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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.101/2003 /dxc 
 
Urteil vom 2. September 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Bruno A. Hubatka, Obere Bahnhofstrasse 24, Postfach 637, 9501 Wil SG 1, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Hermann Bürgi, Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
B.________ (Beschwerdegegner) war Mitglied der Sennereigenossenschaft X.________ - Y.________ - Z.________. Die Sennereigenossenschaft, vertreten durch den Präsidenten und den Aktuar sowie neun namentlich aufgeführte Milchlieferanten, zu denen auch der Beschwerdegegner gehörte, schlossen am 1. Mai 1999 mit dem Käser A.________ (Beschwerdeführer) einen Milchkaufvertrag. Das Kaufobjekt bestand in der gesamten Verkehrsmilch, aber ohne Milch und Milchprodukte, die direkt ab Hof an Konsumenten verkauft wurden. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit mit einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den 30. April und den 31. Oktober abgeschlossen. Anhang 1 des Vertrages enthielt die Preisvereinbarung. Im Anhang 10 vereinbarten die Parteien überdies einen "Mietvertrag für Käsereien", worin dem Beschwerdeführer die Käserei X.________ mit Wohnung, Schweinestall, Garage und Nebenräumen per 1. Mai 1999 verpachtet wurde. Als Pachtzins vereinbarten die Parteien einen "Käsereizins von pauschal Fr. 69900.- Fr./Jahr auf der Jahresmilchmenge von 835832kg". 
 
Am 27. April 2000 fand eine ausserordentliche Genossenschaftsversammlung statt, an welcher die Verlängerung des mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vertrags für das Milchjahr 2000/2001 besprochen und einstimmig genehmigt wurde. Seit dem 21. Juni 2000 lieferte der Beschwerdegegner seine von ihm produzierte Milch der Sennereigenossenschaft nicht mehr ab, sondern verkaufte sie der C.________ AG. Unter Hinweis darauf, dass durch die Liberalisierung des Milchmarktes Deckungskäufe jederzeit möglich gewesen seien und er selbst keinen Vertrag mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen habe, bestritt der Beschwerdegegner die gegen ihn gerichtete Schadenersatzforderung der Sennereigenossenschaft. Am 30. April 2000 trat der Beschwerdegegner aus der Genossenschaft aus. Am 15. September 2001 zedierte die Genossenschaft sämtliche Anspüche gegen den Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer. 
B. 
Mit Klage vom 19. November 2001 ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Münchwilen, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm Fr. 22'335.20 nebst Zins seit dem 25. Januar 2001 sowie Fr. 10'583.90 nebst 5 % Zins ab Fälligkeit zu bezahlen. Im Übrigen behielt er sich ein Nachklagerecht gemäss § 10 der Genossenschaftsstatuten ausdrücklich vor. Mit Urteil vom 30. April 2002 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Gleich entschied das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 14. Januar 2003 in der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung. 
C. 
Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur korrekten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Obergericht prüft vorab, ob der Sennereigenossenschaft ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner zustand, weil dieser die produzierte Milch seit dem 21. Juni 2000 nicht mehr ablieferte, sondern an die C.________ AG verkaufte. Da die Sennereigenossenschaft am 15. September 2001 sämtliche Ansprüche gegen den Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer abtrat, könn-te der Beschwerdeführer diesen Anspruch gegen den Beschwerdegegner geltend machen. 
 
Das Obergericht kommt zum Schluss, dass die Genossenschaft keinen Schaden zu verzeichnen hatte. Die Höhe des vom Beschwer-deführer geschuldeten Käsereizinses (Pachtzins für die Käserei X.________) sei nicht in Abhängigkeit der gelieferten Milch gestanden, sondern es sei im Milchkaufvertrag eine Jahrespauschale von Fr. 69'900.-- vereinbart worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb selbst bei Lieferung einer kleineren Milchmenge, als sie die Parteien ursprünglich vereinbart hätten, verpflichtet gewesen, der Genossenschaft den gesamten Käsereizins zu bezahlen. Sodann habe die Genossenschaft weder einen Schaden infolge Haftung aus der Nichter-füllung des Vertrages mit dem Kläger zu tragen gehabt noch habe der Beschwerdeführer substanziiert dargelegt, dass die Genossenschaft eine Gewinneinbusse erlitten hatte. Eine solche sei auch nicht ersicht-lich, da es der Genossenschaft aufgrund der liberalisierten Milch-marktordnung jederzeit möglich gewesen sei, die nicht abgelieferte Milch durch einen Deckungskauf zu ersetzen. Somit habe die Genos-senschaft gegen den Beschwerdegegner keinen Schadenersatzan-spruch gehabt und einen solchen an den Beschwerdeführer nicht abtreten können. 
1.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht Willkür vor. 
2. 
Willkürlich (Art. 9 BV) ist ein Entscheid nach konstanter Rechtspre-chung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer dar-zulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Willkürverbot ver-letzt und inwiefern sich dies auf das Ergebnis des Entscheids auswirkt. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189). 
3. 
3.1 
3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Parteien hätten subjektiv gewollt, dass der Käsereizins in Abhängigkeit zur gelieferten Milch-menge stehe. Das Obergericht habe es unterlassen, diesen subjek-tiven Parteiwillen zu ermitteln, obwohl er sich aus den Akten herauslesen lasse. Der Rückschluss der Vorinstanz, dass bei objektiver Betrachtungsweise ein Parteiwille nur so zu verstehen sei, dass die Milchmenge keinen Einfluss auf den Mietvertrag habe, sei willkürlich. 
3.1.2 Das Obergericht hat den Pachtvertrag nach Treu und Glauben, d.h. nach dem Verständnis redlicher und vernünftiger Vertragspartner, ausgelegt. Bei der Anwendung des Vertrauensprinzips zur Auslegung eines Vertrages handelt es sich um eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Berufung überprüfen kann (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 123, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die objektive Auslegung des Pachtvertrags sei willkürlich, ist er nicht zu hören. In berufungsfähigen Streitsachen ist die staatsrechtliche Beschwerde zur Berufung subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 120 II 384 E. 4a S. 385). 
3.1.3 Nach der Rechtsprechung zu Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt eines Vertrages in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen. Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Par-teien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe es unterlassen, den subjektiven Parteiwillen festzustellen, macht er daher in Tat und Wahrheit eine Verletzung von Bundesrecht geltend, die mit Berufung gerügt werden kann (BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 123). Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten. 
3.2 
3.2.1 Des Weitern rügt der Beschwerdeführer, sowohl das Bezirks- wie das Obergericht seien willkürlich davon ausgegangen, es sei ge-richtsnotorisch, dass die vom Beschwerdegegner nicht abgelieferte Milch durch anderweitigen Einkauf von Milch hätte kompensiert werden können, und es erübrige sich daher die Durchführung eines Beweis-verfahrens. 
3.2.2 An der vom Beschwerdeführer genannten Stelle im angefochtenen Urteil gibt das Obergericht nur das erstinstanzliche Urteil wieder, ohne dazu Stellung zu nehmen. Das Obergericht begründet seine Auffassung, dass Milchkäufe jederzeit möglich waren, nicht mit Notorietät, sondern in Würdigung der einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers und der zwischenzeitlich erfolgten Liberalisierung des Milchmarktes sowie der Tatsache, dass die Genossenschaft ihr Käsekontingent ausschöpfen und der C.________ AG Überschussmilch, d.h. nicht verkäste Milch, geliefert werden konnte. 
Mit diesen Ausführungen des Obergerichts setzte sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.3 Die Folgerung des Obergerichts, dass die nicht abgelieferte Milch durch Deckungskäufe kompensiert werden konnte, hält vor der Verfassung stand. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers sind nicht mehr entscheiderheblich. Dies betrifft die Rüge, das Obergericht habe willkürlich festgestellt, der Beschwerdeführer habe im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht, dass die Sennereigenossenschaft infolge von Gewinneinbussen Rückgriff auf den Beschwerdegegner habe nehmen können und auch tatsächlich genommen habe, sowie die Rüge, der vom Obergericht vertretene Standpunkt sei willkürlich, der Beschwerdeführer habe seine Behauptung, dass die Sennereigenossenschaft infolge der nicht abgelieferten Milch des Beschwerdegegners Gewinneinbussen zu verzeichnen hatte, nicht genügend substanziiert. 
 
Auch die Rüge, das Obergericht nehme willkürlich an, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner keine direkten vertraglichen Beziehungen bestanden haben, ist ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht aus diesem Vertrag Schadenersatz für entgangenen Gewinn geltend. Wenn aber für die Genossenschaft die Möglichkeit bestand, Deckungskäufe zu tätigen, hätte sich auch der Beschwerdeführer für die nicht abgelieferte Milch Ersatz beschaffen können. Auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse (Art. 88 OG) nicht einzutreten. 
4. 
Insgesamt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. September 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: