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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_414/2021  
 
 
Urteil vom 2. August 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2021 (C-6374/2020). 
 
 
Nach Einsicht  
in die von A.________ am 15. Juli 2021 abgefasste, beim Bundesgericht am 19. Juli 2021 eingegangene Beschwerde (Poststempel nicht lesbar) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung an der von ihm bezeichneten schweizerischen Zustelladresse am 10. Juni 2021 zugegangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde, wie der Versicherte selber anerkennt, nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 12. Juli 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass Umstände, die einen Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG darstellen könnten, nicht ersichtlich sind, 
dass auf die Beschwerde indessen, selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre, nicht eingetreten werden könnte, weil sie zwar einen Antrag, aber keine hinreichende Begründung enthält (vgl. dazu Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. August 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann