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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 240/03 
 
Urteil vom 2. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
Firma B.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne 
 
(Entscheid vom 22. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Firma B.________ AG ist der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt. Der Betrieb war 2001 in die Stufe 23 der Klasse 41A des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung eingereiht. Mit Verfügung vom 24. September 2001 verfügte die SUVA die Neueinreihung in die Stufe 25 der Klasse 41A ab 1. Januar 2002. Damit verbunden war eine Erhöhung des Netto-Prämiensatzes von 6,79 % auf 8,17 %. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2001 bestätigte die SUVA die verfügte Neueinreihung für 2002. Insbesondere lehnte es die Anstalt ab, den Schadenfall A.________ bei der Prämienbemessung ausser Acht zu lassen. 
B. 
Die Beschwerde der Firma B.________ AG wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 22. August 2003 ab. 
C. 
Die Firma B.________ AG lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 22. August 2003 sei aufzuheben und die Sache sei an die SUVA zurückzuweisen, damit sie die Prämien der Berufsunfallversicherung für 2002 neu festsetze. 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), reicht keine Vernehmlassung ein. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Es ist für die streitige Neueinreihung des Betriebes der Beschwerdeführerin in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung ab 1. Januar 2002 ohne Bedeutung, wie auch die Rekurskommission richtig erkannt hat (vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
Beim Streit um die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (Art. 92 Abs. 2 UVG) geht es nicht um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist daher auf die Rüge der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingeschränkt (Art. 104 lit. a OG). Eine Prüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides findet nicht statt (Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). Sodann ist das Eidgenössische Versicherungsgericht an die Feststellung des Sachverhalts durch die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG; in RKUV 2003 Nr. U 495 S. 394 nicht publizierte Erw. 3 des Urteils W. vom 29. August 2003 [U 243/00]). 
3. 
3.1 Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt (Art. 92 Abs. 2 erster Satz UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 92 Abs. 7 UVG). 
Auf Grund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf Antrag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). 
 
Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit (Art. 61 Abs. 2 UVG). 
3.2 
3.2.1 Nach der gesetzlichen Ordnung sind somit die Prämien risikogerecht abzustufen und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu erheben. Zu diesem Zweck werden aus mehreren hinsichtlich ihrer Verhältnisse vergleichbarer Risikoeinheiten (Betriebe bzw. Betriebsteile im Sinne von Art. 92 Abs. 2 UVG und Art. 113 Abs. 1 UVV) Risikogemeinschaften gebildet. Jede solche Risikogemeinschaft hat für die auf sie entfallenden Unfallkosten ausschliesslich durch eigene Beiträge, die sogenannten Netto-Prämien, aufzukommen. Sie muss somit selbsttragend sein. Der in Art. 61 Abs. 2 UVG verankerte Grundsatz der Gegenseitigkeit verlangt, dass über die Zeit hin zwischen den Unfallkosten und den Prämien ein finanzielles Gleichgewicht besteht. 
 
Grundlage für die Ermittlung des Unfallrisikos eines Betriebes bildet die nach mathematisch-statistischen Methoden erfasste Risikoerfahrung innerhalb der Risikogemeinschaft, zu welcher das Unternehmen gehört, während einer Beobachtungsperiode. Die daraus sich ergebende Prämie stellt einen für alle Betriebe der betreffenden Risikogemeinschaft gültigen Referenzwert dar. Die einheitliche Erhebung dieser Durchschnittsprämie innerhalb der selben Risikogemeinschaft entspräche dem Solidaritätsprinzip, das Unfallrisiko durch eine Vielzahl von Betrieben gemeinsam abdecken zu lassen. Dieses Prinzip darf indessen nicht überstrapaziert werden. Signifikant nicht mehr im Bereich der üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Zahl und der Kosten der Unfälle und Berufskrankheiten vom statistisch zu erwartenden Wert sind als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für den betreffenden Betrieb mitzuberücksichtigen. Dadurch wird erreicht, dass überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die Gesamtheit der übrigen Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt werden. Umgekehrt soll nicht nur die Risikogemeinschaft sondern auch der einzelne Betrieb selbst von seinen besonders günstigen Versicherungsergebnissen (Zahl und Kosten der Unfälle und Berufskrankheiten) profitieren (BGE 112 V 318 Erw. 3 und 321 Erw. 5c). 
3.2.2 Der SUVA steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 349 Erw. 4a sowie RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 Erw. 1c). In diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 112 V 288 oben). 
3.3 Die Grundsätze der Prämientarifierung für die Berufsunfallversicherung gelten auch bei Anwendung des auf den 1. Januar 1995 für die Klasse 41A eingeführten Bonus-Malus-Systems. 
3.3.1 Dieses Modell der Prämienbemessung lässt sich zusammengefasst wie folgt beschreiben: Ausgehend vom «Referenzwert Branche» wird unter Berücksichtigung eines Bonus oder Malus sowie des kollektiven und individuellen Risikoausgleichs für Prämienfehlbeträge oder Prämienüberschüsse der Vorjahre der Netto-Prämienbedarf des in Frage stehenden Betriebes für das kommende Rechnungsjahr ermittelt. Ob ein Bonus oder ein Malus gegeben ist, bestimmt sich nach dem «Unfallrisiko Betrieb verglichen mit der Branche». Kennzahlen sind «Fallhäufigkeit pro 1 Mio. Fr. Lohnsumme», «Taggeld-Risikosatz» und «Gesamtkosten-Risikosatz» innerhalb der zwei oder mehr Jahre umfassenden Beobachtungsperiode. Das in Prozenten ausgedrückte relative Unfallrisiko des Betriebes entspricht der gewichteten Summe aus dem Durchschnitt von Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz einerseits sowie Gesamtkosten-Risikosatz anderseits. Die Verteilung der Gewichte bestimmt sich nach der Lohnsumme des Betriebes. Je grösser die Lohnsumme ist, desto stärker fällt der Gesamtkosten-Risikosatz ins Gewicht und nimmt die Bedeutung von Fallhäufigkeit und Taggeld-Risikosatz ab (vgl. RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396 Erw. 4.2.2, 2002 Nr. U 464 S. 434 Erw. 4b). Der mit dem relativen Unfallrisiko/100 % multiplizierte Referenzwert ist die Risikoprämie. Daraus ergibt sich nach Zuschlag oder Abzug des Risikoausgleichs der Netto-Prämienbedarf des Betriebes. Dieser Prämiensatz ist zu verfügen, es sei denn, dies hätte eine Änderung der Einreihung nach oben oder unten von mehr als zwei Stufen zur Folge. In einem solchen Fall ist die Prämie so festzusetzen, dass der Betrieb für das fragliche Rechnungsjahr zwei Stufen höher oder tiefer eingereiht wird. 
 
Vorliegend ermittelte die SUVA in Anwendung des Bonus-Malus-Systems ab 1. Januar 2002 einen Netto-Prämienbedarf von 10,14 %. Da dieser Wert über dem Netto-Prämiensatz von 6,79 % (Stufe 23) für 2001 und auch über dem Netto-Prämiensatz von 8,17 % (Stufe 25) lag, reihte die Anstalt den Betrieb der Beschwerdeführerin um zwei Stufen höher ein als im Vorjahr. 
3.3.2 Nach der Praxis der SUVA sind bei der Prämienbemessung auf der Grundlage des Bonus-Malus-Systems Rückfälle und Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV jenem Betrieb anzurechnen, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt des früheren Unfalles gearbeitet hatte. Im Weitern werden Versicherungsleistungen aus Unfällen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt (RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396 Erw. 4.2.3). Ebenfalls werden Regressfälle nicht in Anschlag gebracht. 
3.3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Gesetzmässigkeit der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung auf der Grundlage des Bonus-Malus-Systems bejaht (RKUV 2003 Nr. U 495 S. 396 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Vorliegend wird die Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ab 1. Januar 2002 auf der Grundlage des Bonus-Malus-Systems im Grundsatz zu Recht nicht in Frage gestellt. Hingegen wird die Praxis der SUVA insofern kritisiert, als lediglich bei tatsächlicher Regressnahme die Unfallkosten bei der Bestimmung von Taggeld- und Gesamtkosten-Risikosatz nicht berücksichtigt werden. Danach zu unterscheiden, ob der Unfallversicherer effektiv Regress nehme oder wie hier wegen Art. 44 UVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, darauf verzichte, sei stossend und willkürlich. Sei für die Verursachung des in Frage stehenden Unfalles eine Drittperson verantwortlich, dürften die der Unfallversicherung daraus erwachsenden Kosten nicht in die Prämienbemessung des Betriebes Eingang finden. Der Schadenfall A.________ habe daher ausser Acht zu bleiben. 
Die Rekurskommission hat zu diesem Punkt erwogen, soweit die Kosten das versicherte Risiko darstellten und auch die Prämie beeinflussen sollten, könne die Frage des Verschuldens keine Rolle spielen. Letztlich komme es einzig darauf an, dass ein Arbeitnehmer einen Unfall erleide und sein Betrieb über die Unfallversicherung für die Leistungen aufkomme. Die Praxis der SUVA, lediglich bei tatsächlicher Regressnahme die Unfallkosten bei der Prämienbemessung nicht zu berücksichtigen, sei keine Frage des Verschuldens, sondern der Kostenübernahme. Dass im konkreten Fall zu Unrecht kein Regress erfolgt sei, werde nicht geltend gemacht. 
 
Gemäss Darlegung der SUVA in der vorinstanzlichen Vernehmlassung wäre eine Anhebung der Prämie für 2002 nicht notwendig gewesen, wenn der Unfall des A.________ vom 10. März 1999 nicht dem Betrieb der Beschwerdeführerin zuzuordnen wäre. Indessen sei in Bezug auf den fraglichen Vorfall kein Regresstatbestand gegeben. A.________ sei am Morgen des 10. März 1999 auf eine Baustelle geschickt worden, damit er dort ein Gerüst kontrolliere und in Ordnung bringe. Bei dieser Arbeit sei er verunglückt. Der Unfall sei nicht näher abgeklärt worden. Sinngemäss ändere am Fehlen eines Regresstatbestandes nichts, dass der Defekt am Gerüst, welcher zum Sturz geführt habe, wahrscheinlich durch einen Arbeitnehmer eines am Bauwerk mitbeteiligten Drittbetriebes verursacht worden sei. Ein Mitarbeiter der Abteilung Arbeitssicherheit der SUVA habe sich dahingehend geäussert, dass eine nachträgliche Eruierung des tatsächlich Fehlbaren nicht mehr möglich gewesen wäre. In der Duplik führte der Unfallversicherer sodann aus, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe im Urteil S. vom 28. Mai 2002 (U 346/01, auszugsweise wiedergegeben in RKUV 2002 Nr. U 464 S. 433 ff.) bestätigt, dass in Streitigkeiten betreffend die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung die Schadenabwicklung einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei. Dazu gehöre auch die Regressnahme oder der Verzicht darauf. 
4.2 Auch im Bonus-Malus-System wird das zu versichernde betriebliche Unfallrisiko an den in der Beobachtungsperiode ausgerichteten Versicherungsleistungen gemessen. Vor diesem Hintergrund erscheint es mit der Rekurskommission folgerichtig, lediglich Fälle mit tatsächlicher Regressnahme von der Prämienbemessung auszunehmen. In der Höhe der Regressforderung wird die Unfallversicherung nicht belastet. 
Das Unfallrisiko eines Betriebes einzig an den in der Beobachtungsperiode geflossenen Versicherungsleistungen zu messen, widerspräche indessen dem der Prämientarifierung nach der Risikoerfahrung gemäss Art. 92 Abs. 5 UVG inhärenten Verursacherprinzip. Diesem Gesichtspunkt trägt die Praxis der SUVA Rechnung, indem Rückfälle und Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV jenem Betrieb anzurechnen sind, in welchem der Versicherte im Zeitpunkt des früheren Unfalles gearbeitet hatte. Ebenfalls werden Regressfälle bei der Berechnung von Taggeld- und Gesamtkosten-Risikosatz nicht berücksichtigt. Das Verursacherprinzip kommt indirekt auch darin zum Ausdruck, dass Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend die Versetzung des fehlbaren Betriebes in eine Stufe mit einem um mindestens 20 % höheren Prämiensatz zur Folge hat (Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 113 Abs. 2 zweiter Satz UVV). 
4.3 
4.3.1 In RKUV 2003 Nr. U 495 S. 397 Erw. 4.3.2 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, es widerspreche nicht der Prämientarifierung nach der Risikoerfahrung, wenn im Bonus-Malus-System bei der Berechnung des Taggeld- und des Gesamtkosten-Risikosatzes die vollen Unfallkosten berücksichtigt werden und keine prozentuale Aufteilung bei Mitbeteiligung eines krankhaften Vorzustandes an der Gesundheitsschädigung vorgenommen wird. Vielmehr wird damit dem Grundsatz Rechnung getragen, wonach solche unfallfremden Ursachen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nach Massgabe des Art. 36 UVG keine Kürzung der Leistungen zur Folge haben. Für eine Übernahme dieser gesetzlichen Konzeption vom Verursacherprinzip in den Prämienbereich sprechen vorab Gründe der Verwaltungsökonomie. Es sollen bei der Prämienbemessung nicht Unterscheidungen getroffen werden müssen, die leistungsseitig bei Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen nicht erforderlich sind. Art. 36 UVG kann sodann nicht losgelöst vom Finanzierungsziel gemäss Art. 113 Abs. 1 UVV betrachtet werden. Danach sind die (Netto-)Prämien so festzusetzen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten voraussichtlich gedeckt werden können. 
4.3.2 Diese Argumentation lässt sich ohne weiteres sinngemäss auf Fälle übertragen, wo das Gesetz den Regress einschränkt oder sogar ausschliesst (vgl. alt Art. 44 UVG und Art. 75 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003). Die Berücksichtigung der vollen Unfallkosten bei der Prämienbemessung, wenn ein Drittverschulden gegeben ist, hält vor Bundesrecht aber auch stand, wenn ein Rückgriff lediglich deshalb nicht möglich ist, weil die Person des haftpflichtigen Dritten nicht bekannt ist. Vorab ist davon auszugehen, dass die SUVA im Rahmen gesetzmässigen Verwaltungshandelns Regress auf haftpflichtige Dritte nimmt, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Dass der Unfallversicherer im vorliegenden Fall es bei der Befragung des verunfallten A.________ sowie seines vorgesetzten Bauführers bewenden liess, geschah offenbar im Einverständnis der Firma. Im Weitern verwirklicht sich auch bei einem Drittverschulden an einem Berufsunfall das Betriebsrisiko. Schliesslich sprechen Gründe der Verwaltungsökonomie gegen eine Verschuldensprüfung ausserhalb des Regresses. 
 
Die Praxis der SUVA, bei der Prämienbemessung nach dem Bonus-Malus-System ein Drittverschulden an einem Berufsunfall lediglich im Falle eines Regresses in der Höhe der Forderung gegen die haftpflichtige Person zu berücksichtigen, widerspricht damit nicht Bundesrecht. Der Sachverhalt, der die SUVA zur Prüfung der Regressfrage veranlasste, ist demzufolge für die Zuteilung zu der Klasse und Stufe des Prämientarifs nicht rechtserheblich, weshalb er einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. 
5. 
5.1 Im Weitern wird geltend gemacht, es verstosse gegen das Solidaritätsprinzip, wenn ein einzelner (besonders schwerer) Unfall zu erheblich höheren Prämien während eines ganzen Rechnungsjahres führe. Dadurch werde ein einzelnes bestimmtes Kriterium weit übermässig gewichtet. Die Grenze des mit dem Solidaritätsprinzip noch Vereinbaren sei überschritten, wenn ein einziger Unfall zu einer Erhöhung um zwei Stufen führe. Das habe zumindest dann zu gelten, wenn die Herausnahme dieses Unfalles umgehend zu weit unterdurchschnittlichen Kosten führe. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Im Jahre 2000 seien an resp. für Betriebsangehörige Taggelder von insgesamt Fr. 73'264.-- bezahlt worden. Fr. 55'687.-- oder 76 % dieser Summe beträfen den Unfall von A.________. 
5.2 Nach Auffassung der Vorinstanz liegt ein Grenzfall vor. Angesichts der nicht erwiesenen statistischen Aussagekraft der Bemessungsfaktoren sei eine Erhöhung der Prämien um zwei Stufen nicht über alle Zweifel erhaben. Anderseits sei indessen nicht von der Hand zu weisen, dass alle Faktoren (Fallhäufigkeit, Taggeld-Risikosatz und Gesamtkosten-Risikosatz) extremwertbereinigt 200 % betrügen. Zudem gehöre der Betrieb der Beschwerdeführerin mit einer durchschnittlichen Lohnsumme von 1.6 Mio. Franken (1996 bis 2000) nicht zu den ganz kleinen Unternehmen, sodass diesen Werten doch eine gewisse Aussagekraft zukomme. Im Weitern sei der Unfall von A.________ nicht der einzige berücksichtigte Fall. 1999 habe der Betrieb insgesamt fünf und 2000 acht Unfälle verzeichnet, welche für das Bonus-Malus-System zählten. Schliesslich bestehe ein erhebliches Prämiendefizit. Aus diesen Gründen und im Sinne einer rechtsgleichen Anwendung der Tarifregeln handle es sich daher hier noch nicht um einen stossenden Fall. 
5.3 Das Bonus-Malus-Systems differenziert nicht nach der Schwere der Unfälle gemessen an den dadurch verursachten Kosten. Für die Fallhäufigkeit zählt ein kostenintensiver Unfall gleich viel wie ein kostengünstiger. Sodann reagiert der Taggeld-Risikosatz nicht darauf, wie die gesamten Taggeldkosten auf die einzelnen Unfälle verteilt sind. Diese Feststellung ist namentlich dort von Bedeutung, wo das Gewicht des Gesamtkosten-Risikosatzes für die Ermittlung des Unfallrisikos des Betriebes verglichen mit der Branche klein ist. Das trifft hier bei einem Gewicht von 0,11 (11 %) zu. Eine andere Zählweise für die Bestimmung der Fallhäufigkeit, welche die Höhe der Kosten der einzelnen Unfälle mit berücksichtigt, wäre ebenso denkbar wie eine feste obere Schranke für die Heilungs- und Taggeldkosten, was die SUVA offenbar ab 2003 einzuführen beabsichtigt (vgl. benefit 3/2002 S. 16). Ebenfalls liesse sich eine stärkere Gewichtung des Taggeld-Risikosatzes im Vergleich zur Fallhäufigkeit diskutieren. Ob solche Modifikationen, deren Auswirkungen im Einzelnen ohnehin noch der genaueren Analyse bedürften, vorliegend zu einer signifikant risikogetreueren Prämie für die Berufsunfallversicherung führten, ist fraglich. Dieselben Änderungen der Berechnung des betrieblichen Unfallrisikos wären ja auch auf der Ebene der Branche vorzunehmen. 
 
Zusammenfassend kann nicht gesagt werden, dass die Berücksichtigung der gesamten durch einen Unfall verursachten Kosten gegen Bundesrecht verstösst. 
6. 
Es bleibt zu prüfen, ob die Prämienerhöhung für 2002 verhältnismässig ist. Sie beträgt 20 %, bezogen auf 2000 45 %. 
6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine verwaltungsrechtliche Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein muss, nicht über das hiezu Erforderliche hinausgeht und dass zwischen Zweck und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 129 V 271 Erw. 4.1.2, 128 II 297 Erw. 5.1, je mit Hinweisen; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). 
6.2 Das Gesetz nennt keine obere Schranke für die Erhöhung der Prämie für die Berufsunfallversicherung. Aufgrund von Art. 92 Abs. 7 UVG hätte der Bundesrat unzweifelhaft die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Regelung. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber indessen keinen Gebrauch gemacht. Nach der Praxis der SUVA ist eine Änderung in der Einreihung in den Prämientarif um maximal zwei Stufen nach oben zulässig. 
6.3 Nach zutreffender Feststellung der Rekurskommission trägt die Praxis der SUVA der Tatsache nicht Rechnung, dass mit steigenden Stufen im Tarif die Prämien überproportional ansteigen. Ob eine Neueinreihung zwei Stufen höher in jedem Fall verhältnismässig ist, erscheint somit fraglich. Wie es sich damit verhält, braucht hier indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Eine Prämienerhöhung um 20 % kann noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach Art. 113 Abs. 2 UVV Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in der Regel die Versetzung des fehlbaren Betriebes in eine Stufe mit einem um mindestens 20 % höheren Prämiensatz zur Folgen haben. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Ordnung als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (BGE 116 V 263 ff. Erw. 4b und c). 
 
Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 2. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: