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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.43/2004 /dxc 
 
Urteil vom 2. Juni 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Derrer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Ernst Staehelin. 
 
Gegenstand 
Speditionsvertrag; Lagervertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 9. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vertrag vom 10. Juli 1995 verpflichtete sich die Z.________ Transport AG, später X.________ AG, Münchenstein, für die Y.________ AG, Zürich, zehn ihr gehörende Computer-Komponenten von Genf nach Embrach zu transportieren und dort in einem Lagerhaus aufzubewahren. Der Transport wurde am 2. August 1995 durchgeführt. Am 6. März 1996 besichtigte ein Vertreter der Y.________ AG die Komponenten im Lagerhaus und stellte fest, dass einige davon beschädigt waren. 
 
Mit Urteil vom 19. April 2000 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich die Y.________ AG, der X.________ AG auf Grund ausstehender Lagerkosten Fr. 6'065.30 nebst Zins zu 6 % seit 28. September 1966 sowie Kosten von Fr. 3'261.-- zu bezahlen. 
B. 
Am 8. Januar 2001 klagte die Y.________ AG (nachstehend: Klägerin) beim Bezirksgericht Arlesheim gegen die X.________ AG (nachstehend: Beklagte) auf Zahlung von Fr. 50'166.60 nebst 5 % Zins seit 2. August 1995. Zur Begründung führte die Klägerin an, die Beklagte habe die Comupter-Komponenten beim Transport beschädigt und dadurch in Verletzung des Fracht- und Lagervertrages einen Schaden verursacht. Dieser setze sich aus dem Kaufpreis der Computer-Komponenten von Fr. 40'000.--, den Demontagekosten der IBM von Fr. 9'585.--, dem Preis des Flugtickets Zürich-Genf von Fr. 447.-- und den Kosten für die Hilfe beim Aufladen von Fr. 484.60 zusammen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise, die Klägerin auf Grund ausstehender Lagergebühren für die Zeit vom September 1996 bis Juni 2001 zur Zahlung von Fr. 18'722.40 nebst Zins zu verurteilen. Eventualiter stellte die Beklagte die ihr vom Bezirksgerichts Zürich am 19. April 2000 zugesprochene Forderung gegenüber der Klägerin zuzüglich Zins zur Verrechnung. 
 
Das Bezirksgericht ging davon aus, die Beklagte sei bezüglich der Schäden an den Computer-Komponenten als Lagerhalterin haftbar und kam gestützt auf zwei Gutachten zum Ergebnis, der Schaden sei im Umfang von Fr. 3'600.-- nachgewiesen. Weiter verneinte das Bezirksgericht eine Forderung des Beklagten aus Lagerhaltung und seine Möglichkeit die ihr vom Bezirksgericht Zürich zugesprochene Forderung zur Verrechnung zu bringen. Demnach hiess es mit Urteil vom 29. Januar 2003 die Klage im Umfang von Fr. 3'600.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. August 1995 gut und wies die Widerklage ab. Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 9. Dezember 2003 bestätigte es die Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 3'600.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. August 1995. Anders als das Bezirksgericht hiess das Kantonsgericht die Widerklage im Umfang von Fr. 18'722.40 nebst Zins zu 6 % seit 1. Februar 1999 gut und stellte fest, dass die Beklagte diese Forderung und die Forderung, welche ihr vom Bezirksgericht Zürich am 9. Mai 2000 gegenüber der Klägerin zugesprochen wurde, mit Forderungen der Klägerin verrechnen könne. 
C. 
Die Klägerin erhebt eidgenössiche Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei teilweise aufzuheben, die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozessrechtskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, welche über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als unzulässige Noven (Art. 55 Abs 1 lit c OG). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486). 
1.2 Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis, die Klägerin habe einen Fr. 3'600.-- übersteigenden Schaden nicht nachweisen können. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sie habe den gesamten eingeklagten Schaden mit Urkunden bewiesen. Das Kantonsgericht habe willkürlich verneint, dass der Schaden durch den Bericht der IBM bewiesen sei. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, da damit unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geübt wird, zumal die Klägerin ihr kein offensichtliches Versehen vorwirft. 
1.3 Weiter rügt die Klägerin, das Kantonsgericht habe Art. 8 ZGB verletzt. 
1.3.1 Die bundesrechtliche Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB regelt zunächst die Verteilung der Beweislast; sie gewährleistet zudem der beweisbelasteten Partei im gesamten Gebiet des Bundesprivatrechts das Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Dieser bundesrechtliche Beweisanspruch besteht jedoch nur für rechtserhebliche Tatsachen; er setzt zudem voraus, dass im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht Beweisanträge gestellt worden sind (BGE 122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen). 
1.3.2 Im Einzelnen macht die Klägerin sinngemäss geltend, ihr Beweisführungsanspruch sei dadurch verletzt worden, dass beide kantonalen Instanzen ihr keine Gelegenheit gegeben hätten, Ergänzungsfragen zum Bericht der IBM zu stellen. 
Auf diese Rügen ist nicht einzutreten, weil die Klägerin damit nicht geltend macht, form- und fristgerechte Beweisanträge seien in Verletzung von Bundesrecht als unerheblich qualifiziert worden. Vielmehr rügt die Klägerin, dass sie keine solche Anträge habe stellen können. Diese Frage betrifft jedoch nicht den bundesrechtlichen Beweisführungsanspruch, sondern das verfassungsmässige Recht auf rechtliches Gehör und das kantonale Prozessrecht, deren Verletzung im Berufungsverfahren nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
1.3.3 Alsdann bringt die Klägerin vor, das Kantonsgericht habe ihren Beweisführungsanspruch verletzt, indem es neu eingereichten Unterlagen, darunter das Schreiben der IBM vom 24. August 1998, und neue Beweismittel bezüglich der angeblichen Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Unrecht aus dem Recht gewiesen habe. 
 
 
Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil sich die Zulässigkeit neuer Beweismittel im kantonalen Verfahren nach kantonalem Prozessrecht richtet, das im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). 
1.4 Nach dem Gesagten konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie im kantonalen Verfahren form- und fristgerechte Beweisanträge gestellt hat, welche die Vorinstanz zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen hat. Demnach ist das Beweisverfahren nicht ergänzungsbedürftig, weshalb der Antrag der Klägerin, das Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 
2. 
2.1 Das Kantonsgericht ging davon aus, eventuelle Schadenersatzansprüche aus dem Frachtvertrag seien verjährt. 
2.2 Die Klägerin rügt, diese Annahme verstosse gegen Bundesrecht. Das Kantonsgericht habe ausser Acht gelassen, dass die einjährige Verjährung gemäss Art. 454 OR nur zur Anwendung komme, wenn die Ware unter- oder verlorengegangen sei. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu, da die Ware beschädigt worden sei. 
2.3 Ob Schadenersatzforderungen aus dem Frachtvertrag verjährt sind, ist nicht entscheiderheblich, weil das Kantonsgericht gestützt auf den Lagervertrag eine Haftung der Beklagten für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden bejahte. Auf die Rüge bezüglich der Verjährung der Forderungen aus dem Frachtvertrag ist daher mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. BGE 120 II 5 E. 20 S. 7). Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet, da die Verjährungsbestimmung in Art. 454 Abs. 1 OR entgegen der Meinung der Klägerin ausdrücklich auch Fälle erfasst, in denen die Ware beschädigt worden ist. 
3. 
3.1 Das Kantonsgericht ging davon aus, der Beklagten stehe für die Einlagerung der Computer-Komponenten von September 1996 bis Juni 2001 ein vertraglich vereinbartes Lagergeld in der Höhe von gesamthaft Fr. 18'722.40 zu. Die Beklagte habe trotz der ihr rechtlich anzulastenden teilweisen Beschädigung der Lagergutes ihre Pflichten nicht so schlecht erfüllt, dass sie ihren Anspruch auf Lagergeld verwirkt habe. 
3.2 Die Klägerin macht geltend, die Forderung der Beklagten auf Bezahlung von Lagerkosten verstosse gegen das Rechtsmissbrauchsverbot. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte die von ihr eingelagerten Computer-Komponenten beschädigt habe, ohne die Klägerin zu benachrichtigen. Damit habe die Beklagte ihre Verpflichtungen verletzt, weshalb sie für die Lagerung keine Entschädigung verlangen könne, zumal die Klägerin kein Interesse daran gehabt habe, beschädigte und deswegen unverkäufliche Komponenten einzulagern und dafür Miete zu bezahlen. Zudem habe die Beklagte während der ganzen Prozessdauer ihre Schadenersatzpflicht bestritten und jegliche Mitwirkung zur Schadensminderung verweigert. 
3.3 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen ist die Rechtsausübung zu zählen, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde. Ebenso kann allgemein gesagt werden, dass die Geltendmachung eines Rechts missbräuchlich ist, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497, mit weiteren Hinweisen). 
3.4 Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat ein Vertreter der Klägerin am 6. März 1996 festgestellt, dass ein Teil der eingelagerten Waren beschädigt waren. Ab diesem Zeitpunkt war der Klägerin - auch ohne Anzeige durch die Beklagte - die teilweise Beschädigung der eingelagerten Waren bekannt. Dass die Klägerin danach der Beklagten für die hier massgebliche Zeit vom September 1996 bis Juni 2001 mitteilte, nur die unbeschädigten Waren weiterhin bei ihr einlagern zu wollen, hat das Kantonsgericht nicht festgestellt. Die Angabe der Klägerin, sie habe bei der Beklagten nur unbeschädigte Waren lagern wollen, findet demnach im angefochtenen Urteil keine Stütze und ist deshalb nicht zu hören (vgl. E. 1.1 hiervor). Damit ist entgegen der Annahme der Klägerin ein krasses Missverhältnis berechtigter Interessen und damit auch ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot nicht ersichtlich. 
4. 
4.1 Das Kantonsgericht hat zusammengefasst festgestellt, die Beklagte könne die ihr vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 19. April 2000 gegenüber der Klägerin zugesprochenen Forderungen mit den der Klägerin im vorliegenden Verfahren zuerkannten Forderungen verrechnen. 
4.2 Die Klägerin rügt dem Sinne nach, die Zulassung der Verrechnung mit einer vom Bezirksgericht Zürich zugesprochenen Forderung verstosse gegen Bundesrecht, da insoweit eine abgeurteilte Sache (res judicata) vorliege, welche im vorliegenden Verfahren keinen Eingang finden könne. 
4.3 Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn ein Gericht einen Anspruch rechtskräftig beurteilt hat. Ein solcher Entscheid ist verbindlich und kann in einem anderen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. zur Anspruchsidentität BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a; 115 II 187 E. 3b S. 191). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann jedoch eine rechtskräftig zugesprochene Forderung in einem neuen Verfahren zur Verrechnung gebracht werden, weil damit die Forderung nicht in Frage gestellt bzw. neu beurteilt, sondern diese vielmehr bestätigt wird. Demnach ist ein Verstoss gegen den Grundsatz der abgeurteilten Sache zu verneinen. Dass die Voraussetzungen einer Verrechnung gemäss Art. 120 Abs. 1 OR fehlten, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Folglich hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es die Verrechnung als zulässig erachtete. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungsfplichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juni 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: