Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_228/2008 /daa 
 
Urteil vom 2. September 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2008 
des Bezirksgerichts Meilen, Haftrichterin. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ befindet sich seit dem 13. Mai 2008 in Haft. Er wird der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Tätlichkeiten verdächtigt. Die Untersuchungshaft wurde mit dringendem Tatverdacht und Kollusionsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) begründet. Ein erstes Haftentlassungsgesuch des Verdächtigten lehnte die Haftrichterin mit Verfügung vom 28. Mai 2008 ab. Die Untersuchungshaft begründete die Haftrichterin nun mit dringendem Tatverdacht und qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. 
 
B. 
Ein zweites Haftentlassungsgesuch des Verdächtigten lehnte die Haftrichterin mit Verfügung vom 15. Juli 2008 ab. Wiederum begründete die Haftrichterin die Untersuchungshaft mit dringendem Tatverdacht und sogenannter qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 14. August 2008 beantragt X.________ im Wesentlichen, die Verfügung der Haftrichterin vom 15. Juli 2008 sei aufzuheben und er selbst sei aus der Haft zu entlassen. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV) und der Bestimmung von Art. 5 EMRK
 
Die Haftrichterin des Bezirksgerichts verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2008, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2. 
2.1 Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst. 
 
2.2 Im Hinblick auf die Schwere der Einschränkung prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der kantonalen Rechtsgrundlage frei. Soweit reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit Hinweisen). 
 
2.3 Die Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet bzw. fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH). Der besondere Haftgrund von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde eines der in dieser Vorschrift genannten Verbrechen oder Vergehen, insbesondere ein Verbrechen gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) oder gegen die Freiheit (Art. 183 ff. StGB) begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft (Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ohne Vortaterfordernis; vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 701c). Der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr liegt vor, wenn sich der dringende Tatverdacht auf ein in strafbarer Weise versuchtes oder vorbereitetes Verbrechen bezieht und wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde die Tat ausführen (§ 58 Abs. 2 StPO/ZH). 
 
2.4 Im vorliegenden Fall erliess die Vorinstanz ihre Verfügung ausdrücklich in Anwendung von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH, nahm jedoch in ihren Erwägungen auch auf § 58 Abs. 2 StPO/ZH Bezug. 
 
Sowohl der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr als auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr verfolgen den Zweck, Verbrechen und Vergehen zu verhüten; die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Da die Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, ist sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwer sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Begehung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine geeignete Ersatzmassnahme angeordnet werden (zum Ganzen: BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276 mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Nötigung nicht. Der Vorwurf der Freiheitsberaubung ist indessen nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht begründet. Zudem sei die Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig, wonach der Beschwerdeführer mehrerer Verbrechen beschuldigt werde. 
 
3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). 
 
3.3 Gemäss den Aussagen seiner Ehefrau verhielt sich der Beschwerdeführer ungefähr seit März 2008 ihr gegenüber aggressiv. In der polizeilichen Befragung und der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft schilderte sie diesbezüglich mehrere Vorfälle. So habe der Beschwerdeführer zu ihr gesagt, dass er der Chef im Haus sei und sie zu machen habe, was er sage. Weiter habe er ihr erklärt, dass er mit den Schweizern im Krieg sei und sie deshalb auf der Strasse keine Leute mehr begrüssen und mit den Kindern nicht mehr deutsch sprechen dürfe. Er habe ihr nur noch einmal pro Monat zu ihren Eltern zu gehen erlaubt und ihr mit Zusammenschlagen gedroht, falls sie sich nicht daran halte. Im vermeintlichen Glauben, sie lache ihn aus, habe er eine Pfanne ergriffen und ihr gedroht, sie damit zu schlagen. Bereits mehrfach habe er sie gepackt und geschüttelt. Einmal sei es vorgekommen, dass er sie gepackt, geschüttelt und sodann ins Schlafzimmer gestossen habe. Er habe ihr befohlen, das Zimmer nicht zu verlassen. Zwar habe er die Türe nicht abgeschlossen, doch habe sie Angst gehabt herauszugehen. Erst nach zwei Stunden habe sie das Zimmer verlassen dürfen. Mehrfach habe er ihr gedroht, dass er sie kaputt schlagen oder umbringen würde, sollte sie sich von ihm trennen. Im Fall des Fremdgehens wolle er einen Stecken nehmen und sie so lange prügeln, bis sie tot sei. Es sei ihm egal, dafür 15 Jahre ins Gefängnis zu gehen. 
 
3.4 Der Beschwerdeführer zieht die Glaubhaftigkeit der Aussagen seiner Ehefrau nicht in Zweifel. Er verweist jedoch auf die polizeiliche Befragung, in welcher seine Frau den erzwungenen Aufenthalt im Schlafzimmer etwas anders geschildert hatte als während der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Ihre damalige Aussage ging dahin, dass sie dem Frieden zu liebe und weil sie Angst vor möglichen weiteren unberechenbaren Kurzschlusshandlungen gehabt habe, einfach eine Zeit im Zimmer geblieben sei, bis er irgendwann wieder gekommen sei und ihr erlaubt habe, das Zimmer zu verlassen. 
 
3.5 Vor dem Hintergrund der übrigen geschilderten Vorfälle ist die Annahme des dringenden Tatverdachts der Freiheitsberaubung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerechtfertigt, zumal die zur Freiheitsberaubung eingesetzten Mittel auch in einer Drohung bestehen können (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, N. 21 zu Art. 183 StGB). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz stärker auf die Zeugeneinvernahme der Staatsanwaltschaft, welche unter Hinweis auf die Straffolgen des falschen Zeugnisses erfolgte, als auf die polizeiliche Befragung abstützte. Dass die Vorinstanz in aktenwidriger Weise von mehreren statt nur von einem Verbrechen gesprochen hat, ist sodann im vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Der Haftgrund von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH setzt nicht den Tatverdacht mehrerer Verbrechen voraus, und zudem behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, dass sich das Versehen der Vorinstanz auf die Würdigung des Sachverhaltes ausgewirkt hätte. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer führt drei bundesgerichtliche Urteile zur Präventivhaft an und zieht daraus vergleichend den Schluss, dass bei ihm selbst keine genügend schwere Anlasstat vorliege. Dabei verkennt er jedoch, dass nicht die Schwere der vorgeworfenen, sondern jene der zu befürchtenden Delikte für die Zulässigkeit der Präventivhaft entscheidend ist. Erstere können lediglich als Indiz für letztere sowie für die Rückfallprognose herangezogen werden. Ob vorliegend die Rückfallprognose sehr ungünstig und die zu befürchtenden Delikte schwer sind, soll nun geprüft werden. 
 
4.2 Zur Beurteilung der Kriterien der Rückfallprognose und der Schwere der zu befürchtenden Delikte liess die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten erstellen. In diesem aufgrund seines vorläufigen Charakters als "Vorbericht" bezeichneten Gutachten kommt der Gutachter zum Schluss, dass mit einer hohen bis sehr hohen Wahrscheinlichkeit mit weiteren Tätlichkeiten und Drohungen zu rechnen sei, wobei die Gefahr der Ausführung der Drohungen ebenfalls erhöht sei. 
 
Der Richter ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269 mit Hinweisen). Dass das im vorliegenden Fall erstellte Gutachten vorläufigen Charakters ist und nebst einer persönlichen Untersuchung auf lediglich oberflächlicher Durchsicht der Akten beruht, ist zum gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist es, auch vor dem Hintergrund des Schweigerechts, widersprüchlich, wenn sich der Beschwerdeführer erst der Begutachtung teilweise verweigert und dann deren Oberflächlichkeit rügt. 
 
Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau unbestrittenermassen mehrfach mit dem Tod bedroht. Die Gefahr der Ausführung dieser Drohung ist laut dem psychiatrischen Gutachten erhöht. Diese Prognose betrifft vorab eine fachliche Beurteilung, von der abzuweichen keine triftigen Gründe bestehen. Insbesondere stellt der vom Beschwerdeführer angeführte und selektiv zitierte Austrittsbericht vom 24. April 2008 des Psychiatrie-Zentrums Hard, in welchem er fünf Tage hospitalisiert war, keinen derartigen Grund dar. Der Bericht bestätigt vielmehr über weite Strecken das psychiatrische Gutachten. Hinsichtlich der Frage der Fremdgefährdung stellt er zudem eine Momentaufnahme dar, welche nicht unbesehen einer zweieinhalb Monate später erstellten Prognose gegenübergestellt werden darf. 
 
Dass der Gutachter lediglich von einer erhöhten und nicht von einer sehr hohen Rückfallgefahr spricht, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, die Voraussetzungen der Untersuchungshaft zu verneinen. Auch wenn der Richter unter dem Vorbehalt triftiger Gründe an die fachlichen Schlüsse des Gutachters gebunden ist, so ist es doch eine Rechtsfrage, ab welcher Wahrscheinlichkeit die Rückfallgefahr als rechtserheblich zu bezeichnen ist. Von einer in diesem Sinne sehr ungünstigen Rückfallgefahr auszugehen ist im vorliegenden Fall unter anderem auch deshalb nicht verfassungswidrig, weil eine äusserst schwere Gewalttat in Aussicht steht (vgl. dazu BGE 123 I 268 E. 2e S. 271; Urteil 1P.532/2004 vom 20. Oktober 2004, E. 3.1). 
 
4.3 Insgesamt sind die Voraussetzungen der Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr erfüllt. Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände vermögen daran nichts zu ändern. Aufgrund der negativen Prognose besteht die ernsthafte Gefahr, der Beschwerdeführer könnte ein in § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH genanntes Delikt begehen. Das laufende Strafverfahren bezieht sich auf gleichartige Verbrechen und Vergehen. Eine mildere Massnahme kommt zurzeit nicht in Betracht. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist somit sowohl nach dem anwendbaren kantonalen Strafprozessrecht als auch im Lichte von Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV und Art. 5 EMRK zulässig. 
 
5. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
2.2 Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Meilen, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. September 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Dold