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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_381/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, An der Aa 6, 6300 Zug,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 25. März 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies am 25. März 2014 eine Beschwerde gegen die Verweigerung einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei aus der Verwahrung zu entlassen. 
 
Die Vorinstanz stellt gestützt auf einen Gutachter zur Frage der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der Tat fest, diese würde bislang nur unter psychotischen Vorzeichen stattfinden und in einem Erklärungswahn bestehen, wobei die Tat im Grunde genommen nach wie vor geleugnet werde. Tatsächlich fänden wahnhafte Projektionen des eigenen Fehlverhaltens in massiver und bislang unkorrigierbarer Weise statt (Urteil S. 10). 
 
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, inwieweit diese Feststellung willkürlich sein oder sonst gegen das Recht verstossen könnte. Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe die Tat ausschliesslich begangen, um seine Kinder vor Pädophilen zu schützen, vermag nicht darzutun, dass die Feststellung der Vorinstanz unrichtig wäre. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn