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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_139/2021  
 
 
Urteil vom 2. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2021 (IV.2020.00378). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1979 geborenen A.________ waren mit Verfügungen der IV-Stelle Schwyz vom 25. Januar 2008 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 eine halbe und vom 1. Juni bis 31. Dezember 2005 eine Viertelsrente zugesprochen worden. Ferner gewährte ihr die Verwaltung mit Verfügungen vom 20. April und 18. Juli 2012 für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2008, vom 1. März bis 30. September 2009 und vom 1. Januar bis 28. Februar 2010 eine ganze sowie ab 1. Juni 2011 eine Dreiviertelsrente. Auf Beschwerde hin bejahte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 einen Anspruch von A.________ auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2011. Dies wurde mit Urteil 8C_115/2013 vom 30. September 2013 bundesgerichtlich bestätigt.  
 
A.b. Anlässlich des 2016 eingeleiteten Revisonsverfahrens veranlasste die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich u.a. eine polydisziplinäre medizinische Begutachung (Expertise der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 13. September 2017 samt Ergänzung vom 16. November 2017) und klärte die beruflich-erwerblichen Verhältnisse erneut ab. Gestützt darauf verfügte die IV-Behörde - nach Durchführung von Vorbescheidverfahren - am 19. Mai 2020 die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2020.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit der Feststellung gut, dass A.________ infolge Fehlens eines (materiellen) Revisionsgrunds weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urteil vom 12. Januar 2021). 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Verfügung vom 19. Mai 2020 zu bestätigen. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, derweil das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Vorliegen eines Revisionsgrunds im relevanten Vergleichszeitraum (Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 20. April respektive 18. Juli 2012 und 19. Mai 2020) verneint und der Beschwerdegegnerin - in Aufhebung der Verfügung vom 19. Mai 2020- weiterhin eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat.  
 
2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Ermittlung der Invalidität gestützt auf die Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3). Darauf wird verwiesen.  
 
 
3.  
Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten, namentlich auf der Basis der gutachtlichen Schlussfolgerungen der PMEDA-Experten vom 13. September und 16. November 2017, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherten und damit deren Arbeitsfähigkeit (50 %iges Leistungsvermögen in der umgeschulten Tätigkeit als Erwachsenenbildnerin bzw. Deutschlehrerin für Fremdsprachige) seit der Zusprache der ganzen Rente per 1. Juni 2011 nicht verändert haben. Da keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der entsprechenden Feststellungen schliessen liessen, ist darauf abzustellen (vgl. E. 1 hiervor). Es fehlt somit in dieser Hinsicht an einem Revisionsgrund. 
Fraglich und nachfolgend einer näheren Beurteilung zu unterziehen sind unter revisionsrechtlichem Blickwinkel demgegenüber - im Rahmen der eingeschränkten bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis - die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. 
 
4.  
 
4.1. Im auf Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 20. April und 18. Juli 2012 hin ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Dezember 2012 wurde das Einkommen, welches die Versicherte als Gesunde erwirtschaftet hätte (Valideneinkommen), fussend auf Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) mit rund Fr. 127'005.85 im Jahr 2010 veranschlagt. Den Verdienst, den die Beschwerdegegnerin trotz gesundheitlicher Versehrtheit noch hätte erzielen können (Invalideneinkommen), setzte es - ebenfalls gestützt auf statistische Angaben - bei einem zumutbaren Pensum von 50 % auf Fr. 37'439.40 fest. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 71 %. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_115/2013 vom 30. September 2013 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
4.2. Das 2016 eingeleitete Revisionsverfahren schloss die Beschwerdeführerin u.a. auf der Grundlage des Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten vom 16. August 2016 mit der Feststellung ab, die Beschwerdegegnerin sei in der Lage gewesen, trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen 2015 einen Verdienst von insgesamt Fr. 45'876.- zu erzielen. Dieses (Invaliden-) Einkommen stelle vor dem Hintergrund von Art. 31 Abs. 1 IVG, wonach die Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert werde, sofern eine versicherte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen könne und die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1500.- betrage, im Vergleich zu dem der Rentenbemessung zugrunde gelegten Invalidenlohn von Fr. 37'439.40 eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Umstände dar. Da sich die Erhöhung angesichts des Valideneinkommens im Betrag von Fr. 127'005.85 auch revisionsrechtlich auswirke, indem sich daraus ein Invaliditätsgrad von nurmehr 64 % - und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente statt der bisherigen ganzen Rente - ergebe, sei der Rentenanspruch rechtsprechungsgemäss umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen bestehe (BGE 141 V 9). Der auf der Basis der LSE 2016 vorzunehmende aktuelle Einkommensvergleich münde, nominallohnbereinigt, in einen Invaliditätsgrad von 55 % (Valideneinkommen: Fr. 111'763.25; Invalideneinkommen: Fr. 50'337.85), welcher neu den Anspruch auf eine halbe Rente begründe.  
 
5.  
 
5.1. Zu prüfen ist zunächst, ob - entsprechend dem in der Beschwerde Vorgetragenen - bezogen auf die erwerblichen Verhältnisse ein Revisionstatbestand nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen ist.  
 
5.2. Mit der Beschwerdeführerin gilt es anzumerken, dass in Bezug auf eine mögliche Rentenrevision bei - wie hier - gleich gebliebenem Gesundheitszustand auch veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich von Bedeutung sein können (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin war ausweislich des IK-Auszugs vom 16. August 2016 in der Lage, 2015 trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein Einkommen von insgesamt Fr. 45'876.- im Rahmen ihres seit 2011 bestehenden Arbeitsverhältnisses beim Institut B.________ zu erzielen. Damit liegt in Anbetracht des der ursprünglichen Berentung zugrunde gelegten Invalideneinkommens von Fr. 37'439.- eine erhebliche (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 IVG) und, da über die Zeitspanne eines Jahres generiert, auch dauerhafte (dazu etwa Thomas Flückiger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 54 zu Art. 17 ATSG [mit Hinweis auf die in Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV verankerte Dreimonatsfrist, welche regelmässig auf eine dauerhafte Änderung der Verhältnisse hindeutet]) Veränderung der erwerblichen Situation im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Weil sich diese, wie hiervor aufgezeigt (E. 4.2), in anspruchserheblicher Weise auf den Invaliditätsgrad auswirkte, der Revisionsgrund also zu bejahen war, durfte die Beschwerdeführerin im Verlauf des 2016 angehobenen Revisionsverfahrens den Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin grundsätzlich losgelöst von der bisherigen Beurteilung neu überprüfen.  
 
5.2.1. Nicht erkennbar ist, inwieweit die Ausführungen des kantonalen Gerichts, in welchen auf eine Festlegung des Invalideneinkommens durch die Verwaltung in der Höhe von zunächst Fr. 48'714.-, ausgehend von den drei per 20. September, 21. Oktober und 24. November 2017 erzielten Monatslöhnen der Versicherten, Bezug genommen wird, gegen einen Revisionsgrund im von der IV-Stelle vertretenen Sinne sprechen sollten. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin am entsprechenden Bemessungsansatz in der Folge nicht festgehalten, worauf vorinstanzlich denn auch ausdrücklich hingewiesen wurde, sondern den Invaliditätsgrad für das Jahr 2015 gestützt auf die in der Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 9. Februar 2017 enthaltenen Angaben (d.h. ein Invalideneinkommen von Fr. 45'876.-) ermittelt. Ob der Beschwerdeführerin andernfalls ein "nachgerade rechtsmissbräuchliches" Verhalten vorzuwerfen gewesen wäre, wie vom Versicherungsgericht moniert, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden.  
 
5.2.2. Schliesslich vermag aus den dargelegten Gründen auch der letztinstanzliche Einwand der Beschwerdegegnerin, es habe sich bei der erwerblichen Veränderung um einen "einzigen Ausreisser nach oben im Einkommen zwischen 2011 und 2021" gehandelt respektive es könne daraus kein Revisionsgrund abgeleitet werden, "der für alle Zeiten gelten" solle, nichts am Ergebnis zu ändern.  
 
6.  
 
6.1. Weiter zu beleuchten ist die Bundesrechtskonformität des der Rentenherabsetzungsverfügung vom 19. Mai 2020 zugrunde gelegten, anhand der LSE 2016 ermittelten und auf das Referenzjahr 2019 aufindexierten Einkommensvergleichs.  
 
6.2. Die ursprüngliche ganze Invalidenrente war der Beschwerdegegnerin auf Grund eines Valideneinkommens von Fr. 127'005.85 zugesprochen worden (vgl. E. 4.1 hiervor). Als Basis hierfür hatte die LSE 2008, Tabelle TA1 (privater Sektor; S. 26), Wirtschaftszweig 65 (Kreditgewerbe), Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten [1], Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten [2]), Frauen, gedient, welcher Verdienst (Fr. 9881.-) unter Berücksichtigung einer branchenüblichen Arbeitszeit von 41,5 Wochenstunden sowie entsprechender Indexierung auf das Jahr 2010 hochgerechnet wurde.  
 
6.3. Es bestehen nach Lage der Akten keinerlei Hinweise, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht weiterhin im privaten Bankensektor gearbeitet hätte. Auch wenn der aktuelle Einkommensvergleich prinzipiell ohne Bindung an vorangegangene Invaliditätsschätzungen zu erfolgen hat, erscheint es daher sachgerecht, mit Bezug auf die LSE 2016 dieselben Parameter heranzuziehen, d.h. auf Tabelle TA1_tirage_skill_level (privater Sektor), Wirtschaftszweig 64, 66 (Finanzdienstleistungen; mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten), Kompetenzniveau 4 (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Frauen, abzustellen (Fr. 8810.-). Auf diese Weise ist die Beschwerdeführerin anlässlich des Revisionsprozederes denn auch verfahren und hat das Valideneinkommen - eingedenk einer branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und in Nachachtung der Nominallohnentwicklung - für 2019 auf Fr. 111'763.25 festgesetzt.  
 
6.3.1. Damit wurde insbesondere der Rechtsprechung Rechnung getragen, gemäss welcher der LSE 2012 (und seitherigen Erhebungen) für die Invaliditätsbemessung weiterhin, auch nach dem mit dem Übergang von der LSE 2010 zur LSE 2012 bewirkten "Serienbruch" (dazu im Detail BGE 142 V 178 E. 2.5.1 ff.), grundsätzlich Beweiseignung zukommt - und zwar auch im Rahmen von Revisionsverfahren (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und 2.5.8.1). Ebenfalls berücksichtigt wurde mit dieser Vorgehensweise ferner die Praxis, wonach nur die (u.a.) nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen verwendet werden dürfen, hingegen nicht die TA1_b-Tabellen, bei denen die verdienstmässige Abbildung der beruflichen Stellung (Kaderfunktion) im Vordergrund steht und die sich in einem erheblich weitergehenden Masse inkongruent zu den bisherigen statistischen Entscheidungsgrundlagen erweisen (BGE 143 V 295 E. 4.2.2; 142 V 178 E. 2.5.7 und 2.5.8.1; Urteil 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 5.1).  
 
6.3.2. Nicht bundesrechtskonform agiert hat die IV-Stelle jedoch, indem sie das derart ermittelte Valideneinkommen von Fr. 111'763.25 dem Invalideneinkommen von Fr. 50'337.85 gegenübergestellt und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von nurmehr 55 % ohne Weiteres auf Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente geschlossen hat. Damit wurde - so auch die Vorinstanz - gegen den Grundsatz verstossen, nach dem die LSE 2012 (und spätere Erhebungen) für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente nur anwendbar ist, wenn sich allein durch ihre Verwendung keine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads - nach oben oder nach unten - ergibt (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wäre vor diesem Hintergrund gehalten gewesen, wie von der Beschwerdegegnerin postuliert, von dem für 2010 festgesetzten Validenverdienst in der Höhe von Fr. 127'005.85 auszugehen und diesen bis 2019 aufzuindexieren, woraus ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 135'213.- resultiert. Im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 50'337.85 (siehe E. 4.2 hiervor) beläuft sich der Invaliditätsgrad damit auf 63 %.  
 
6.4. Entgegen den Schlussfolgerungen sämtlicher Verfahrensbeteiligten ist die bisherige ganze Rente daher weder zu belassen noch, entsprechend der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2020, auf eine halbe Rente zu reduzieren, sondern - in Nachachtung von Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV - per 1. Juli 2020 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.  
 
7.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
8.  
Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der bisherigen ganzen und Zusprechung einer halben Invalidenrente insoweit unterlegen, als der Beschwerdegegnerin weiterhin eine Dreiviertelsrente zusteht. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Der Beschwerdegegnerin ist ferner, da anwaltlich vertreten, eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2021 und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2020 werden mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Juli 2020 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. Juni 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl