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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_231/2023  
 
 
Verfügung vom 2. Mai 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Morelli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Zollabgaben und Einfuhrsteuer, Abgabenperioden 2016 und 2017, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2023 (A-2087/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. März 2023 hat A.________ das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2023 beim Bundesgericht angefochten und unter anderem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. 
 
2.  
Mit Verfügung vom 3. April 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist für die Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. 
 
3.  
Mit Schreiben vom 18. April 2023 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen. 
 
4.  
Aufgrund des Rückzugs ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP). 
 
5.  
Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Mai 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler