertenforum, Rechtsdienst für Behinderte, Klybeckstrasse 64, 4057 Basel. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1966 geborene S.________, verheiratet und Mutter zweier 1989 und 1991 geborener Söhne, meldete sich, nachdem sie infolge psychischer Beschwerden vom 31. März bis 12. Mai 2000 in der Psychiatrischen Universitätsklinik X.________ hospitalisiert gewesen war, am 10. Januar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte u.a. einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten, Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik X.________ vom 24. Mai 2002 und 16. Januar 2004 sowie Angaben des Arbeitgebers, des Departementes Y.________, vom 21. Januar 2002 und 8. April 2003 ein. Ferner klärte sie die Verhältnisse vor Ort im Haushalt ab (Bericht vom 31. März 2003). Gestützt darauf ging sie von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 44 %/56 %, einer Arbeitsfähigkeit von 40 %, einer Erwerbseinbusse von 42 % sowie einer Behinderung im Haushalt von 34 % aus und ermittelte einen - gewichteten - Invaliditätsgrad von insgesamt 38 % ([0,44 x 42 %] + [0,56 x 34 %]). Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 wurde das Rentenersuchen abgewiesen. Auf Einsprache hin beauftragte die Verwaltung Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Ausfertigung eines Gutachtens, welches am 13. Januar 2005 erstattet wurde. Zudem zog sie Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik X.________ vom 11. Oktober 2004 und der Firma P.________ Versicherungen, bei der die Versicherte vom 1. April 1999 bis 31. Januar 2002 als Hauswartin angestellt gewesen war, vom 7. Februar 2005 sowie einen internen Abklärungsbericht vom 1. November 2005 bei. Auf dieser Grundlage hielt sie an ihrer Rentenablehnung fest (Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, der u.a. ein mit dem Departementes Y.________ am 4. Dezember 2003 abgeschlossener Arbeitsvertrag beilag, hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2005 auf und sprach S.________, basierend auf einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Umfang von 65 % ausgeübten Erwerbstätigkeit sowie einer Haushaltsbeschäftigung von 35 %, einer Arbeitsfähigkeit von 40 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 60,8 % und einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 34 %, d.h. einer Invalidität von gewichtet gesamthaft 51,4 % ([0,65 x 60,8 %] + [0,35 x 34 %]), mit Wirkung ab 1. März 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid vom 25. April 2006). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und ersucht für den Fall eines kostenpflichtigen Verfahrens um unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Der vorinstanzliche Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 445 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 446) - Einspracheentscheides vom 2. Dezember 2005 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der diese ablösenden Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223; vgl. auch Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 [mit Hinweisen] S. 261; vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November 2001, E. 4b/cc, publ. in: AHI 2002 S. 62) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass die für die Festsetzung der Invalidität von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode mit Inkrafttreten des ATSG keine Änderung erfahren hat (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 249/04 vom 6. September 2004, E. 4.2 mit Hinweis [u.a. auf BGE 117 V 194 ff. E. 3b], publ. in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81). Gleiches hat für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurde einzig der bisherige Art. 27bis Abs. 1 IVV aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger versicherter Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in den Art. 28 Abs. 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27bis IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 393 E. 3.2 S. 394 f. sowie Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 156/04 vom 13. Dezember 2005, E. 5.3 in fine, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 380/04 vom 28. Februar 2005, E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
3. 
Zu beurteilen ist letztinstanzlich vorab, ob die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Umfang von 71,5 % (Versicherte), 65 % (Vorinstanz) oder 42 % (Beschwerdeführerin) einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 
3.1 Unbestrittenermassen hatte die Beschwerdegegnerin bis zur Geburt ihres ersten Sohnes im Jahre 1989 zu 100 % als Coop-Verkäuferin gearbeitet. Ab 1993, nachdem 1991 ihr zweiter Sohn zur Welt gekommen war, ging sie, wie ihrem IK-Auszug zu entnehmen ist, stets einer zeitlich reduzierten Erwerbstätigkeit nach. Auf 1. Januar 1996 nahm sie eine Tätigkeit im Rahmen einer Festanstellung als Raumpflegerin im Kindergarten Z.________ des Kantons Basel-Stadt an, wobei ihr Arbeitspensum 13,67 Stunden pro Woche betrug, was, bei einer ordentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden wöchentlich und in Anbetracht von 40 Arbeitswochen jährlich (vgl. Arbeitgeberbericht des Departementes Y.________ vom 8. April 2003), einem Beschäftigungsgrad von 27,64 % entsprach. Parallel dazu war sie ab 1. April 1999 zu einem Wochenpensum von rund 18 Stunden oder - angesichts eines betrieblichen Vollpensums von 41 Stunden - zu 43,9 % als Hauswartin bei der Firma P.________ Versicherungen angestellt (Arbeitgeberbericht vom 7. Februar 2005). Nachdem es im Jahre 1998 zu einer ersten psychotischen Episode gekommen und sie vom 31. März bis 12. Mai 2000 auf Grund einer schizoaffektiven Erkrankung in der Psychiatrischen Universitätsklinik X.________ hospitalisiert war, verlor die Versicherte ihre Hauswartsstelle auf Ende Januar 2002 wegen ungenügender Leistungen. Ihr Arbeitspensum als Raumpflegerin konnte sie dagegen per 1. Januar 2004 auf 16,25 Wochenstunden (oder einen Beschäftigungsgrad von 32,86 %) erhöhen (vgl. Arbeitsvertrag mit dem Departementes Y.________ vom 4. Dezember 2003). Auf die Frage, in welchem Ausmass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erwerbstätig wäre, führte die Beschwerdegegnerin anlässlich der im August 2002 durchgeführten Abklärungen im Haushalt aus, dass sie, da die Familie auf ein zusätzliches Einkommen angewiesen sei, aktuell in gleichem Umfang wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeiten würde (Bericht vom 31. März 2003, zu Frage 2b). Im Rahmen der Mitte Dezember 2004 vorgenommenen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. A.________ gab die Versicherte an, ohne Krankheit zu 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen und zu 50 % Haushaltsarbeiten zu erledigen. 
3.2 Nach der geschilderten Aktenlage erstellt und seitens der Verfahrensbeteiligten denn auch in grundsätzlicher Hinsicht nicht bestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin als Gesunde aus finanziellen Gründen - das Einkommen ihres Ehemannes betrug im Jahre 2002 Fr. 4'321.- netto (Abklärungsbericht Haushalt vom 31. März 2003, zu Frage 2f) - im vorliegend massgeblichen Zeitraum (vgl. E. 2 hievor) etwa in gleichem Ausmass erwerbstätig gewesen wäre wie vor Eintritt des die Arbeitsfähigkeit ab März 2000 in erheblichem Masse schmälernden psychischen Beschwerdebildes (zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Gutachten des Dr. med. A.________ vom 13. Januar 2005, S. 12; vorinstanzlicher Entscheid, S. 8 unten). In jenem Zeitpunkt war die Versicherte zu einem Pensum von 27,64 % als Raumpflegerin tätig und im Umfang von 43,9 % als Hauswartin bei der Firma P.________ Versicherungen angestellt. 
3.2.1 Uneinigkeit herrscht indessen bezüglich des von der Beschwerdegegnerin tatsächlich geleisteten Arbeitspensums als Hauswartin. Während die IV-Stelle dieses auf sechs Stunden wöchentlich und die restlichen zwölf Stunden als durch den Ehegatten abgegolten beziffert, macht die Versicherte geltend, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen die gesamten 18 Stunden selbstständig, d.h. ohne Mithilfe durch ihren Ehemann, erledigt zu haben. Das kantonale Gericht kommt demgegenüber zum Schluss, dass zwar von einer Beteiligung des Ehemannes an der Hauswartstätigkeit auszugehen sei, diese sich aber auf die körperlich schweren und technisch komplizierten Arbeiten beschränke und somit - auch in Anbetracht seiner vollzeitigen Erwerbstätigkeit - auf durchschnittlich lediglich zwei bis drei Stunden pro Woche zu schätzen sei. 
3.2.2 Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin erscheint mit der Vorinstanz nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte auch im Validitätsfall zwei Drittel ihres Arbeitspensums als Hauswartin - und damit ca. zwölf Wochenstunden - ihrem beruflich ohnehin schon zu 100 % ausgelasteten Ehemann übertragen hätte. Die diesbezüglichen Angaben gegenüber der IV-Abklärungsperson im August 2002 (Bericht vom 31. März 2003, zu Frage 2c) wie auch gegenüber Dr. med. A.________ im Dezember 2004 (Gutachten vom 13. Januar 2005, S. 8) sind vielmehr in dem Sinne zu interpretieren, dass die Tätigkeit als Hauswartin bereits von Beginn weg, d.h. ab April 1999, wesentlich von dem seit Auftreten der ersten psychotischen Episode im Jahre 1998 geschwächten Gesundheitszustand geprägt war und ihr Ehegatte sich deshalb genötigt sah, einen beträchtlichen Teil der in dieser Hinsicht anfallenden Arbeit zu übernehmen. Die Annahme der IV-Stelle, dass der Ehemann bei vollkommen intakter Gesundheit der Beschwerdegegnerin seiner ordentlichen Arbeit nachgegangen wäre und daneben regelmässig noch während rund zweieinhalb Stunden täglich unter der Woche oder aber während zwölf Stunden am Wochenende die Hauswartstätigkeiten verrichtet hätte, wohingegen die Versicherte nur zweieinhalb bis drei Stunden pro Tag als Raumpflegerin und sechs Stunden wöchentlich als Hauswartin tätig gewesen wäre, kann nicht als überzeugend gewertet werden. Nicht gefolgt werden kann aber auch dem kantonalen Gericht, soweit es davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin als Valide im Rahmen ihrer Hauswartstätigkeit von ihrem Ehemann eine kontinuierliche Entlastung im Umfang von zwei bis drei Stunden wöchentlich erfahren hätte. Der vom 18./22. Februar 1999 datierende Arbeitsvertrag "Hauswartdienst im Nebenamt" nennt als Vertragspartnerin klar nur die Versicherte, sodass ihr das gesamte damalige Pensum anzurechnen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auch im Validitätsfall diesbezüglich eine regelmässige Arbeitsteilung vorgesehen gewesen wäre, was indes die Mithilfe des Ehemannes etwa bei sporadisch anfallenden körperlich anspruchsvolleren Arbeiten oder gelegentlich auftretenden technisch komplizierteren Problemen nicht ausschliesst. 
 
Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass die Versicherte ohne psychisches Leiden zu rund 72 % (27,64 % [Raumpflegerin] + 43,9 % [Hauswartin]) erwerbstätig und zu 28 % im Haushalt beschäftigt gewesen wäre. 
4. 
4.1 Was die verbliebene Arbeitsfähigkeit (als Raumpflegerin) anbelangt, schätzten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik X.________ diese mit Bericht vom 24. Mai 2002 seit Austritt aus der Klinik ab Mai 2000 auf ca. 40 % ein. Daran hielten sie am 16. Januar 2004 fest. Mit Bericht vom 11. Oktober 2004 verwiesen die Spezialisten derselben Klinik auf ihre bisherige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und führten ergänzend aus, dass die Versicherte weder im Haushalt noch in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin selbstständig sei. Vielmehr benötige sie die ständige Begleitung und Überwachung ihres Ehemannes. Ohne diese Unterstützung wäre es der Patientin nicht möglich, diesen beiden Tätigkeiten in irgendeiner Form nachzukommen. Für die Patientin negativ ausgewirkt habe sich insbesondere ihre Überschätzung, indem sie vordergründig vorgebe, wesentlich kompetenter zu sein, als dies den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Dr. med. A.________ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Januar 2005 fest, dass die Versicherte seit ihrer Klinikentlassung im Mai 2000 nurmehr in der Lage sei, während 2,5 Stunden täglich als Raumpflegerin - oder in einer alternativen erwerblichen Beschäftigung - tätig zu sein. Ausgehend von einem durchschnittlichen Tagesansatz von 8,2 Stunden kommt dies einem Pensum von rund 30 % gleich. 
4.2 Die Beschwerdegegnerin war als Hauswartin zuletzt, d.h. bis zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Arbeitgeberin auf Ende Januar 2002, noch in der Lage, ca. sechs Stunden ihres insgesamt 18 Stunden betragenden Wochenpensums selbstständig zu erledigen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 31. März 2003, zu Frage 2c), was einem noch zumutbaren Beschäftigungsgrad von knapp 15 % entspricht (43,9 % : 18 x 6). Hinsichtlich der Arbeit als Raumpflegerin geht aus den Akten, insbesondere der Einspracheschrift vom 6. September 2004 und der Expertise des Dr. med. A.________ vom 13. Januar 2005 (S. 6 unten, S. 9 unten und S. 11 unten), hervor, dass auch diesbezüglich seit geraumer Zeit Unterstützung durch den Ehemann besteht, welche sich auf einige Stunden pro Woche beläuft. Angesichts eines Anstellungsgrades von 27,64 % (oder 13,67 Stunden wöchentlich) kann somit von einem gesundheitlich noch realisierbaren Arbeitseinsatz in diesem Bereich von ca. 20 % oder knapp zehn Stunden pro Woche ausgegangen werden. Daraus lässt sich eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt ungefähr 35 % ableiten, was sich als Mittelwert mit den Angaben der involvierten Ärzte deckt. Diese Einschätzung stimmt im Übrigen in etwa auch mit dem von der Versicherten ab 1. Januar 2004 als Raumpflegerin ausgeübten Pensum von neu 16,25 Wochenstunden überein, welches, bei einem wöchentlichen Vollpensum von 42 Stunden und 40 Arbeitswochen jährlich, einem Beschäftigungsgrad von 32,86 % entspricht. 
5. 
Zu prüfen sind im Weitern die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Dem hierfür vorzunehmenden Einkommensvergleich sind, da diesbezüglich der Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns relevant ist, in Anbetracht einer seit März 2000 dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2 hievor) die Einkommensverhältnisse des Jahres 2001 zu Grunde zu legen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Bestehen Hinweise dafür, dass in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, hat ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen (BGE 129 V 222). 
5.1 Die Beschwerdegegnerin erzielte gemäss Angaben des Departementes Y.________ vom 21. Januar 2002 im Jahre 2001 bei einem Beschäftigungsgrad als Raumpflegerin von 27,64 % einen Jahresverdienst von Fr. 15'526.55, wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass dieser Lohn nicht der Arbeitsleistung entsprach (vgl. Ziff. 13 des Arbeitgeberberichts). Im gleichen Jahr verdiente sie als Hauswartin laut Bericht der Firma P.________ Versicherungen vom 7. Februar 2005 auf der Basis eines Arbeitspensums von 43,9 % insgesamt Fr. 18'000.-. Daraus ergibt sich ein hypothetisches Einkommen, das die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkung bei Annahme eines Pensums von 72 % erzielt hätte (Valideneinkommen), von Fr. 33'526.55. Für das darauffolgende Jahr ist für die Tätigkeit als Raumpflegerin von einem Jahreseinkommen von Fr. 15'912.65 (Fr. 1'224.05 x 13; vgl. Arbeitgeberbericht vom 21. Januar 2002, Ziff. 12) auszugehen. Da die Kündigung der Anstellung als Hauswartin per Ende Januar 2002 primär im gesundheitlich bedingten Leistungsabbau der Beschwerdegegnerin begründet lag und nicht anzunehmen ist, dass diese auch bei einer diesbezüglich intakten Situation ausgesprochen worden wäre, ist für 2002 ein um die Nominallohnentwicklung (1,7 %; Die Volkswirtschaft, 4/2007, S. 91, Tabelle B10.2, Abschnitt M, N, O [Unterrichtswesen, Gesundheits- und Sozialwesen, sonstige öffentliche Dienstleistungen, persönliche Dienstleistungen], 2002) bereinigter Hauswartlohn von Fr. 18'306.- anzunehmen. Das Valideneinkommen des Jahres 2002 ist demnach mit gesamthaft Fr. 34'218.65 zu veranschlagen. Im Jahre 2003 belief sich der Verdienst als Raumpflegerin gemäss Angaben des Departementes Y.________ vom 8. April 2003 (Ziff. 12) auf Fr. 1'256.90 monatlich oder - einschliesslich eines 13. Monatslohnes - auf Fr. 16'339.70 jährlich. Zusammen mit dem wiederum um die Lohnentwicklung erhöhten Hauswartlohn (1,7 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., 2003; Fr. 18'617.20) resultiert ein Valideneinkommen für 2003 von insgesamt Fr. 34'956.90 Für 2004 ist in Anbetracht einer Nominallohnerhöhung von 1,3 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) von einem Validenlohn im Bereich Hauswartung von Fr. 18'859.20 auszugehen. Das im Arbeitsvertrag mit dem Departementes Y.________ vom 4. Dezember 2003 auf der Lohnbasis 2003 für ein - auf 1. Januar 2004 vereinbartes - 32,86 %-Raumpflegepensum stipulierte Monatsgehalt von Fr. 1'289.70 ist ebenfalls um die Lohnentwicklung 2003/2004 (1,3 %) zu bereinigen und auf ein im Gesundheitsfall - neben der Tätigkeit als Hauswartin - weiterhin nur im Umfang von 27,64 % ausgeübtes Pensum umzurechnen (Fr. 14'286.- [Fr. 1'289.70 x 13 : 100 x 101,3 : 32,86 % x 27,64 %]). Das Valideneinkommen 2004 beträgt daher Fr. 33'145.20. 
5.2 
5.2.1 Als Einkommen, das die versicherte Person trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu realisieren vermag (Invalideneinkommen), ist der Verdienst zu berücksichtigen, welcher durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Marktlage erzielt werden könnte (vgl. dazu BGE 130 V 343 E. 3.4 [mit Hinweisen] S. 348 f.). Der von einer invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst bildet, für sich alleine betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75 E. 3b/aa S. 76, 117 V 8 S. 18 f., je mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 230/05 vom 2. Mai 2006, E. 2.3 mit Hinweisen). 
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen eines ihr als Raumpflegerin - und in jeder anderen vergleichbaren, leidensadaptierten Tätigkeit (wie beispielsweise Hauswartin) - noch zumutbaren Arbeitspensums von 35 % (vgl. E. 4.1 und 4.2 hievor) 2001 ein Einkommen von insgesamt Fr. 17'385.20 ([Fr. 15'526.55 : 27,64 % x 20 %] + [Fr. 18'000.- : 43,9 % x 15 %]) erwirtschaftet. Darauf kann, da die hievor genannten Kriterien als erfüllt zu betrachten sind, für die Bestimmung des Invalideneinkommens abgestellt werden. Bis zur Kündigung der Hauswartsstelle durch die Arbeitgeberin auf Ende Januar 2002 änderte sich an der Erwerbssituation der Versicherten in grundsätzlicher Hinsicht nichts, sodass für diesen Monat ein Invalideneinkommen von Fr. 1'480.75 ([Fr. 1'224.05 [ab 1. Januar 2002 ausbezahlter Monatslohn; vgl. Bericht des Departementes Y.________ vom 21. Januar 2002] x 13 : 12 : 27,64 % x 20 %] + [Fr. 18'306.- : 12 : 43,9 % x 15 %]) anzunehmen ist. Für die Zeit ab Februar 2002 wäre der Beschwerdegegnerin eine Tätigkeit als Raumpflegerin im Ausmass von 35 % zumutbar gewesen, weshalb dem Einkommensvergleich ab diesem Zeitpunkt ein Invalideneinkommen von Fr. 20'149.90 (2002: Fr. 1'224.05 x 13 : 27,64 % x 35 %) und Fr. 20'690.65 (2003: Fr. 1'256.90 x 13 : 27,64 % x 35 %) zugrunde zu legen ist. 2004 erhöhte die Versicherte ihr Pensum als Raumpflegerin auf 32,86 %. Das im Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2003 hierfür festgehaltene Monatsgehalt von Fr. 1'289.70 (x 13) entspricht dem "Stand Lohntabelle 2003" und ist deshalb entsprechend hochzurechnen (Nominallohnentwicklung 2004: 1,3 %; vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O.), woraus ein leicht tieferes Invalideneinkommen von Fr. 18'089.90 (Fr. 1'306.45 x 13 : 32,86 % x 35 %) resultiert. 
5.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (2001: Fr. 33'526.55) und Invalideneinkommen (2001: Fr. 17'385.20) ergibt sich eine Erwerbseinbusse für das Jahr 2001 von 48,15 %. Für Januar 2002 beträgt die Erwerbsunfähigkeit 48,07 (Valideneinkommen: Fr. 2'851.55 [Fr. 34'218.65 : 12]; Invalideneinkommen: Fr. 1'480.75). Die erwerblichen Verhältnisse ab Februar 2002 (Valideneinkommen: Fr. 34'218.65; Invalideneinkommen: Fr. 20'149.90) ergeben eine Erwerbsunfähigkeit von 41,10 %. Im Jahre 2003 beläuft sich diese auf 40,8 % (Valideneinkommen: Fr. 34'956.90; Invalideneinkommen: Fr. 20'690.65). Für das Jahr 2004 ist eine Erwerbseinbusse von 45,42 % (Valideneinkommen: Fr. 33'145.20; Invalideneinkommen: Fr. 18'089.90) ausgewiesen. Für das Jahr 2005 sind alsdann keine wesentlichen Veränderungen in den Vergleichseinkommen erkennbar. 
6. 
In Berücksichtigung der nach Lage der Akten zu Recht unbestritten gebliebenen gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushalt gemäss Abklärungsbericht vom 31. März 2003 von 34 % stellt sich der Invaliditätsgrad unter Gewichtung der beiden Aufgabenbereiche somit wie folgt dar: Für 2001 resultiert ein solcher von 44 % ([0,72 x 48,15 %] + [0,28 x 34 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121), für Januar 2002 ebenfalls ein solcher von 44 % ([0,72 x 48,07 %] + [0,28 x 34 %]) und ab Februar 2002 ein solcher von 39 % ([0,72 x 41,1 %] + [0,28 x 34 %]). Im Jahre 2003 beträgt die Invalidität 39 % ([0,72 x 40,8 %] + [0,28 x 34 %]) und 2004 42 % ([0,72 x 45,42 %] + [0,28 x 34 %]). 
 
Daraus erhellt, dass der Beschwerdegegnerin ab 1. März 2001 eine Viertelsrente zusteht. Diese ist, da die Invalidität ab Februar 2002 keinen rentenbegründenden Grad mehr erreichte, nach Massgabe des Art. 88a Abs. 1 IVV auf Ende April 2002 aufzuheben. Die Verwaltung wird für diesen Zeitraum noch die Frage des Härtefalles (gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV, je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) zu prüfen haben. Ab 1. Januar 2004 ist sodann wiederum ein rentenwirksamer Invaliditätsgrad ausgewiesen, weshalb ab diesem Zeitpunkt (vgl. Art. 88a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 29bis IVV) erneut Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG, in der vorliegend massgeblichen, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung; E. 1.2 hievor), weshalb sich das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist. Der durch eine Advokatin des Behindertenforum vertretenen Versicherten steht eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 123 V 159). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. Dezember 2005 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. März 2001 bis 30. April 2002 sowie wiederum ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zusteht, zur Prüfung des Härtefalles und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteikosten entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 2. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: