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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_313/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Mai 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Wohngemeinschaft B.________. 
 
Gegenstand 
Zuständigkeit (fürsorgerische Freiheitsentziehung, Beistandschaft), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. März 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. März 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das auf eine Eingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Eingabe zuständigkeitshalber an das Familiengericht Lenzburg zur Behandlung überwiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht erwog, die (auf Grund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Wohngemeinschaft B.________ lebende) Beschwerdeführerin verlange in ihrer Eingabe ihre sofortige Entlassung sowie die Aufhebung der über sie errichteten Beistandschaft, für die Behandlung beider Begehren sei die Erwachsenenschutzbehörde, d.h. das Familiengericht Lenzburg zuständig (Art. 428 Abs. 1 bzw. Art. 399 Abs. 2 ZGB), weshalb die Eingabe an dieses zu überweisen sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Wohngemeinschaft B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie dem Familiengericht Lenzburg schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann