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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 324/03 
 
Urteil vom 2. September 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
A.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 28. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1952 geborene A.________ arbeitete ab 1994 bis zu seiner aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten Entlassung per Ende 1996 als Zuschneider von Zargenprofilen bei der Firma M.________ AG. Bis zur Mitteilung der Entlassung im Oktober 1996 waren keine wesentlichen Krankheitsabsenzen zu verzeichnen (1994: 3 Arbeitstage; 1995: 4 Arbeitstage; 1996: 0 Arbeitstage). Ab dem 21. November 1996 schrieb ihn der Hausarzt wegen eines Panvertebralsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig. Am 6. Oktober 1997 meldete sich A.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Es erfolgten medizinische Abklärungen im Medizinischen Zentrum B.________ und berufliche Abklärungen in der Beruflichen Abklärungsstelle BEFAS, und in der Union, Zentrum X.________. Zwischen dem 31. Januar 2000 und dem 11. Februar 2000 fand am Spital Y.________ an drei Tagen eine ambulante MEDAS-Abklärung statt. Man diagnostizierte ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom panvertebral und der linken Extremitäten mit vegetativen Begleitbeschwerden sowie eine psychische Überlagerung von körperlichen Beschwerden bei Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit zyklothymen Zügen. In einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 20 %. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente ab, weil es A.________ mit einer zumutbaren Arbeit bei einer Erwerbseinbusse von 28 % möglich wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. November 2002 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm der Anspruch auf mindestens eine halbe IV-Rente, eventualiter auf eine Viertelsrente zuzuerkennen; eventualiter sei die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gesundheitszustand sei ungenügend abgeklärt und der Grad der Arbeitsunfähigkeit mit 20 % zu tief festgesetzt worden. Der MEDAS-Bericht vom 14. März 2000 sei in verschiedenen Punkten fehlerhaft oder nicht schlüssig. 
2.1 Als Beispiel für Fehlerhaftigkeit wird erwähnt, dass die MEDAS-Gutachter die Arbeitsunfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Zuschneider von Zargenprofilen lediglich auf 30 % geschätzt hätten, obwohl es sich dabei um eine körperliche Schwerarbeit handelte. Dass die Gutachter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (ohne Augenschein) als "körperlich teilweise mittelschwer" einschätzten, setzt indes den Beweiswert des Gutachtens nicht herab, denn von Relevanz ist lediglich, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich teilweise mittelschwere Arbeiten auf 30 % geschätzt wurde. 
2.2 Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte Verschrieb bei der Angabe der Griffkraft beider Hände ("Griffkraft rechts 5, rechts 8 [Rechtshänder]") beweist ebenso keine erhebliche Fehlerhaftigkeit bei der Erstellung des Berichtes. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gar nicht aufgezeigt, inwiefern diesem Versehen bei der Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs überhaupt Tragweite zukommen könnte oder allenfalls sogar der Beweiswert des Gutachtens betroffen wäre. 
2.3 Auch die Rüge, das psychiatrische Konsilium habe im Rahmen der MEDAS-Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen um 20 % ergeben, weshalb die MEDAS bei der gesamthaften Schätzung der Arbeitsfähigkeit auf ebenfalls 20 % einfach über die somatischen Beschwerden hinweg gegangen sei, dringt nicht durch. 
2.3.1 Im Gutachten wurde klar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eigentliche invalidenversicherungsrechtlich relevante psychiatrische Befunde in den Hintergrund treten, weil keine schwerwiegenden psychischen Erkrankungen (im Sinne einer Psychose aus dem Schizophrenieformenkreis, im Sinne einer endogenen Depression, eines hirnorganischen Leidens oder einer Suchtkrankheit) festgestellt werden konnten und auch differentialdiagnostisch die Symptome für eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom oder eine somatoforme Störung zu wenig ausgeprägt seien. 
2.3.2 Die Gutachter stellten fest, dass das psychische Wohlbefinden und damit indirekt die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch in erster Linie soziale Faktoren beeinflusst würden (Emigrationsproblematik, wirtschaftliche Situation, mangelhafte Ausbildung, wenig Unterstützung durch Familie und Freunde). Wenn sie darum in Anbetracht des soweit ersichtlich ausschliesslich durch psychosoziale und soziokulturellen Umstände beeinträchtigten psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ihn "unter Beachtung aller Aspekte" in leichten bis mittelschwer wechselbelastenden Tätigkeiten auf insgesamt 20 % eingeschränkt arbeitsfähig beurteilten, so gingen sie entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht "einfach über die somatischen Beschwerden hinweg", sondern sie haben im Sinne von BGE 127 V 299 Erw. 5 beachtet, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, und soziokulturelle Umstände darunter nicht zu begreifen sind. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein, was vorliegend ganz offensichtlich nicht der Fall ist. Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Es muss zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand vorliegen. Wo die Gutachter dagegen im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. AHI 2000 S. 153 Erw. 3). 
3. 
Auch die im Zusammenhang mit der Bestimmung des Invalideneinkommens durch die Vorinstanz gerügten Mängel sind nicht stichhaltig. 
3.1 Dem Postulat des Beschwerdeführers, es dürften in seinem Falle bei Beizug der in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten standardisierten Bruttolöhne lediglich die Ansätze im unteren Quartilbereich berücksichtigt werden, ist darum nicht zu folgen, weil Besonderheiten des Einzelfalls mittels eines prozentualen Abzugs vom Tabellenlohn und nicht durch ein Abstellen auf den unteren Quartilbereich des Zentralwertes Rechnung zu tragen ist (unveröffentlichtes Urteil T. vom 28. April 1999, I 446/98). 
3.2 Die Vorinstanz hat den prozentualen Abzug vom Tabellenlohn auf gesamthaft 15 % festgesetzt. Sie hat damit unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Nach Tabelle 6* der LSE 1998 verdienten Männer bei einem Teilzeitpensum zwischen 75 % und 89 % in einfachen und repetitiven Tätigkeiten umgerechnet nur 6 % weniger als Vollzeitbeschäftigte. Mit den weiteren rund 10 % ist auch den übrigen Besonderheiten ausreichend Rechnung getragen worden, ist doch zu beachten, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen bereits vorab um 3,2 % nach unten korrigierte, um auszugleichen, dass das erzielte Valideneinkommen des Beschwerdeführers unter dem statistischen Durchschnittseinkommen lag. 
4. 
Auf Grund der medizinischen Aktenlage und des rapportierten Sachverhalts besteht kein Anlass für eine weitere Begutachtung oder zu anderen Abklärungen. Von weiteren Beweisvorkehren ist darum abzusehen. Die Vorinstanz ist in eingehender Würdigung der Akten zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mangels Erreichen eines Invaliditätsgrades von 40 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 2. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: