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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_262/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. September 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Harder, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bürgi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) schloss mit B.________ (Beschwerdegegner), dem Inhaber eines Einzelunternehmens mit dem Zweck Holzbau und Schreinerei, einen Werkvertrag über die Ausführung vom Zimmerarbeiten am Dach der Liegenschaft in X.________. Diese Liegenschaft befindet sich im Miteigentum der Kinder der Beschwerdeführerin. Gemäss der von beiden Parteien unterzeichneten Auftragsbestätigung vom 28. November 2002 bestätigte der Beschwerdegegner für "Dach EFH, Zimmerarbeiten" einen Werklohn von Fr. 85'868.40 nach Abzug von Rabatt und Skonto sowie einschliesslich Mehrwertsteuer. Er verwies dabei auf die Offerte Nr. 02-116. Vom Satz "bei einer Gesamtauftrags-Summe über ca. SFR 135'000.00 gewähren wir Ihnen einen Rabatt von 4%" wurde der Satzteil "bei einer Gesamtauftrags-Summe von ca. SFR 135'000.00" durchgestrichen. Gemäss der Beschwerdeführerin lautete die Offerte auf Fr. 85'699.50 und eine zusätzliche Deckenverkleidung für Fr. 46'052.00, die sie aber nicht gewollt habe. Der Beschwerdegegner führte ab Dezember 2002 die Zimmerarbeiten am Dach der Liegenschaft aus.  
 
 Kurz vor Beendigung der Arbeiten kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung über die Ausführung der Zimmerarbeiten. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten die Erstellung einer sichtbaren Dachkonstruktion vereinbart und die Arbeiten wiesen weitere Mängel auf, insbesondere im Bereich der Luft- und Wasserdichtigkeit. Der Beschwerdegegner bestritt die Mängel und war der Meinung, die Parteien hätten lediglich ein rohgefertigtes Dach vereinbart. Er habe die Deckenverkleidung auf Anweisung der Beschwerdeführerin aus der Offerte gestrichen. Die Bauherrschaft habe erklärt, diese Arbeiten würden anderweitig vergeben. Es sei aber klar gewesen, dass im Innern des Gebäudes die Dachkonstruktion mit Täfer oder Fermacellplatten überdeckt werden sollte. 
 
A.b. Ende 2003 klagte der Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor dem Bezirksgericht Meilen auf Bezahlung von Fr. 35'278.15 nebst Zins und definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 34'219.80 nebst Zins. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch offene Werklohnforderung von Fr. 22'278.15 nebst Zins sei kleiner als der wegen bestehender Mängel ausgewiesene Minderwert der Dachkonstruktion.  
 
B.   
Mit Weisung vom 24. Juni 2009 des Friedensrichteramts Sirnach erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Münchwilen Klage gegen den Beschwerdegegner und beantragte, dieser habe ihr Fr. 105'986.35 nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2008 zu bezahlen. Im entsprechenden Umfang sei in der Betreibung Nr. yyy.________ des Betreibungsamtes Sirnach der Rechtsvorschlag aufzuheben. Sie machte Ersatz der Aufwendungen geltend, die erforderlich seien, um das Dach so herzustellen, wie es gemäss dem Werkvertrag vom 28. November 2002 geschuldet sei. Gemäss Offerte von C.________, dem Experten im Prozess vor dem Bezirksgericht Meilen, beliefen sich die Kosten für die Instandstellung des Dachs auf Fr. 114'955.35. Mit Entscheid vom 10. Juli 2012 wies das Bezirksgericht Münchwilen die Klage ab. Es hielt fest, das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Parteien die Erstellung einer nicht sichtbaren Dachkonstruktion vereinbart hätten. In dieser Hinsicht erfülle die abgelieferte Arbeit die Anforderungen an eine normale Beschaffenheit, so dass diesbezüglich kein Mangel vorliege. Bei den übrigen Mängeln - ungenügende Wasser- und Luftdichtigkeit - sei entweder die Verantwortung des Beschwerdegegners nicht erstellt, oder der Minderwert sei nicht höher als der vom Bezirksgericht Meilen berücksichtigte Betrag. 
 
 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Januar 2013 für unbegründet erklärte. Das Obergericht schützte die Beurteilung der Erstinstanz, wonach die Parteien eine nicht sichtbare Dachkonstruktion vereinbart haben, und wies die Klage ab. 
 
C.   
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Obergerichts vom 17. Januar 2013 sowie den Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen vom 10. Juli 2012 aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an das Obergericht, subeventualiter an das Bezirksgericht Münchwilen zurückzuweisen. 
 
 Der Beschwerdegegner begehrt, die Beschwerde abzuweisen und den Entscheid des Obergerichts zu bestätigen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. 
 
 Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 
 
 Das gilt allerdings nicht, soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Münchwilen vom 10. Juli 2012 beantragt. Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht bildet einzig der Entscheid des Obergerichts. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts richtet, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2).  
 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).  
 
 Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III 539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, namentlich auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.   
Strittig ist vor dem Bundesgericht wie bereits im kantonalen Verfahren, ob die Parteien die Herstellung einer  sichtbaren oder einer  nicht  sichtbaren Dachkonstruktion vereinbart haben. Die Beschwerdeführerin nimmt ersteren Standpunkt ein und leitet daraus ab, dass die vom Beschwerdegegner abgelieferte Dachkonstruktion vom Vereinbarten abweicht und insofern unter (ästhetischen) Mängeln leidet. Demgegenüber vertritt der Beschwerdegegner letztere Auffassung, aus der folgt, dass in dieser Hinsicht ein Mangel entfällt.  
 
3.1. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 137 III 145 E. 3.2.1). Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Dasselbe gilt für die Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 135 III 410 E. 3.2). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung; es kann aber - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen und damit für die subjektive Auslegung relevant sein (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 132 III 626 E. 3.1 S. 632).  
 
3.2. Die Vorinstanz gelangte im Rahmen der subjektiven Auslegung zu einem positiven Beweisergebnis im Sinne des Standpunktes des Beschwerdegegners. Sie befand, es sei bewiesen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Erstellung eines  nicht sichtbaren Dachstuhls vereinbart worden sei. Die Vorinstanz stellte entscheidend auf die Zeugenaussagen des Architekten der Beschwerdeführerin, D.________, ab, der in diesem Sinne ausgesagt hatte. Zudem berücksichtigte sie, dass entsprechend ausgeschrieben worden war. Die beiden Schnittpläne - so die Vorinstanz - hätten eine Deckenverkleidung aus Täfer oder Fermacellplatten enthalten. Ferner verwies sie zur Untermauerung dieses Ergebnisses auf die übrigen Zeugenaussagen und deren Würdigung durch die Erstinstanz. Sie erwog, sogar der Privatgutachter der Beschwerdeführerin, E.________, halte in seinem Gutachten vom 1. Februar 2005 fest, in den Schnittplänen A-A bis C-C sei ersichtlich, dass zwischen den Sparren ein Hohlraum für Beleuchtung sowie unter den Sparren eine Deckenverkleidung eingeplant gewesen seien, und dass die Baubeteiligten aufgrund der Leistungsbeschriebe aller Offertvarianten davon ausgegangen seien, die Sparrenlage bleibe nicht sichtbar.  
 
 Das subjektive Auslegungsergebnis sah die Vorinstanz im Übrigen bestätigt durch eine objektivierte Auslegung, wonach jedenfalls ein normativer Konsens über eine nicht sichtbare Dachkonstruktion zustande gekommen sei. 
 
4.  
 
4.1. Das Beweisergebnis der Vorinstanz unterliegt - wie dargelegt (Erwägungen 2.2 und 3.1) - nur eingeschränkter Überprüfung.  
 
 Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1; 134 II 124 E. 4.1; 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2, 467 E. 3.1). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b). 
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, vermag dieselbe nicht als willkürlich auszuweisen:  
 
 Sie meint, die Vorinstanz hätte in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Zeugenaussagen abstellen dürfen, da die Zeugen anlässlich der Vertragsverhandlungen nicht anwesend gewesen seien. Auszulegen seien nicht die Zeugenaussagen, sondern die Willensäusserungen der Parteien. Diese aber seien von der Vorinstanz "nicht korrekt und damit rechtswidrig" gewürdigt worden. 
 
 Der Einwand verfängt nicht. Zunächst ging die Vorinstanz sehr wohl von den in der Auftragsbestätigung vom 28. November 2002, der diesbezüglichen Offerte und den Plänen des Architekten enthaltenen Willensäusserungen der Parteien aus. Sie durfte aber selbstverständlich die zum behaupteten übereinstimmenden Parteiwillen angerufenen Zeugen bzw. deren Aussagen berücksichtigen. Der D.________ war der Architekt der Beschwerdeführerin und als solcher für die Planung des Umbaus an der Liegenschaft X.________ und die Zeichnung der entsprechenden Pläne verantwortlich. Er konnte somit sehr wohl Aussagen darüber machen, was die Parteien bezüglich Dachkonstruktion wollten und welche Arbeiten nach Meinung der Parteien dem Beschwerdegegner vergeben wurden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Aussagen berücksichtigte. Inwiefern die Würdigung der Aussagen willkürlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar; ebenso wenig äussert sie sich zur Würdigung der übrigen Zeugenaussagen. 
 
 Die Beschwerdeführerin vermag demnach die vorinstanzliche Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien betreffend Herstellung einer nicht sichtbaren Dachkonstruktion nicht umzustossen. 
 
5.   
Da die Vorinstanz im Rahmen der subjektiven Auslegung den Standpunkt des Beschwerdegegners, dass übereinstimmend eine nicht sichtbare Dachkonstruktion gemeint und gewollt war, für bewiesen hielt, erübrigte es sich streng genommen, auch noch eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen, da eine solche nur und erst zum Zuge kommt, wenn ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille nicht bewiesen werden kann (Erwägung 3.1). Dementsprechend erweisen sich auch die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Eventualbegründung der Vorinstanz - wonach ein gleichlautender normativer Konsens anzunehmen wäre - als nicht entscheiderheblich. Ohnehin ist aber die Auslegung der Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip bundesrechtlich nicht zu beanstanden: 
 
 Die Vorinstanz stellte zur ursprünglichen ersten Offerte (bzw. Auftragsbestätigung zur Unterschrift) vom 22. November 2002 fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner ursprünglich beides offeriert habe, einen Dachstuhl mit Deckenverkleidung und einen Dachstuhl ohne Deckenverkleidung (Rohbau) und separater Deckenverkleidung. In der Folge habe er nur den Auftrag für den Dachstuhl ohne Deckenverkleidung erhalten und die Offerte bzw. Auftragsbestätigung vom 28. November 2002 entsprechend angepasst. Die Beschwerdeführerin habe die offensichtlich irrtümlich im Text verbliebene Gesamtauftragssumme von ca. Fr. 135'000.00 vor der Unterzeichnung noch herausgestrichen. Gemäss Aussage des Architekten sei dies erfolgt, weil man dem Beschwerdegegner nicht den gesamten Auftrag habe erteilen, sondern sich habe vorbehalten wollen, die Deckenverkleidung anderweitig zu vergeben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bereits zu jenem Zeitpunkt keine Deckenverkleidung, sondern einen sichtbaren Dachstuhl gewollt hätte, - was nicht der Fall sei - habe der Beschwerdegegner in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die von ihm zu erstellende Dachkonstruktion erhalte noch eine Deckenverkleidung. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe die Offerte des Beschwerdegegners aufgrund der Ausschreibung mit den Plänen nach Treu und Glauben als solche für eine nicht sichtbare Dachkonstruktion mit Verkleidung entgegennehmen müssen (so wie sie vom Beschwerdegegner auch tatsächlich gemeint und gewollt gewesen sei). Der Beschwerdegegner habe die Zustimmung der Beschwerdeführerin zu seiner Offerte, das heisst die Unterzeichnung der Auftragsbestätigung vom 28. November 2002, nach Treu und Glauben so verstehen dürfen. Gemäss der Vorinstanz kann aus der Auftragsvergabe der blossen Dachkonstruktion (das heisst ohne Verkleidung) an den Beschwerdegegner nicht geschlossen werden, es sei eine sichtbare Konstruktion vereinbart worden. Eine solche Argumentation blende die Vorgeschichte (Ausschreibung mit den Plänen und mit der Deckenverkleidung) aus. Vielmehr zeige der Umstand, dass die zweite Offerte ohne die Deckenverkleidung unterzeichnet worden sei ("Auftragsbestätigung"), dass gerade  nicht eine sichtbare Dachkonstruktion Vertragsinhalt geworden sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Preis der Dachkonstruktion gleich geblieben sei (ursprünglicher Gesamtbetrag abzüglich Deckenverkleidung). Dass eine sichtbare Zimmermannsarbeit mehr koste als eine unsichtbare (verkleidete), sei gerichtsnotorisch.  
 
 Diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz vermag die Beschwerdeführerin nicht beizukommen, indem sie ihnen lediglich ihre eigene Auffassung gegenüberstellt und - teilweise unter unzulässiger Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (vgl. Erwägung 2.2) - darlegt, was nach ihrer Sicht der Dinge aus den beiden Offerten (bzw. der Auftragsbestätigung) vom 22. und 28. November 2002 abzuleiten sei. Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdegegner mit Blick auf die dargestellte Vorgeschichte und die gestützt auf die Pläne des Architekten (die eine nicht sichtbare Dachkonstruktion enthielten) erfolgte Offerte die unterzeichnete Auftragsbestätigung vom 28. November 2002 nach Treu und Glauben so verstehen durfte, dass er eine nicht sichtbare Dachkonstruktion zu erstellen habe, die Verkleidung demgegenüber anderweitig vergeben würde.        
 
6.   
Ohne Bedeutung für das Entscheidergebnis sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen und zur Dokumentenhierarchie nach Art. 21 SIA-Norm 118. Denn entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin trifft es gerade nicht zu, dass die Auftragsbestätigung vom 28. November 2002 von einer Sichtkonstruktion ausgeht und damit in Widerspruch zu den Plänen steht. Vielmehr ergab das Beweisverfahren, dass die Parteien mit der Auftragsbestätigung vom 28. November 2002 eine nicht sichtbare Dachkonstruktion vereinbart haben. Die auf die unzutreffende Annahme gestützte Argumentation der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere. 
 
7.   
Die Vorinstanz verneinte schliesslich, dass der Beschwerdegegner eine Informationspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin gehabt hätte, wie von letzterer behauptet. Dafür gebe es keine Grundlage. Der Beschwerdegegner habe gestützt auf die Offertgrundlagen mit eindeutigen Plänen der Beschwerdeführerin (bzw. ihres Architekten) offeriert. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht nur einen Architekten, sondern auch einen Bauleiter auf ihrer Seite gehabt, der im Übrigen die Auftragsbestätigung mitunterzeichnet habe. 
 
 Die an dieser Beurteilung geübte Kritik und namentlich der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer Verletzung von Art. 25 SIA-Norm 118 und Art. 365 Abs. 3 OR entbehren der Grundlage. Unsubstanziiert und mangels hinlänglicher Begründung unzulässig sind vorab die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung (vgl. Erwägung 2.2). Die Vorinstanz stellte entgegen der anderslautenden Behauptung der Beschwerdeführerin fest, dass die Parteien übereinstimmend die Erstellung eines  nicht sichtbaren Dachstuhls zum Vertragsinhalt machen wollten. Dieses Beweisergebnis vermochte die Beschwerdeführerin nicht umzustossen (vgl. Erwägung 4.2). Dass die vertragsgemäss zu erstellende Dachkonstruktion  ohne Verkleidung - d.h. wenn sie in Abweichung von den Plänen sichtbar bleiben sollte - unansehnlich, unhygienisch und unzumutbar sein würde, und der Dachstuhl in diesem Sinne für eine sichtbare Dachkonstruktion nicht tauge, wie die Beschwerdeführerin behauptet, vermag unter den gegebenen Umständen keine Aufklärungspflicht nach Art. 365 Abs. 3 OR zu begründen. Die Vorinstanz verwarf den diesbezüglichen Vorwurf zu Recht.  
 
8.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. September 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz