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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_115/2018  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, 
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 28. November 2017 (460 17 57 (B 12) 300 2016 313 A4495 (Dispositiv)). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren am 13. August 1996, wurde am 26. April 2016 in Untersuchungshaft versetzt. 
Mit Urteil vom 25. November 2016 stellte das Strafgericht Basel-Landschaft fest, dass 
A.________ tatbestandsmässig und rechtswidrig die folgenden Delikte begangen hat: Versuchte einfache Körperverletzung, versuchte Drohung, mehrfache Drohung, Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigung, Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wegen Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB sprach das Strafgericht A.________ frei und ordnete die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung an. Von den übrigen Vorwürfen wurde A.________ freigesprochen. 
A.________ befindet sich - auf sein Gesuch hin - seit dem 8. Dezember 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden. 
Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2016 erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch A.________ Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. 
Ein am 3. April 2017 eingereichtes Haftentlassungsgesuch von A.________ wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 11. April 2017 ab und entschied, dass A.________ während der Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft in Form des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu verbleiben habe. 
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Am 12. Juli 2017 wies das Kantonsgericht das Haftentlassungsgesuch wiederum ab. Mit Urteil 1B_347/2017 vom 1. September 2017 hiess das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück. 
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 18. September 2017 das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 3. Juli 2017 (erneut) ab. Die von diesem dagegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 ab. Es kam zum Schluss, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO im Ergebnis zu Recht bejaht. 
Am 28. November 2017 fand die zweitinstanzliche Hauptverhandlung statt. Mit Urteil gleichen Datums wies das Kantonsgericht die Berufungen der Staatsanwaltschaft und von A.________ ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vom 25. November 2016. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde). Er beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, unverzüglich einen begründeten Entscheid zum Dispositiv vom 28. November 2017 zu eröffnen. Weiter sei festzustellen, dass sein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden sei. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Kantonsgericht weist in seiner Eingabe im bundesgerichtlichen Verfahren darauf hin, dass das begründete Urteil am 13. März 2018 an die Parteien versandt worden ist. 
Der Beschwerdeführer hat am 9. April 2018 nochmals Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden. Die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung betrifft ein Strafverfahren, weshalb die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben ist.  
 
1.2. Da das Kantonsgericht den Parteien das begründete Urteil am 13. März 2018 zugestellt hat, besitzt der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse mehr an seiner Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Von ihm wird auch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verzögerung dargetan (vgl. Urteile 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2 und 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5 mit Hinweis auf den Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesgerichts vom 24. April 2017).  
Die Beschwerde ist deshalb mit einzelrichterlichem Entscheid (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 
 
2.  
 
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2 S. 568).  
 
2.2. Das Gericht hat innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, nach der mündlichen Eröffnung des Entscheids und der Aushändigung des Urteildispositivs am Ende der Hauptverhandlung der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zuzustellen (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO).  
Art. 84 Abs. 4 StPO enthält Ordnungsfristen. Die Nichteinhaltung kann jedoch ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bilden. Weitere Indizien für eine solche Verletzung sind vorliegend bei summarischer Prüfung indes keine ersichtlich. Die relativ geringe Überschreitung der Ordnungsfrist von 90 Tagen um rund zwei Wochen genügt unter diesen Umständen mutmasslich nicht, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Beschwerde wäre daher vermutlich abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können.  
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner