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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_557/2012 
 
Urteil vom 2. August 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Z.________. 
 
Gegenstand 
Arrestvollzug, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juli 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Juli 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch das Betreibungsamt Z.________ (auf Grund einer - einen Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG darstellenden - Sicherstellungsverfügung des Beschwerdegegners) erfolgte Vollziehung eines Arrests auf Vermögensgegenständen des Beschwerdeführers bei der Regiobank A.________ sowie bei der Raiffeisenbank B.________ abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, Verfahrensgegenstand sei einzig und allein der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt, dieses habe den Arrestbefehl ohne Prüfung seiner materiellen Begründetheit zu vollziehen, ausser wenn sich dieser als unzweifelhaft nichtig erwiese (BGE 120 III 39 E. 1a S. 40 f.), vorliegend sei der Arrestbefehl nicht unzweifelhaft nichtig, zumal hinreichende Arrestgründe bestünden (Verlustscheine über Fr. 1'240'430.30, keine bekannte Wohnadresse in Spanien bis zum Beschwerdeverfahren) und die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erschienen (im Jahr 2012 bisher keine Unterhaltszahlungen an die Ehefrau vom Konto der Regiobank; zwar auf den Namen der Ehefrau lautendes Konto bei der Raiffeisenbank, jedoch mit Vollmacht zu Gunsten des Beschwerdeführers, der zudem im Jahr 2012 keine Unterhaltszahlungen auf dieses Konto überwiesen habe), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die Erwägungen der Aufsichtsbehörde ohne Belege pauschal zu bestreiten, zumal neue Einwendungen vor Bundesgericht ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 99 BGG), 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom 17. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. August 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann