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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_303/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung (falsche Beschuldigung usw.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 27. Februar 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 12. August 2013 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen falscher Beschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung ein. Der Beschuldigte habe wider besseres Wissen gegen ihn als ehemaliges Organ einer AG in Liquidation Strafanzeige wegen angeblicher Unterschlagung von Arbeitnehmerbeiträgen eingereicht. 
 
Am 23. Januar 2014 trat die Staatsanwaltschaft Freiburg auf die Strafanzeige nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg am 27. Februar 2014 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2014 sei aufzuheben. 
 
2.   
Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist ausser in offensichtlichen Fällen erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zur Beschwerde berechtigt, weil er gemäss Beschwerdegegenstand Partei im Verfahren sei (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Inwieweit ihm eine Zivilforderung gegen den Beschuldigten zustehen könnte, legt er nicht dar. Da insoweit auch kein klarer Fall vorliegt, ist auf die Beschwerde mangels hinreichend dargelegter Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn