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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_259/2020  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 2. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. März 2020 (VD.2020.26). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe vom 20. April 2020, in welcher sich A.________ kritisch zur Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. März 2020 äussert, worin das von ihm im Verfahren VD.2020.26 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, 
in die hiernach geführte Korrespondenz zwischen dem Bundesgericht und dem Appellationsgericht wie auch A.________, 
in die Mitteilung des Appellationsgerichts vom 25. Mai 2020 an das Bundesgericht, wonach A.________ den angesetzten Kostenvorschuss innert Nachfrist geleistet hat, weshalb das Verfahren fortgeführt werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, 
dass bei nachträglichem Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist, 
dass bei - wie vorliegend - gegen Zwischenverfügungen geführte Beschwerden das Rechtsschutzinteresse regelmässig nur solange bejaht werden kann, als ein rechtlicher Nachteil droht (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 8C_834/2019 vom 24. Januar 2020), 
dass der Beschwerdeführer mit der Bezahlung des Kostenvorschusses den drohenden Rechtsnachteil des Nichteintretens auf seine Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren abgewendet hat, 
dass somit die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juni 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel