Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_230/2009 
 
Urteil vom 2. Juni 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 9. Januar 2009. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im kantonalen Verfahren nie die Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt umfassend darzulegen und seine Unschuld zu beweisen. Das Opfer sei eine Lügnerin und habe ihn zu Unrecht der ihm zur Last gelegten Tat beschuldigt. Damit beklagt sich der Beschwerdeführer sinngemäss über eine willkürliche Beweiswürdigung sowie über eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und insbesondere diejenige, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen, muss in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer geht in seinen Eingaben nicht auf die entscheiderheblichen Erwägungen der Vorinstanz ein und zeigt nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen substantiiert auf, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein soll. So genügt es namentlich nicht, den Sachverhalt mit dem pauschalen Hinweis auf die Lügenhaftigkeit des Opfers zu bestreiten. Ebenso wenig lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der blossen Behauptung begründen, nie die Möglichkeit erhalten zu haben, die Geschehnisse bzw. den eigenen Standpunkt zu schildern. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren mehrfach, namentlich auch anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz, im Beisein seines Rechtsvertreters parteiöffentlich zur Sache befragt worden ist (vgl. dazu kantonale Akten, pag. 60 ff., 66 ff., 370 ff.). Dass und inwiefern die Vorinstanz schliesslich in Willkür verfallen sein soll bzw. das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, indem sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf erneute Einvernahme als Angeschuldigten im Berufungsverfahren in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat (kantonale Akten, pag. 551 ff.), geht aus der Beschwerde ebenfalls nicht hervor. Die Beschwerde genügt mithin den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, wie sie der Beschwerdeführer sinngemäss verlangt, ist nicht notwendig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Juni 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill