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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_464/2008 
 
Urteil vom 2. September 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus 
vom 30. April 2008. 
 
In Erwägung, 
dass Z.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. April 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Neuanmeldung erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 24. Juli 2008 das Gesuch des Z.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der Berichte des Dr. R.________ vom 5. März 2007 sowie des Dr. H._________ vom 20. Juli 2007 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Neuanmeldung keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft machen können, 
dass diese Feststellung auf einer bundesrechtskonformen Auffassung über den Beweisgrad des Glaubhaftmachens beruht und nicht offensichtlich unrichtig ist, 
dass der Beschwerdeführer lediglich die medizinischen Unterlagen anders würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), womit er auch nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sein oder sonst wie Bundesrecht verletzen sollten (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde folglich offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 2. September 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann