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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_80/2013 
 
Urteil vom 2. Mai 2013 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Bern, 
Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons, Inkasso Region Bern-Mittelland, Postfach 8334, 
3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 15. Februar 2013 (Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 15. Februar 2013 des Kantonsgerichts Wallis, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 200.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, 
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung, 
 
in Erwägung, 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels substantiierter Darlegung (Art. 42 Abs. 2 BGG) einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anficht, 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 15. Februar 2013 erwog, die erst dem Kantonsgericht eingereichten Unterlagen und erstmals vor diesem Gericht gemachten Vorbringen seien wegen des Novenverbots unzulässig, die Betreibungsforderung (Gebühr) beruhe auf einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügung des bernischen Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes (SVSA) vom 2. August 2010 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), die von der Beschwerdeführerin behauptete örtliche Unzuständigkeit des SVSA und die geltend gemachten formellen Fehler würden keinen Nichtigkeitsgrund darstellen, im Übrigen sei das SVSA zum Erlass der erwähnten Verfügung zuständig gewesen, Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die Beschwerdeführerin keine, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei zu bestätigen, 
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten und die vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2013 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Mai 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann