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[AZA 0] 
6P.165/1999/hev 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
2. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Weissenberger. 
 
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In Sachen 
 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Martin Brauen, Niederlenzerstrasse 27, Lenzburg, 
 
gegen 
 
StaatsanwaltschaftdesKantons A a r g a u, 
ObergerichtdesKantons A a r g a u, 
B.________, 
C.________, 
D.________ und 
E.________, 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Schumacher, Oberstadtstrasse 7, Baden, 
 
betreffend 
Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren, 
willkürliche Beweiswürdigung); (staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, 
vom 9. Juni 1999), hat sich ergeben: 
 
A.- a) Am 5. Februar 1993 nahm A.________ an einer dreitägigen körperorientierten Gruppentherapie (primärorientierte Körpertherapie) in der psychologischen Gemeinschaftspraxis in W.________ teil. Im Verlauf der von Y.________ und X.________ geleiteten Therapiesitzung begann A.________ plötzlich heftige Gefühle zu zeigen. Er fing an, bäuchlings über die am Boden ausgelegten Matratzen zu robben. Diese Bewegung löste in den Therapeuten die Vorstellung aus, A.________ wolle "durch etwas hindurchkriechen". Um dies zu unterstützen, bildete X.________ mit seinem Oberkörper eine Art Brücke, unter die A.________ hindurchkriechen sollte. Nachdem A.________ die Mitte des Raumes erreicht hatte, ruhte er sich eine Weile aus. Diesen Ablauf bezeichnete X.________ als erste Phase). 
 
In der zweiten Phase begann A.________ sich wieder zu bewegen und kroch langsam auf einen am Rande sitzenden Teilnehmer zu. Um diesen zu schützen, legte X.________ A.________ ein Kissen vor den Kopf. A.________ stiess dann mit dem Kopf heftig gegen das Kissen. Als der am Rand sitzende Teilnehmer sich entfernt hatte, ging auch X.________ zur Seite. Die Aggressionen von A.________ nahmen jedoch immer mehr zu. Er keuchte und schien einen innerlichen Kampf auszutragen. X.________ legte sich deshalb erneut über den Körper seines Patienten, um einen Tunnel als symbolischen Widerstand zu bilden. Da A.________ versuchte, sich aufzubäumen und seinen Therapeuten abzuwerfen, bat dieser eine Teilnehmerin, ihn an den Hüften zu stabilisieren. A.________ beruhigte sich jedoch nicht. X.________ lag nun mit seinem Körper quer über dessen Schulterpartie und gab Gegendruck, sobald sich A.________ aufzurichten versuchte. Da dieser mit den Füssen wild um sich schlug, kam Y.________ zu Hilfe, legte A.________ ein Kissen über die Unterschenkel und drückte mit seinem nach vorne gebeugten Oberkörper nach unten. In der Folge rief A.________ mehrmals "Höret uf ihr Arschlöcher". Y.________ antwortete ihm, er müsse das Codewort "Stopp" sagen, wenn er aufhören wolle. Da A.________ nicht "Stopp" rief, und in der Meinung, der Ausspruch "höret uf ihr Arschlöcher" habe nicht ihnen gegolten, sondern sei Teil des therapeutischen Prozesses, drückten ihn die beiden Therapeuten weiter in die Matten. Angesichts des mehrminütigen Vorganges wurde es den anderen Anwesenden unwohl. Eine Teilnehmerin forderte die Therapeuten dazu auf, die Behandlung abzubrechen. X.________ erwiderte ihr, sie könne nicht für jemand anderen "Stopp" sagen, weshalb sie mit Zwischenrufen A.________ zum Stoppsagen aufforderte. Plötzlich erschlaffte der Körper von A.________, worauf X.________ bemerkte, diesen Weg ohne Gegenwehr kenne er (A.________) bereits, weshalb er doch einen neuen gehen solle. Nachdem A.________ nicht reagierte, stellten die beiden Therapeuten fest, dass er bewusstlos war und nicht mehr atmete. Wiederbelebungsversuche blieben erfolglos. 
Die Therapeuten hatten während des ganzen Eingriffs weder das nach unten gedrückte Gesicht des Patienten beobachten noch erkennen können, wie weit das Kissen dessen Kopf zudeckte und wo und in welcher Stellung dieser sich genau befand. Erst als die Therapeuten A.________ auf den Rücken drehten, erkannten sie, dass sein Gesicht genau im Kreuz zwischen vier Matratzen lag. Zu Gunsten der Therapeuten wurde angenommen, die Phase, in der sie intensiven körperlichen Druck bzw. Gegendruck auf den Körper von A.________ ausübten, habe nur wenige Minutengedauert. 
 
b) Die vom Untersuchungsrichter beauftragten Sachverständigen Proff. Dr. med. Ulrich Zollinger und Richard Dirnhofer fassten in ihrem Gutachten die Untersuchungsergebnisse folgendermassen zusammen: 
 
"Wir kommen aufgrund der im Protokoll der Obduktion festgehaltenen Befunde, der nachvollzogenen histologischen Befunde, der Rekonstruktion und der Akten zum Schluss, dass Herr A.________ durch das Niederdrücken anlässlich der Primärtherapie psychisch und physisch stark belastet und seine Atmung durch Druck auf den Thorax behindert wurde. Für eine Erstickung durch mechanische Verlegung der Atemwege gibt es keine Beweise. 
 
Wegen des in dieser Situation erhöhten Sauerstoffbedarfes und einer vorbestehenden Gefässeinengung (fibromuskuläre Dysplasie) an einer Herzarterie, die auch das Erregungsleitungssystem des Herzens versorgt, kam es zu einer Minderdurchblutung mit Sauerstoffmangel im Versorgungsgebiet der Arterie. Dies hatte ein tödliches Herzkammerflimmern zur Folge. Aus rechtsmedizinischer Sicht ist somit zwischen der therapeutischen Handlung und dem Tod ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben. " 
 
In dem vom Obergericht des Kantons Aargau in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten gelangten die Sachverständigen zu im Wesentlichen gleichen Schlüssen, die sie wie folgt zusammenfassen: 
 
"1. Die Kausalkette, die zum Tode von Herrn A.________ geführt hat, besteht aus den folgenden Kettengliedern: zunehmende physische und psychische Belastung, relevante Atembehinderung durch äussere Einwirkung der Therapeuten und fibromuskuläre Dysplasie (FMD) der AV-KnotenArterie. 
 
2. Auch die Zwerchfellatmung war in der gegebenen Situation relevant behindert. 
 
3. Da die äussere Einwirkung in diesem Fall einen Teil der Kausalkette darstellt, handelt es sich hinsichtlich der Todesart nicht um einen natürlichen Tod. 
 
4. Die Stauungsblutungen waren mit Sicherheit nicht durch die Reanimation, sondern wahrscheinlich durch die Atembehinderung mit Pressatmung bedingt. Möglicherweise wurden sie durch die u.E. kurzzeitige Bauchlage am Fundort vergrössert. Es ist auszuschliessen, dass die Leiche im Kantonsspital Aarau in Bauchlage gelagert wurde. 
 
5. Die FMD war bei Herrn A.________ so ausgeprägt, dass ihr hinsichtlich des Todeseintritts ein Stellenwert zukommt. 
 
6. Die unmittelbare Todesursache war höchst wahrscheinlich ein Herzkammerflimmern. 
 
7. Für einen Erstickungstod fehlen die Beweise. Ausschliessen kann man einen Erstickungstod deshalb aber nicht. 
 
8. Der Tod ist in der letzten Phase einer länger dauernden Therapiesitzung eingetreten, nachdem die Kräfte von Herrn A.________ nachgelassen haben und der Druck von ihm dennoch nicht weggenommen wurde. Alle Hypothesen, dass der Tod auch früher hätte eintreten können, sind nicht belegbare Spekulationen. " 
 
B.- Mit (separaten) Urteilen vom 6. Mai 1997 sprach das Bezirksgericht Brugg X.________ und Y.________ der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig und verurteilte sie je zu einer Busse von Fr. 2'000. --, für beide bedingt löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr. Zudem wurden die Verurteilten solidarisch verpflichtet, Genugtuungen von Fr. 20'000. -- an die Witwe und von je Fr. 10'000. -- an die drei Kinder des Opfers zu bezahlen. Die Schadenersatzansprüche der Angehörigen wurden auf den Zivilweg verwiesen. 
Dagegen erhoben die Verurteilten Berufung und die Staatsanwaltschaft sowie die Zivilkläger Anschlussberufung. Am 9. Juni 1999 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufungen ab und hiess die Anschlussberufungen teilweise gut. In Änderung der Dispositive der Urteile des Bezirksgerichts Brugg verurteilte das Obergericht X.________ und Y.________ wegen fahrlässiger Tötung zu je sieben Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 2'000. --; im Weiteren verpflichtete es die beiden Verurteilten, unter solidarischer Haftbarkeit Genugtuungen in der Höhe von Fr. 30'000. -- an die Witwe und von je Fr. 15'000. -- an die drei Kinder des Getöteten zu bezahlen. 
 
C.- X.________ und Y.________ erheben staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes in den Dispositivziffern 1 (Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs) und 2 (Strafpunkt und Genugtuungen) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde verlangen sie zudem die Aufhebung aller übrigen Punkte im Dispositiv des angefochtenen Urteils. Ferner sei das Obergericht anzuweisen, die ihnen im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen Parteikosten festzusetzen und die Staatskasse anzuweisen, ihnen diese Kosten auszurichten. 
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet. Die Adhäsionskläger und Beschwerdegegner beantragen ihrerseits Abweisung im Rahmen des Eintretens. 
 
D.- Mit Entscheid vom 5. Mai 2000 hat der Präsident des Kassationshofes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur. Sie kann lediglich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Urteils, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
b) Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführende zur tatsächlichen und rechtlichen Substanziierung von staatsrechtlichen Beschwerden nicht nur den wesentlichen Sachverhalt und die als verletzt behaupteten Rechtssätze zu nennen, sondern darüber hinaus kurz gefasst darzulegen, inwiefern seine Rechte verletzt sein sollen (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführende zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung Art. 4 BV dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5 mit Hinweisen; letztmals bestätigt in BGE 125 I 166 E. 2a). 
 
c) Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5; 125 II 10 E. 3 S. 15, 129 E. 5b S. 134). Es genügt zudem nicht, dass bloss die Begründung des angefochtenen Entscheids unhaltbar ist. Dessen Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 120 Ia 222 E. 3d S. 226; 125 II 129 E. 5b S. 134). 
 
2.- Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Parteirechten durch Nichtanordnung eines Obergutachtens. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, das Obergericht sei verschiedentlich in Willkür verfallen. 
 
a) aa) Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung zu rügen scheinen, sind sie nicht zu hören. Das Obergericht hat sich mit den aus seiner Sicht zentralen Einwänden der Beschwerdeführer und den dazu angerufenen Privatgutachten auseinander gesetzt und sie widerlegt. Die Beschwerdeführer legen nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, dass und inwiefern das Obergericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem es in antizipierter Beweiswürdigung nicht jeden der zahlreichen Einwände behandelte. 
 
bb) Gegenstand der Rügen bildet das nach Ansicht der Beschwerdeführer willkürliche Abstellen auf die im Gutachten enthaltenen tatsächlichen Schlussfolgerungen zur Frage, ob die körperliche Einwirkung der Beschwerdeführer auf das Opfer eine wesentliche Mitursache im Sinne der natürlichen Kausalität für den Herztod gesetzt hat. Die dazu getroffenen Feststellungen sind tatsächlicher Natur und deshalb mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (BGE 98 IV 168 E. 2, S. 173). Dabei sind Qualität und Inhalt eines Gutachtens und die Tatsache, ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht, Fragen der Beweiswürdigung, die prinzipiell mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 aBV bzw. Art. 9 
BV (Willkür) aufgeworfen werden können (vgl. BGE 106 IV 97 E. 2a). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. 
 
b) Der Richter würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei, auch wenn er mangels eigener Fachkenntnisse einen Sachverständigen beizieht (vgl. Art. 249 BStP). Doch darf er in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung an Stelle derjenigen des Experten setzen; weicht er von der Expertenmeinung ab, muss er dies begründen. Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachters, darf der Richter von dessen Folgerungen abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise kann gegen Art. 4 aBV verstossen (BGE 101 IV 129 E. 3a mit Hinweisen; 102 IV 225 E. 7b, 118 Ia 144 E. 1c). Der Richter wird namentlich dann von den Schlussfolgerungen eines Gutachters abweichen dürfen, wenn sich dieser schon in seinem Gutachten widersprüchlich äussert oder bei einer nachfolgenden Einvernahme in wichtigen Punkten von der im Gutachten vertretenen Auffassung abweicht. Dasselbe gilt, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Er ist in seinem Entscheid auch dort weitgehend frei, wo ein Gutachten ausdrücklich auf bestimmte Akten oder Zeugenaussagen gestützt wird, deren Beweiswert oder Gehalt der Richter anders bewertet (BGE 101 IV 129 E. 3a). 
 
Allerdings wird der Richter angesichts der zunehmend komplexer werdenden Entscheidungssituationen und Entscheidungsabläufe in aller Regel einem Gutachten - allenfalls nach dessen Ergänzung oder nach dem Einholen weiterer Gutachten - folgen. Denn das Abweichen von einem Gutachten erfordert vom Richter, dass er sich über gleiche oder grössere Sachkunde ausweisen müsste, als sie der Experte besitzt. Er wird jedoch häufig mit einer selbstständigen Überprüfung der wissenschaftlichen Überzeugungskraft eines Gutachtens überfordert sein und vielfach nur eine laienhafte Plausibilitätskontrolle vornehmen können. Vom erwähnten Vorgehen bei einer mangelhaften Expertise abgesehen, kann der Richter indessen, will er von einem an sich mangelfreien Gutachten abweichen, den Gutachter zur Erläuterung vorladen, eine Ergänzung anordnen oder ein neues oder mehrere neue Gutachten in Auftrag geben (zur Würdigung mehrerer Gutachten BGE 107 IV 7 E. 5). Damit besitzt der Richter angesichts mangelhafter oder zwar mangelfreier, ihn aber nicht überzeugender Gutachten mehrere Möglichkeiten und ist einem Gutachter nicht einfach "ausgeliefert". 
 
3.- a) Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolges zu sein. Mit dieser "conditio sine qua non - Formel" wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre; ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 116 IV 306 E. 2a, S. 310; 115 IV 199 E. 5b, S. 206; 101 IV 149 E. 2c, S. 152 f.). 
 
b) Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist hier somit die Frage entscheidend, ob A.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Herzstillstand erlitten hätte, wenn die Beschwerdeführer ihn nicht minutenlang in die Matten gedrückt hätten. 
 
c) aa) Zur Klärung der Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges beauftragte das Untersuchungsamt des Kantons Aargau Prof. Dr. med. Richard Dirnhofer, Direktor des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Bern, sowie Prof. Dr. med. Ulrich Zollinger, stellvertretender Direktor des genannten Institutes, gemeinschaftlich mit der gerichtsmedizinischen Begutachtung. Das von Prof. Zollinger erstellte und von Prof. Dirnhofer gegengezeichnete Gutachten wurde am 8. Februar 1995 erstattet. Auf Antrag der Verteidigung stellte das Untersuchungsamt dem Kardiologen Dr. med. Hans Gloor, Klinik im Schachen, Aarau, am 2. Mai 1995 Ergänzungsfragen. Die Antworten wurden anschliessend den Sachverständigen zur Stellungnahme zugestellt. Nach erneutem Antrag der Verteidigung unterbreitete der Untersuchungsrichter dem Kardiologen Gloor noch ergänzende Fragen. Anlässlich der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung wurde Prof. Zollinger zusätzlich mündlich als Sachverständiger befragt, wobei er Gelegenheit erhielt, zu den Schlüssen des Kardiologen Stellung zu nehmen. Nach Würdigung der Beweise und insbesondere gestützt auf das eingeholte Gutachten bejahte das Bezirksgericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Therapiehandlungen der Beschwerdeführer und dem Tod von A.________, wobei es sich eingehend mit den Ausführungen des Gutachters und den von den Angeklagten dagegen erhobenen Einwänden auseinander setzte. 
 
Im Berufungsverfahren vor Obergericht reichten die Beschwerdeführer ein Privatgutachten von Prof. Dr. med. Thomas Sigrist, Chefarzt am Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ein mit dem Antrag, Prof. Sigrist als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen und ein Obergutachten zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges einzuholen. Statt dessen beauftragte das Obergericht die Proff. Dr. med. Richard Dirnhofer und Ulrich Zollinger mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens, das am 22. Februar 1999 vorgelegt wurde. 
 
bb) Das Obergericht hält vorweg fest, dass den Sachverständigen sämtliche Akten, einschliesslich die Aussagen der Teilnehmer an der fraglichen Therapiesitzung, vorgelegen seien und sie von den erstellten Tatumständen ausgegangen seien. Zudem sei auf ihr Ersuchen hin am 7. Juni 1994 eine Tatrekonstruktion mit verschiedenen Druckversuchen durchgeführt worden. Das Gutachten und dessen Ergänzungen beruhten folglich auf einer gründlichen Abklärung des Geschehensablaufs. Insbesondere seien die Gutachter zutreffend davon ausgegangen, dass die Angeklagten während einer gewissen Zeit, d.h. mehrere Minunten, einen erheblichen Druck auf den Körper von A.________ ausgeübt hätten. Demgegenüber seien dem Privatgutachter nicht alle Akten zur Verfügung gestanden. Er habe seine Stellungnahme ohne Kenntnis der fotografischen Aufnahmen, der polizeilichen Einvernahmeprotokolle sowie der Ergebnisse der verschiedenen Tatrekonstruktionen abgegeben. Ein solches Vorgehen beinhalte aber wesensgemäss die Gefahr einer Fehleinschätzung. Im Gegensatz zu den gerichtlichen Sachverständigen habe der Privatgutachter zu wenig auf den konkreten Fall Bezug genommen, der Einwirkung der Angeklagten auf den Körper des Opfers keine Beachtung geschenkt und sich in vorwiegend theoretische und hypothetische Ausführungen verloren. 
 
Das Obergericht setzt sich auf 14 Seiten mit dem Gutachten, den übrigen Stellungnahmen des Sachverständigen im Verfahren sowie den auf ein Privatgutachten abgestützten Einwänden der Angeklagten detailliert auseinander. Zum Gutachten führt es aus, die Sachverständigen seien zum Schluss gekommen, dass A.________ an einem "akuten Herzversagen" infolge einer momentanen Minderdurchblutung und einer damit verbundenen Sauerstoffverarmung gestorben sei. Der eigentliche Grund für das Herzversagen sei ein Kammerflimmern gewesen. Durch das Niederdrücken anlässlich der Primärtherapie sei A.________ psychisch und physisch stark belastet worden. Der Druck auf den Thorax habe seine Atmung behindert. Aufgrund des in dieser Stresssituation erhöhten Sauerstoffbedarfes und einer (dem Opfer selbst nicht bekannten) vorbestehenden Gefässeinengung (fibromuskuläre Dysplasie, FMD) an einer Herzarterie, die auch das Erregungsleitungssystem des Herzens versorge, sei es zu einer Minderdurchblutung mit Sauerstoffmangel im Versorgungsgebiet der Arterie gekommen, was ein tödliches Herzkammerflimmern hervorgerufen habe. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei damit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der therapeutischen Handlung und dem Tod gegeben. Vor Obergericht habe Prof. Zollinger das Ergebnis des Gutachtens erläutert und gleichzeitig festgehalten, dass der von ihm aufgezeigte Todesmechanismus naturwissenschaftlich nicht beweisbar sei, da es zurzeit nicht möglich sei, bei rasch eintretenden Todesfällen Zellveränderungen (sog. ischämische Läsionen) nachzuweisen. Der Tod trete rascher ein, als die Zellen sich verändern könnten. Diese seien zwar geschädigt, wiesen aber eine unveränderte mikroskopische Struktur auf. Gleichwohl wiesen die Untersuchungsergebnisse eindeutig darauf hin, dass sowohl die vorbestehende FMD als auch der anlässlich der Therapie erfolgte Thoraxdruck und die durch die Einwirkung der Therapeuten auf das Opfer bei diesem hervorgerufenen Sauerstoffmangel für den Tod ursächlich gewesen seien. Von entscheidender Bedeutung seien in diesem Fall insbesondere die bei der Obduktion festgestellten kleinen Blutungen in den Augenbindehäuten, den Lungen, den oberflächlichen Halsmuskeln, der Magen- und Keilbeinhöhlenschleimhaut sowie im Kehlkopf, die auf eine massive Druckstauung in den Gefässen hindeuteten. Die Stauungsblutungen in der vorgefundenen Form liessen sich einzig durch eine weniger schwere Form der Thoraxkompression erklären, bei der es zwar nicht zu einer Unterbindung, wohl aber zu einer Erschwerung der Atmung komme. 
 
Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Einwänden der Angeklagten zur möglichen Ursache für die Blutungen ist diese für das Obergericht nicht zweifelhaft. Es stehe fest, dass A.________ während der dritten Phase aufzustehen versuchte, was ihm aber nicht gelungen sei, weil die Angeklagten jeweils mit ihren Oberkörpern Druck auf ihn ausgeübt und ihn auf diese Weise wieder in die Matten gezwungen hätten. Nach Aussagen des Angeklagten X.________ habe ihn A.________ "immer wieder abgehoben". Mit den Gutachtern sei als praktisch sicher anzusehen, dass der ausgeübte Druck auf das Opfer bei diesem in der letzten Phase zu einer die Atmung behindernde Pressatmung geführt habe. Damit liessen sich die Stauungsblutungen eindeutig auf einen erhöhten äusseren und inneren Druck auf das Gefässsystem zurückführen. Der ausgeübte Druck habe zudem auch die Bauchatmung behindert, zumal A.________ in seinem Bemühen aufzustehen und mit Anspannen seiner Bauchdecke wesentlichen Gegendruck nach oben ausüben musste. Die Atmung des Opfers sei zusätzlich durch die physische und psychische Belastung sowie durch den Umstand behindert worden, dass es mit dem Gesicht nach unten in einem Kreuz von vier Matratzen lag. Wie die Sachverständigen zu Recht ausführten, hätte in dieser Lage eine Seitwärtsdrehung des Kopfes angesichts der Mattenränder die Atmung eher verschlechtert als verbessert. Mit den Sachverständigen sei davon auszugehen, dass es in der dritten Phase zu einer Minderversorgung des Erregungsleitungssystems (ELS) mit Sauerstoff gekommen sei, weil erst hier der Sauerstoffbedarf des Herzens stark erhöht, die Atmung und damit die Sauerstoffaufnahme behindert und der Blutfluss durch die Verengung der AV-Knotenarterie (FMD) beeinträchtigt gewesen sei. 
 
Zum Einwand der Angeklagten, das Bezirksgericht habe die Kausalitätskette unsorgfältig geprüft und in ihr Eliminationsverfahren als weiteren Befund ein natürliches Herzversagen aufnehmen sollen, erwägt das Obergericht, das Bezirksgericht habe sehr wohl die Möglichkeit eines akuten Herzversagen im Sinne eines ausschliesslich natürlichen inneren Geschehens ohne gewaltsame äussere Einwirkung in Betracht gezogen. Es habe berücksichtigt, dass aus der Untersuchung von Burke Fälle schwerer FMD bekannt seien, in denen der Tod während einer Ruhepause und somit unabhängig von irgendwelchen körperlichen Anstrengungen eingetreten sei. Angesichts der bei der Obduktion des Opfers vorgefundenen Stauungsblutungen habe das Bezirksgericht mit dem Sachverständigen ein akutes Herzversagen unbeeinflusst von äusseren Einwirkungen, das zufälligerweise zeitlich mit der Therapie zusammenfiel, ausgeschlossen bzw. habe einen solchen Zufall als unwahrscheinlich eingestuft. 
 
Zusammenfassend erachtet das Obergericht die Schlussfolgerungen der Sachverständigen Proff. Zollinger und Dirnhofer als gründlich, in sich schlüssig und überzeugend, weshalb es vollumfänglich auf sie abstellt. Angesichts des auf den Körper von A.________ einwirkenden Druckes seien die Stauungsblutungen mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit auf die Kompression des Brustkorbes zurückzuführen. Unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sei eine postmortale Entstehung (im Unterschied zur Verstärkung) der kleinen Blutungen höchst unwahrscheinlich. Der vom Sachverständigen dargelegte Todesmechanismus sei daher keine blosse Hypothese, sondern müsse als mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zutreffend betrachtet werden. Es stehe folglich mit dem von der bundesgerichtlichen Praxis geforderten Grad der Wahrscheinlichkeit fest, dass das Verhalten der beiden Angeklagten, d.h. deren Einwirkung auf den Körper von A.________, sowie die vorbestandene FMD zu dessen Tod geführt hätten, auch wenn sich letztlich der Mechanismus, der zum tödlichen Herzkammerflimmern geführt habe, naturwissenschaftlich nicht belegen lasse. Demgegenüber werde die Möglichkeit, dass A.________ auch ohne Einwirkung der Therapeuten anlässlich der dritten Behandlungsphase gestorben wäre, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen als höchst unwahrscheinlich erachtet. Vielmehr könne mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass A.________ nicht gestorben wäre, wenn die Angeklagten dessen Aufforderung "Höret uf, ihr Arschlöcher!" ernst genommen und von ihm abgelassen hätten. Damit sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Verhalten und dem Todeseintritt gegeben. 
 
d) aa) Die Beschwerdeführer bringen vor, die Feststellung des Obergerichts sei - zumindest hinsichtlich des Beizugs eines Kardiologen - aktenwidrig, wonach der Sachverständige Fragen, die ausserhalb seines Fachgebiets lagen, dem "betreffenden Spezialisten" unterbreitet habe. Diese Rüge ist unbehelflich, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Sachverständigen haben im Rahmen ihres Gutachtens vom 8. Februar 1995 Prof. Dr. med. J. Schneider vom Institut für Pathologie der Universität Zürich als Hilfsperson für die HerzHistologie (d.h. die Beurteilung der Herzbefunde) beigezogen. Gleich gingen sie vor hinsichtlich des von Dr. med. Urech eingereichten Original-EKGs des Opfers, welches sie von Prof. Dr. med. B. Meier vom Inselspital Bern begutachten liessen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern der Umstand, dass Prof. Schneider "als gerichtlicher Sachverständiger nicht ordentlich in die Pflicht genommen" worden sein soll, gegen kantonales Recht verstiesse und deshalb das (mittelbare) Abstellen auf dessen Schlussfolgerungen willkürlich wäre. Von einer aktenwidrigen Annahme des Obergerichts kann im Übrigen keine Rede sein, dies umso weniger, als die Beschwerdeführer den Beizug von Prof. Meier durch die Sachverständigen nicht beanstanden. 
 
bb) Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung der Grundsätze der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens rügen, weil Prof. Zollinger die Dissertation Ebner über die FMD den Parteien und dem Gericht anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung "plötzlich und unverhofft" präsentiert haben soll, legen sie nicht dar, inwiefern ihre Verteidigungsrechte damit konkret verletzt worden sein sollen. Sie machen nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihnen bzw. ihrem Rechtsvertreter vor der Erstinstanz zu wenig Zeit eingeräumt worden wäre, um die fragliche Dissertation zu lesen und den Sachverständigen dazu kritisch zu befragen bzw. dem Gericht Beweisanträge zu stellen. Soweit die Rüge überhaupt zuhörenist, erweist sie sich damit als unbehelflich. Im Übrigen kann auf die Ausführungen hier zu im angefochtenen Urteil verwiesen werden. 
 
e) Die Beschwerdeführer rügen die Befangenheit eines der Sachverständigen (Prof. Zollinger) und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf Waffengleichheit und Unparteilichkeit des Experten und damit von Art. 4 aBV und Art. 6 EMRK. Mit dieser Rüge hat sich das Obergericht bereits eingehend befasst. Auf dessen durchwegs nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer die Unparteilichkeit des gleichgeordnet mit Prof. Zollinger mitwirkenden Co-Sachverständigen Prof. Dirnhofer nicht in Frage stellen. 
 
f) Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei unbestritten, dass die festgestellte fibromuskuläre Dysplasie am Herzen von A.________ für den Todeseintritt ursächlich war. Umstritten sei hingegen, ob die Behandlung von A.________ den Herztod ausgelöst oder begünstigt habe. Der Sachverständige Zollinger und der Doktorand Ebner würden sich für ihre Annahme, wonach das Verhalten der Beschwerdeführer ursächlich für eine lokale Ischämie im Herzreizleitungssystem und damit letztlich für den Todeseintritt waren, ausschliesslich auf die wissenschaftliche Arbeit von Burke aus dem Jahre 1993 stützen. Aus dessen Arbeit lasse sich aber naturwissenschaftlich nicht ableiten, dass eine körperliche Anstrengung (Atembehinderung und erhöhter Sauerstoffbedarf) den Todesmechanismus auslösen könne. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien blosse Hypothesen und damit ungeeignet für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges, zumal eine relevante Atembehinderung des Opfers durch die Intervention der Therapeuten wissenschaftlich nicht belegbar sei. Das Gutachten Zollinger sei allein schon deshalb offensichtlich unhaltbar, weil Feststellungen ohne jegliche wissenschaftlich vertretbare Beweisgrundlage und in vollständiger Verkennung der wissenschaftlichen Arbeit von Burke getroffen worden seien. Aufgrund der Fachmeinung des als Privatgutachter sich äussernden anerkannten Rechtsmediziners Prof. Sigrist hätte das Obergericht Zweifel am Gutachten haben müssen. Wenn es gleichwohl lediglich ein Ergänzungsgutachten angeordnet habe, ohne eine Oberexpertise einzuholen, sei es in Willkür verfallen. 
 
aa) Mit diesen Rügen sind die Beschwerdeführer weitgehend nicht zu hören. Sie nennen in diesem Zusammenhang die nach ihrer Auffassung verletzten Rechtssätze nicht und setzen der Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich ihre Sicht entgegen, wie die vorhandenen Beweise zu würdigen gewesen wären. Insoweit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. oben E. 1a). 
 
bb) Im Übrigen nennen die Beschwerdeführer keine triftigen Gründe, die im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (oben E. 2b) die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich zu erschüttern vermöchten. Die Gutachter sind gestützt auf die objektiven Befunde (namentlich Obduktionsbefund, histologische Befunde und Rekonstruktion des Tathergangs) zum Schluss gekommen, das durch die Therapie psychisch aufgewühlte Opfer sei durch das Niederdrücken anlässlich der Primärtherapie zusätzlich psychisch und physisch stark belastet worden. Die Einwirkung der Beschwerdeführer auf das Opfer habe dessen Atmung erheblich behindert (Thoraxdruck, Druck auf Bauch und Zwerchfell, Gesicht im Kreuz von vier Matten) und zu einer so genannten Pressatmung geführt. Wegen des in dieser Situation erhöhten Sauerstoffbedarfes und einer vorbestehenden Gefässeinengung (fibromuskuläre Dysplasie) an einer Herzarterie, die auch das Erregungsleitungssystem des Herzens versorgt, sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Minderdurchblutung mit Sauerstoffmangel im Versorgungsgebiet der Arterie und einem anschliessenden tödlichen Herzkammerflimmern gekommen. 
Wenn die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ein derartiger Todesmechanismus lasse sich naturwissenschaftlich nicht mit letzter Sicherheit nachweisen, verkennen sie, dass der natürliche Kausalverlauf nicht mit letzter Gewissheit erwiesen sein muss. Vielmehr genügt es, wenn das (pflichtwidrige) Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache oder jedenfalls eine wesentliche Mitursache des Erfolges bildete (vgl. oben E. 3a). Die Gutachter haben einen anderen als den von ihnen angenommenen Todesmechanismus unter sorgfältiger und nachvollziehbarer Bewertung der Befunde als in hohem Grade unwahrscheinlich erachtet. Das von ihnen dabei angewendete Eliminationsverfahren ist in Fällen, in denen sich wie hier der Todeseintritt naturwissenschaftlich nicht mit absoluter Sicherheit auf einen bestimmten Umstand zurückführen lässt, ein übliches und erprobtes Vorgehen. Der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf, die Gutachter hätten sich ausschliesslich auf die wissenschaftliche Arbeit von Burke gestützt und sie erst noch falsch gewertet, entbehrt jeglicher Grundlage. 
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Obergericht nicht in Willkür verfallen ist, indem es vollumfänglich auf das Gutachten abstellte, ohne eine Oberexpertise anzuordnen. Die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführer und dem Todeseintritt des Opfers steht im Einklang mit dem Ergebnis der Expertise und dem von der Rechtsprechung geforderten hohen Wahrscheinlichkeitsgrad des angenommenen hypothetischen Kausalverlaufs. Auch insoweit kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung keine Rede sein. Im Übrigen kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
4.- Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine willkürliche Beweiswürdigung, weil das Obergericht sich geweigert habe, "sich über die Therapiemethode der körperorientierten Psychotherapie durch entsprechende Beweiserhebungen sachkundig zu machen und insbesondere die Frage, ob die Therapie 'lege artis' durchgeführt wurde", als irrelevant betrachtet habe. Damit seien bei der Urteilsfindung wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen worden. 
 
Diese Rüge geht fehl. Wie ausgeführt, hat das Obergericht den Tathergang willkürfrei rekonstruiert. Inwiefern vertiefte allgemeine Kenntnisse über die von den Beschwerdeführern praktizierte Therapiemethode und die in den Therapiesitzungen übliche Körpereinwirkung auf Patienten unerlässlich waren, um die Rechtsfrage der Sorgfaltswidrigkeit im konkreten Fall zu beantworten, ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob eine Therapie "lege artis" durchgeführt wurde, lässt sich jedenfalls in Bezug auf die im Einzelfall zulässige Krafteinwirkung auf einen Patienten nicht aufgrund abstrakter Therapierichtlinien und Ähnlichem beantworten. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit auch in diesem Punkt nicht als willkürlich. 
 
5.-Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Entsprechend dem Verfahrensausgang, bei welchem die Beschwerdegegner mit ihren Anträgen durchgedrungen sind, haben ihnen die Beschwerdeführer die Kosten für die Vernehmlassung an das Bundesgericht zu ersetzen. Die Höhe dieser Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Umstände auf Fr. 1'500. -- festzusetzen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3.- Die Beschwerdeführer werden unter Solidarhaft verpflichtet, die Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500. -- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 2. August 2000 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
Der Gerichtsschreiber: