Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_147/2023  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Merkli, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. C.________ GmbH in Liquidation, 
2. D.________ AG, 
3. E.________ AG, 
4. F.________ AG in Liquidation, 
5. G.________ AG, 
6. H.________ GmbH, 
7. I.________ GmbH, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; Kostenauflage; verspätete Leistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, 
vom 10. Februar 2023 (HE220120-O). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 10. Februar 2023 mit Eingabe vom 6. März 2023 Beschwerde in Zivilsachen einreichte; 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 10. März 2023 aufgefordert wurde, spätestens am 27. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 4. April 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 19. April 2023 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass auf dieser Verfügung folgender Hinweis aufgenommen wurde: 
 
"Der Betrag ist innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3 1) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art.48 Abs.4 BGG). Bei Erteilung eines Zahlungsauftrags hat die Beschwerde führende/Gesuch stellende Partei der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung und wird der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben, tritt das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG)." 
dass der Kostenvorschuss dem Konto der Bundesgerichtskasse in der Folge am 24. April 2023, mithin erst nach Ablauf der angesetzten Nachfrist gutgeschrieben wurde; 
dass die Beschwerdeführerin es bis zum heutigen Zeitpunkt unterliess, der Bundesgerichtskasse eine Bestätigung darüber einzureichen, dass der Betrag fristgerecht ihrem Post- bzw. Bankkonto belastet wurde; 
dass auf die Beschwerde damit mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschussleistung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ GmbH in Liquidation, der D.________ AG, der E.________ AG, der F.________ AG in Liquidation, der G.________ AG, der H.________ GmbH, der I.________ GmbH und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer