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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_240/2013 
 
Urteil vom 2. Mai 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Abklärung bzw. Nachweis der Prozessfähigkeit des Schuldners als Voraussetzung für die Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 4. März 2013 des Zürcher Obergerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdegegners (gegen die konkursrichterliche Aufforderung zur Abklärung bzw. zum Nachweis der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der vom Beschwerdegegner anbegehrten Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer) ohne Kostenfolge abgeschrieben hat, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung), 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, nachdem zwischenzeitlich (mit rechtskräftigen Entscheiden des Obergerichts sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________) für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 aZGB) errichtet und ein Beistand ernannt worden sei, erweise sich die (mit Beschwerde angefochtene) Aufforderung des Beschwerdegegners (zur Abklärung und zum Nachweis der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers) als überflüssig, das Interesse des Beschwerdegegners an der Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Aufforderung sei daher nachträglich weggefallen und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, 
dass der als Vertreter des Beschwerdeführers handelnde lic. iur. Y.________ mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 18. April 2013 aufgefordert worden ist, innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen entweder seine Eigenschaft als Anwalt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGG nachzuweisen oder aber den Beschwerdeführer die beiden beigelegten Beschwerdekopien eigenhändig unterzeichnen zu lassen und die unterzeichneten Dokumente dem Bundesgericht innerhalb der Frist zu retournieren, ansonst die Beschwerde unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass zwar der Beschwerdeführer dem Bundesgericht als Antwort ein von ihm selbst unterzeichnetes Begleitschreiben übermittelt hat, worin dem Gericht mitgeteilt wird, dass der Vertreter kein patentierter Anwalt sei, 
 
dass jedoch der Beschwerdeführer die beiden (dem Begleitschreiben) beigelegten Beschwerdekopien nicht unterzeichnet hat, 
dass die Beschwerde damit androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat (Art. 42 Abs. 5 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil einerseits die vom Beschwerdeführer kritisierte Verbeiständung und die Frage der Prozessfähigkeit nicht Gegenstand des (im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren) obergerichtlichen Urteils vom 4. März 2013 (betreffend Abschreibung der gegenstandslos gewordenen Beschwerde des Beschwerdegegners) bilden und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können und weil anderseits nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die erwähnte Verfahrensabschreibung überhaupt beschwert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird, 
dass lic. iur. Y.________, der nicht Anwalt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGG ist, dem Beschwerdeführer nicht als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das bundesgerichtliche Verfahren beigeordnet werden kann, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4. 
Soweit nicht gegenstandslos, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsvertretung) abgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Mai 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann