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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 268/05 
 
Urteil vom 2. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
M.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brandenberger-Amrhein, Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil, 
 
gegen 
 
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 27. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1962 geborene M.________ arbeitete seit 16. Februar 1998 als Bankangestellte bei der Bank X.________ in einem Teilzeitpensum und ist aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 4. März 2001 zog sie sich bei einem Sturz vom Bürostuhl zu Hause Beschwerden am Rücken zu. Der Hausarzt Dr. med. G.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. April 2001 eine posttraumatische ISG-Blockade rechts, nachdem er am 28. März 2001 ein MRI der LWS beim Magnet-Resonanz-Zentrum Thurgau am Kantonsspital U.________ veranlasst hatte. Nach verschiedenen medizinischen Behandlungen und Abklärungen, insbesondere einer neurologischen Untersuchung im Kantonsspital Y.________ (Bericht vom 12. April 2002) wurde die Versicherte zur Begutachtung an Prof. Dr. med. W.________, FMH Neurologie, Fachärztezentrum Z.________, überwiesen, welcher am 7. März 2003 die Expertise erstattete. Gestützt darauf stellte die National mit Verfügung vom 8. August 2003 ihre Leistungen per 30. April 2003 ein, da keine unfallbedingten Beschwerden mehr vorlägen. Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2004 hielt sie daran fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 27. April 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sowie des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Unfallversicherung zu verpflichten, ab 1. Mai 2003 die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während Vorinstanz und National auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (vgl. ferner BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. ferner BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
1.2 Zu betonen bleibt, dass den im Rahmen des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Zudem gilt festzustellen, dass der Beweis des Wegfalls eines natürlichen Kausalzusammenhangs, wofür die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer liegt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b), praxisgemäss nicht durch den Nachweis unfallfremder Gründe erbracht werden muss. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer einen negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, dass unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (statt vieler: Urteile A. vom 17. März 2005, U 287/04, teilweise publiziert in RKUV 2005 Nr. U 550 S. 242 und B. vom 30. November 2004, U 222/04, Erw. 1.3 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden der Versicherten weiterhin auf das Unfallereignis vom 4. März 2001 zurückzuführen sind und damit der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung weiterbesteht. 
3. 
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den von der Versicherten geklagten Beschwerden und dem versicherte Unfallereignis vom 4. März 2001 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich gegeben ist. Die von der Beschwerdeführerin heute noch geltend gemachten Leiden und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit beurteilte sie nicht als direkte Folge des Unfallereignisses. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Prof. Dr. med. W.________ vom 7. März 2003 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. Juni 2003, wonach für die Persistenz der geklagten Beschwerden mit Sicherheit unfallfremde Faktoren massgebend sind. Dieser fand neurologisch vollständig unauffällige Verhältnisse vor, keine Hinweise auf eine periphere oder zentrale Läsion sowie keine Hinweise auf eine Schädigung lumbaler Wurzeln oder des Ischiasnervs. Der Gutachter sah die heutigen Beschwerden im sacralen Bereich nicht mehr für überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal an, vielmehr stehe eine ausgeprägte Ängstlichkeit bzw. eine nicht adäquate Einstellung der Versicherten im Vordergrund. Diese im Administrativverfahren eingeholte Expertise eines neutralen Facharztes beruht auf ergänzenden eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Sie erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt zum andern auch inhaltlich (Beweiskraft). Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerung ist begründet. Dieser Expertise kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz voller Beweiswert zu (vgl. Erw. 1.1), zumal konkrete Indizien, die gegen deren Zuverlässigkeit sprechen, entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin, nicht ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht darauf abgestellt. 
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere sind dem Gutachten keine Anhaltspunkte für die behauptete Voreingenommenheit und mangelnde Objektivität des Experten zu entnehmen. Der Einwand, dass für den Gutachter das Ergebnis im Vordergrund stand und zwar unabhängig von den Untersuchungsergebnissen, wie geltend gemacht wird, findet in den Akten keine Stütze. Aus dem Umstand, dass der Gutachter anlässlich der Untersuchung, welche er selbst ebenfalls als schwierig einstufte, eine erhebliche Differenz zwischen den geklagten Beschwerden und den objektiven Untersuchungsergebnissen feststellte, kann nichts Dahingehendes abgeleitet werden. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch die Ärzte des Kantonsspitals Y.________ am 10. April 2002 bemerkt hatten, dass die Versicherte wiederholt über starke Schmerzen während den einzelnen Untersuchungen geklagt hatte, ohne dass dies aber äusserlich zu beobachten war, was sie mit "belle indifference" umschrieben. Auch dort fanden sich klinisch-neurologisch keine fokal-neurologischen Defizite, die einen Hinweis auf die Ursache der Beschwerden hätten liefern können. Weiter lassen sich die von Seiten der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungs- wie auch im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten Widersprüche im Gutachten nicht bestätigen. Namentlich sind die Feststellungen in der Expertise mit Bezug auf eine nicht adäquate Schonhaltung nachvollziehbar und nicht widersprüchlich. So konnte der Gutachter im Vorfeld oder zwischen den Untersuchungen (bei An- und Abziehen, Aufstehen vom Stuhl) keine Schonhaltung erkennen, hingegen sah sich die Beschwerdeführerin während der neurologischen Exploration nicht oder nur schwer im Stande, diverse Bewegungen wie beispielsweise Bücken und Aufrichten durchzuführen, worauf sich die vom Gutachter erwähnte Schonhaltung bezog. Zudem trifft nicht zu, dass Prof. Dr. med. W.________ im ergänzenden Schreiben vom 17. Juni 2003 nun selbst von einem positiven Lasègue-Zeichen ausgeht. Vielmehr gibt er darin, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht argumentiert, nur die Feststellung des Hausarztes Dr. med. G.________ wieder und führt dazu erklärend aus, dass positive Lasègue-Zeichen nicht immer Ausdruck einer Nervenläsion, resp. einer strukturellen Veränderung im Bereiche der lumbalen Wirbelsäule sein müssten, wie dieser annehme. Positive Lasègue-Zeichen könnten auch sogenannt pseudo-positiv sein, d.h. Ausdruck muskulärer Verspannung. Mithin schloss er eine vom Hausarzt vermutete strukturelle Läsion aus und hielt an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest. Zudem stellte er fest, dass auch eine erneute ausgiebige Untersuchung nicht weiterführen würde. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch ist nicht zu erkennen, vielmehr konnten die vom Hausarzt vorgetragenen Einwendungen vom Facharzt überzeugend entkräftet werden. Weder die Stellungnahme des Dr. med. S.________, Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Leitender Arzt Sportmedizin am Medizinischen Zentrum A.________ (vom 21. März 2002), noch das Schreiben der Physiotherapeutin I.________ (vom 27. April 2003) vermögen Zweifel am überzeugenden Gutachten des Prof. Dr. med. W.________ aufkommen zu lassen. Sie enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die das Weiterbestehen von Unfallfolgen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen; vielmehr wird letztlich sinngemäss die unzulässige Begründung "post hoc ergo propter hoc" angeführt. Von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d) abzusehen. 
3.3 Was schliesslich die im IV-Verfahren festgestellte psychische Beeinträchtigung von 20 % betrifft, muss mit der Vorinstanz eine Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint werden, da es sich beim Unfallereignis vom 4. März 2001 zweifellos um einen sog. Bagatellunfall handelt, für welchen gemäss geltender Rechtsprechung (BGE 115 V 133) ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 2. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: