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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_25/2008/bnm 
 
Urteil vom 2. Juli 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. R.________, 
2. S.________, 
3. T.________, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger, 
 
Gegenstand 
Abschreibung eines Verfahrens betreffend Änderung von Stockwerkeigentumsquoten, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 23. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Parteien sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft in A.________. 
 
Mit Klage vom 6. Dezember 2005 beantragten R.________, S.________ und T.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) dem Gerichtskreis VIII, Bern-Laupen, die Änderung der Stockwerkeigentumsquoten sowie die Neuzuweisung der Kellerräume entsprechend den aktuellen Nutzungsverhältnissen. 
 
B. 
Am 1. März 2007 wurde ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen: 
1. Die Parteien beantragen, dass das Gericht beim Präsidenten der Gültschatzungskommission des Kantons Bern ein Verkehrswertgutachten über den Atelierraum sowie den danebenliegenden, vom Beklagten benützten Kellerraum (...) in Auftrag gibt. 
Zugleich sind die Wertquoten der Stockwerkeinheiten Nr. 2 und 4 (...) neu zu bestimmen unter der Annahme, dass die Beklagten gegen Abgabe des vorgenannten Kellerraumes von den Klägern 1 und 3 den Atelierraum kaufen und zur Stockwerkeinheit xxxx-2 schlagen wollen. 
Die Kosten der Expertise trägt bei einem Verkehrswert des Atelierraumes über Fr. 54'000.00 der Beklagte 1, bei einem geringeren Verkehrswert werden die Kosten der Expertise zwischen den Parteien halbiert. 
2. X.________ verpflichtet sich, innert 10 Tagen seit Vorliegen des Verkehrswertgutachtens gegenüber der Klägerschaft verbindlich zu erklären, ob er den Atelierraum unter Abgabe des genannten Kellerraumes (beides zu Verkehrswerten gemäss Gutachten) käuflich erwerben und zur Stockwerkeinheit xxxx-2 schlagen will. Stillschweigen gilt als Verzicht auf den Verkauf. Für den Fall des Kaufs verpflichtet er sich, die durch Herrn Fürsprecher und Notar W.________ errichtete öffentliche Urkunde (inkl. Wertquotenänderung gemäss Expertise) innert weiteren 10 Tagen zu unterzeichnen. 
 
(...) 
3. Sofern sich X.________ gegen den Erwerb des Atelierraumes unter Abgabe des vorgenannten Kellerraumes ausspricht, ist das Grundbuch der Stockwerkeinheiten xxxx-1 - 4 hinsichtlich den Wertquoten wie folgt zu bereinigen: 
- Nr. xxxx-1 (Miteigentum X.____ 88/100, U.____ 12/100) 282,63/1000 
- Nr. xxxx-2 (Miteigentum X.____ und U.____ je ½) 271,3/1000 
- Nr. xxxx-3 (Alleineigentum T._____) 187,22/1000 
- Nr. xxxx-4 (Miteigentum S.____ 1/3, R.____ 2/3) 285,85/1000 
(...) 
5. Für den Fall dass das Verfahren abgeschrieben werden kann, kommen die Parteien überein, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Hinsichtlich der Kosten der Expertise bleibt Ziffer 1 vorstehend vorbehalten." 
 
C. 
Nachdem ein Verkehrswertgutachten angeordnet und erstellt worden war, wurde X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 29. Mai 2007 aufgefordert, sich bis am 8. Juni 2007 darüber zu äussern, ob er den Atelierraum unter Abgabe des genannten Kellerraumes käuflich erwerben wolle. 
 
Am 8. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis ein Entscheid der zuständigen Behörden vorliege, wonach die Baubewilligung erteilt werde oder nicht. Er begründete dies damit, dass ein Kaufvertrag ohne Vorliegen einer erforderlichen Baubewilligung nicht abgeschlossen werden könne. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 15./20. Juni 2007 abgelehnt, und es wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 29. Juni 2007 zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung angesetzt. 
 
Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 erklärte der Beschwerdeführer, er sei gewillt, den Atelierraum zu erwerben, könne aber zur Zeit nicht erklären, ob er ihn zum Verkehrswert gemäss Expertise erwerbe, da er dem Gutachter Zusatzfragen stellen wolle. Auf jeden Fall verzichte er nicht auf den käuflichen Erwerb des Atelierraumes. Falls die Zusatzfragen vom Gerichtspräsidenten zugelassen würden, laufe eine neue Frist, sobald die Zusatzfragen vom Experten beantwortet und ihm zugestellt worden seien. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 3. Juli 2007 des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII, Bern-Laupen, wurde von Ziff. 3 und 4 der Vereinbarung vom 1. März 2007 Kenntnis genommen und gegeben und das Verfahren im Übrigen als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
E. 
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Bern die Aufhebung der Verfügung des Gerichtspräsidenten und die Zurückweisung zur Neubeurteilung. Mit Entscheid vom 23. Januar 2008 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
F. 
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Zurückweisung zur Neubeurteilung. 
 
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid über eine Abschreibungsverfügung, welche in Folge eines Vergleichs über eine sachenrechtliche Streitigkeit ergangen ist. Es handelt sich dabei um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG), welcher einen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG darstellt. 
 
Ein Streitwert wird im vorinstanzlichen Entscheid entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG nicht angegeben. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Verkehrswert des Atelierraums auf Fr. 48'000.-- beziffert. Obwohl die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnet wird, ist sie somit als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Das Obergericht erwog, dass seitens des Beschwerdeführers keine verbindliche, fristgerechte Willensklärung i.S. des Vergleichs vom 1. März 2007 vorliege. Am 8. Juni 2007 habe er lediglich eine bedingte Erklärung abgegeben, und auch aus dem Schreiben vom 29. Juni 2007 gehe keine verbindliche Erklärung hervor. Auch wenn betreffend den Atelierraum keine Baubewilligung vorliege, könne ein Kaufvertrag gültig abgeschlossen werden. Es sei den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs bekannt gewesen, dass keine Baubewilligung vorliege; der Beschwerdeführer habe das tatsächliche Vorliegen einer solchen Bewilligung auch nicht zur Voraussetzung des Vergleichsabschlusses gemacht. Daher sei das Verfahren zu Recht abgeschrieben worden, und es liege keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vor. 
 
Ausserdem sei dem Beschwerdeführer seit der Zustellung des Verkehrswertgutachtens Ende Mai 2007 genügend Zeit gegeben worden, sich gemäss Ziff. 2 des Vergleichs zu äussern; auch sei einem Fristverlängerungsgesuch entsprochen worden. Weiter habe der Beschwerdeführer die Ansetzung einer neuen Frist lediglich für den Fall beantragt, dass die Zusatzfragen vom Gericht zugelassen würden, was dieses nicht getan habe. Daher sei auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Aufgrund des klaren Wortlauts des Vergleichs komme dessen Ziff. 3 zur Anwendung, da der Beschwerdeführer die gemäss Ziff. 2 verlangte verbindliche Erklärung nicht abgegeben habe. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gerichtspräsident habe ihm nach Abweisung des Gesuchs um das Stellen von Zusatzfragen nicht die Gelegenheit gegeben, sich zum Erwerb des Atelierraums zu äussern, sondern habe das Verfahren abgeschrieben, sodass eine Rechtsverweigerung (und damit ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (und damit ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV) vorliege. 
 
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das erstinstanzliche Gericht durchaus tätig geworden ist, wenn auch nicht im von ihm gewünschten Sinne. Weshalb diese Vorgehensweise, welche von der Vorinstanz geschützt wurde, eine Rechtsverweigerung darstellen soll, ist daher nicht ersichtlich. 
 
Ebenfalls wird nicht begründet und ist nicht ersichtlich, weshalb eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vorliegen soll, wenn dem Beschwerdeführer nicht gestattet wurde, nach Ablauf der bereits erstreckten Frist Zusatzfragen zu stellen, zumal der Vergleich einen klaren Wortlaut aufweist. 
 
4. 
Sodann führt der Beschwerdeführer an, er habe mit seinen Erklärungen vom 8. und 29. Juni 2007 grundsätzlich die Fortführung des Verfahrens sowie die Einräumung einer neuen Frist beantragt, sodass von einem Stillschweigen i.S.v. Ziff. 2 des Vergleichs keine Rede sein könne. Da nur ein klarer und vollständiger Vergleich den Prozess zu beenden vermöge, er sich jedoch nie gegen den Erwerb des Atelierraumes ausgesprochen habe, stelle der Abschreibungsbeschluss eine willkürliche Anwendung von Art. 207 ZPO/BE dar, weshalb der Vergleich nicht klar und vollständig sein soll, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar (s. bereits oben, E. 3). Auch ist nicht ersichtlich, worin eine willkürliche Anwendung von Art. 207 ZPO/BE liegen soll. Aus den weiteren Ausführungen zu den angeblich massgeblichen prozessrechtlichen Bestimmungen (Art. 270, Art. 175 ff. und Art. 187 ff. ZPO/BE) geht nicht hervor, ob und weshalb eine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts durch die Vorinstanz gerügt wird. 
 
5. 
In den übrigen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts. Vielmehr erschöpft sich die weitere Beschwerdebegründung in typischer appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid. 
 
6. 
Insgesamt ist somit auf die Beschwerde mangels Substanziierung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juli 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Rapp