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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_331/2009 
 
Urteil vom 2. Juni 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella und Seiler, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Sozialzentrum Albisriederhaus, 8047 Zürich, 
vertreten durch die Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Werdstrasse 75, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 9. April 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2009 betreffend den Einspracheentscheid vom 9. März 2006, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 15. April 2009 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die Eingabe des B.________ vom 6. Mai 2009 (Poststempel), 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass - soweit die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen fehlen - gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt, 
dass gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG in gleicher Weise unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden können (vgl. Urteil 2D_11/2009 vom 14. April 2009; Laurent Merz, in: Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 104 zu Art. 42 BGG), 
dass die 26 Seiten umfassende Beschwerdebegründung nicht nur übermässig weitschweifig, sondern in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und unverständlich ist, weil die Rügen nicht klar formuliert und nicht in den zugehörigen Sachverhalt gestellt werden, 
dass zudem in allgemeiner Form verschiedene Aspekte kritisiert werden, die nur indirekt mit dem angefochtenen Entscheid zu tun haben und als pauschale Kritik am vorinstanzlichen Verfahren appellatorische und damit unzulässige Vorbringen darstellen, 
dass auch die verschiedenen, teilweise sinngemässen Anträge unklar bleiben, 
dass deshalb der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid, mit welchem in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid teilweise aufgehoben wurde, auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte, 
dass diese Mängel auch mit der neuen Eingabe vom 6. Mai 2009 nicht behoben wurden, insbesondere eigentliche Rügen, die den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügen würden, sich also mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 134 II 244 E. 2.1) und im Einzelnen aufzeigen würden, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, auch in der neuen Rechtsschrift nicht enthalten sind, 
dass die Beschwerde den genannten gesetzlichen Mindestanforderungen deshalb nicht genügt, 
dass an diesem Ergebnis schliesslich auch der beschwerdeführerische Hinweis, wonach sein Deutsch in eine etwas kürzere Fassung "übersetzt" werden sollte, nichts ändert, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb der Antrag auf Kostenlosigkeit des Verfahrens gegenstandslos ist, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. Juni 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Helfenstein Franke