Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_8/2008 / aka 
2D_9/2008 
2D_10/2008 
 
Urteil vom 2. Mai 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Frau Christina Jenzer, 
Büro Passe-par-tout, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel/Bienne. 
 
Gegenstand 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2003-2005, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Erlassentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 10. Dezember 2007. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Bern um Gewährung eines Steuererlasses für die Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2003 - 2005. Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2007 wurden ihre Gesuche je bezüglich der Kantons- und Kirchensteuern gutgeheissen, bezüglich der Gemeindesteuern jedoch abgewiesen. 
 
2. 
Am 8. Januar 2008 hat X.________ gegen diese drei Entscheide, soweit ihre Erlassgesuche abgewiesen wurden, eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG), wobei alle drei angefochtenen Verfügungen in einem einzigen Urteil behandelt werden können: 
 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern die teilweise Abweisung ihrer Erlassgesuche Recht verletzen soll: Sie weist in ihrer Eingabe zwar darauf hin, dass ihre zwingenden monatlichen Ausgaben nur um knapp 180 Franken unter den Einkünften liege, welche ihr aus (bevorschussten) Kinderalimenten und ihrem durchschnittlichen Erwerbseinkommen als Betagtenbetreuerin (im Stundenlohn) zukomme, wobei sie wegen ihres Berufs nicht auf das Auto verzichten und wegen ihres kranken Sohnes nicht umziehen könne. Weshalb die Steuerverwaltung ihre schwierige finanzielle Situation mit dem Teilerlass unter rechtlichen Gesichtspunkten nur ungenügend berücksichtigt habe, legt sie jedoch nicht dar. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht als reine Rechtsprechungsinstanz, anders als eine Aufsichtsbehörde, nicht von sich aus tätig zu werden vermag. Ferner kann es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beurteilen, wobei eine entsprechende Überprüfung des angefochtenen Entscheids die ausdrückliche Anrufung solcher Rechte voraussetzt (sog. Rügeprinzip; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BBl 2001 4344). Weil die Eingabe der Beschwerdeführerin keinerlei rechtliche Vorbringen enthält und mit keinem Wort Verfassungsrecht erwähnt, kann nach dem Gesagten nicht auf sie eingetreten werden. 
 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Die Verfahren 2D_8/2008, 2D_9/2008 und 2D_10/2008 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Mai 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Merkli Häberli